08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2 Einleitung<br />

deutlich an, wodurch den ermittelnden Behörden weitgehende prozessuale Möglichkeiten<br />

an die Hand gegeben wurden. Obwohl die Legislative das erklärte<br />

Ziel hatte, die Norm bestimmter zu formulieren, erfuhr die Tatumschreibung im<br />

Ergebnis weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatbestandsseite<br />

eine Konkretisierung. Mit der Wandlung des Delikts von einem subsidiären<br />

Auffangtatbestand zu einem Tatbestand mit Schlüsselfunktion innerhalb der<br />

Amtsdelikte wuchs seine Bedeutung in der Praxis. Die Revision öffnete aber<br />

auch die Tür für einen Mißbrauch der Vorschrift. Bürger versuchten, ihren<br />

verwaltungsrechtlichen Interessen durch Strafanträge gegen die betreffenden<br />

Verwaltungsbeamten Nachdruck zu verleihen, während die Justiz oft Ermittlungen<br />

wegen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s vorschob, um in deren Rahmen die Begehung<br />

anderer Straftaten wie der Korruptionsdelikte zu untersuchen. Den Strafrichtern<br />

wurde manches Mal ein Eingriff in den allein der Exekutive vorbehaltenen<br />

Bereich vorgeworfen. Öffentliche Anschuldigungen der Beamten führten dazu,<br />

daß selbst gesetzestreue Verwaltungsangehörige oftmals lieber von Entscheidungen<br />

Abstand nahmen, um nicht Gefahr zu laufen, strafrechtlich belangt zu<br />

werden. Es kam zum Teil zu einer Lähmung der öffentlichen Administration.<br />

Der Straftatbestand, der gerade ihren Schutz gewährleisten sollte, kehrte sich<br />

zu einer Bedrohung ihres effektiven und geordneten Funktionierens. So sah sich<br />

die Legislative nach nur wenigen Jahren gezwungen, erneut einzugreifen. Nun<br />

bemühte sie sich, den Anwendungsbereich vor allem dadurch zu begrenzen, daß<br />

sie die Tatbegehung an eine Verletzung von Gesetzes- oder Verordnungsnormen<br />

oder einer Enthaltungspflicht koppelte. Die Ermessenverwaltung sollte so offenbar<br />

aus dem Tatbestand herausgehalten und damit dem eventuellen Zugriff des<br />

Strafrichters entzogen werden. Objektiv setzt die Bestimmung zusätzlich die<br />

Realisierung eines Taterfolgs voraus – die alleinige Absicht, ihn hervorzurufen,<br />

reicht nicht mehr. Damit verschiebt sich das Schwergewicht vom subjektiven<br />

zum objektiven Tatbestand. Die Herabsetzung des Strafrahmens reduzierte<br />

auch die verfahrensrechtlichen Werkzeuge der Staatsanwaltschaft. Ingesamt ist<br />

die praktische Relevanz des geltenden <strong>Amtsmißbrauch</strong>s im Vergleich zu den<br />

vorangegangenen Versionen erheblich verringert.<br />

Selbst heute wird von manchen italienischen Juristen die Verfassungsmäßigkeit<br />

der Bestimmung angezweifelt. Der scheinbar eindeutige Wortlaut birgt durch<br />

den Verweis auf Gesetzes- und Verordnungsnormen immer noch einige Schwierigkeiten<br />

in sich. Problematisch ist, wenn diese Bestimmungen so allgemein sind,<br />

daß ihnen keine konkrete Verhaltensanweisung zu entnehmen sind bzw. über<br />

sie doch wieder die Ermessensverwaltung von Art. 323 c.p. erfaßt wäre. Es ist<br />

zu klären, welche Arten von Normen im Rahmen des Tatbestands relevant sind.<br />

In diesem Zusammenhang steht eine Problemstellung, die die Rechtsprechung<br />

und Literatur bereits unter der früheren Fassung spaltete. Fraglich ist, ob der<br />

verwaltungsrechtliche Mangel der Ermessensüberschreitung, der eccesso di po-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!