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Amtsmißbrauch - Oapen

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98 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

mit der Redaktion von Straftatbeständen befaßten Behörden aller Ministerien<br />

zur Beachtung des Bestimmtheitsgebots angehalten und angewiesen wurden, die<br />

Formulierung weitreichender Klauseln zu vermeiden. Als Negativbeispiel wurde<br />

der damals aktuelle Art. 323 c.p. angeführt, der keine präzise Tatumschreibung<br />

beinhalte und so unterschiedliche Interpretationen bezüglich des Tatverhaltens<br />

ermöglicht habe. 377<br />

Zwar ist der Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s heute insgesamt nicht mehr so umfassend<br />

wie damals, aber die Tathandlung wäre dennoch unkonkret, würde die<br />

Ermessensüberschreitung mit sämtlichen sowie der Option neuer Fallgruppen<br />

weiterhin zugelassen. Der verwaltungsrechtliche Mangel der Ermessensüberschreitung<br />

ist demzufolge zur Umschreibung eines strafbaren Verhaltens nicht<br />

hinreichend bestimmt.<br />

bb) Frage der Bestimmtheit des<br />

Ermessensmißbrauchs<br />

Eine andere Frage ist es jedoch, ob nicht der Hauptfall der Ermessensüberschreitung,<br />

der sviamento di potere, für sich genommen hinreichend konkret ist,<br />

um die Tathandlung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s vorzugeben.<br />

In einigen Entscheidungen hatte die cassazione unter Geltung der früheren Fassungen<br />

des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s diesen mit der Zweckentfremdung von staatlichen<br />

Ermächtigungen, also mit dem sviamento di potere, gleichgesetzt. In der Tat<br />

erscheint es auch als die einzige Umschreibung, mit der sich der Mißbrauch eines<br />

Amts allgemein charakterisieren läßt – ganz unabhängig von ihrer verwaltungsrechtlichen<br />

Bedeutung. Ob sie für eine strafrechtliche Vorschrift zu unbestimmt<br />

ist, bedarf der Klärung. Bei einer unbestimmten Norm, die das Gebot nulla<br />

poena sine lege certa verletzt, kann der Bürger die strafrechtliche Sanktion nicht<br />

vorhersehen. Eine solche Vorschrift kann erst durch den Tatrichter im Einzelfall<br />

determiniert werden, wodurch sich die Pönalisierung von der Legislative auf die<br />

Judikative verlagert. Beim Ermessenmißbrauch wird auf den Normzweck abgestellt.<br />

Der mit einer gesetzlichen Ermächtigung verbundene Zweck ergibt sich<br />

jedoch in der Regel unmittelbar aus dem Gesetz oder aus seiner Begründung<br />

durch die Legislative. Mindestens durch Auslegung läßt sich unschwer ermitteln,<br />

wozu der Gesetzgeber bestimmte Ämter mit bestimmten Kompetenzen<br />

ausstattete. Selbst Laien können stets die Bindung der staatlichen Befugnisse<br />

an einen öffentlichen Zweck nachvollziehen. Bei Amtsträgern oder mit einem<br />

öffentlichen Dienst Beauftragten – als Adressaten einer Ermächtigungsnorm<br />

und eines etwaigen deliktischen Mißbrauchstatbestands – kann das Bewußtsein<br />

fattispecie penali.<br />

377 Zu finden in der Fn. 12 von Parte /Capo /5., abgedruckt in Lex, 1986, Parte , S. 98, 106,<br />

112.

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