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Amtsmißbrauch - Oapen

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220 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

Geschädigte oder Begünstigte im Sinne des Tatbestands ansehen, kann in der<br />

Tat das Unrechtmäßigkeitsmerkmal hier einschränkend zusätzliche Bedeutung<br />

erlangen. 908 Betrachtet man den durch das mißbräuchliche und unrechtmäßige<br />

Verhalten hervorgerufenen alleinigen Vorteil der Verwaltung gesondert, wird<br />

deutlich, daß letzterer nicht unrechtmäßig im Sinne des Art. 323 c.p. sein kann,<br />

da er keine diskriminierende Situation zwischen Bürgern schafft bzw. nicht das<br />

Resultat einer rein privaten Zielsetzung darstellt. 909 Des weiteren wird das spezielle<br />

Rechtswidrigkeitsmerkmal zur Lösung der Fälle angewandt, in denen ein<br />

privates Interesse und ein öffentliches zusammenfallen. 910 Das Kassationsgericht<br />

hat unter der vorangegangenen Gesetzeslage, bei der allein die Begünstigungsoder<br />

Schädigungsabsicht maßgeblich war, zwar oftmals entschieden, daß ein<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> in solchen Fällen vorliegen kann, da der Tatbestand nicht<br />

das ausschließliche Handeln zu einem privaten Zweck erfordere. 911 Allerdings<br />

versuchte es ebenso, die Problematik mittels einer Einschätzung darüber zu<br />

lösen, ob eines der Handlungsgründe überwog, ob also eher der private Zweck<br />

oder aber der öffentliche den Täter motivierte. 912 Heute kommt es in erster<br />

Linie auf den tatsächlichen Eintritt eines Tatbestandserfolgs, aber auch weiterhin<br />

auf dessen Unrechtmäßigkeit an. Liegt so ein direkter unrechtmäßiger<br />

Vorteil beim Täter oder einem Dritten vor, ist der Tatbestand des Art. 323<br />

c.p. bei einem entsprechenden Vorsatz erfüllt, unabhängig davon, ob der Täter<br />

auch einen öffentlichen Zweck verfolgte. 913 Stellt sich aber der Schaden eines<br />

Bürgers als unbeabsichtigte Folge 914 eines anvisierten Vorteils der öffentlichen<br />

Verwaltung dar, so liegt kein <strong>Amtsmißbrauch</strong> vor. Der angestrebte und erreichte<br />

Vorteil der öffentlichen Hand ist nicht unrechtmäßig im Sinne des Art. 323<br />

c.p., während der Schaden des Bürgers nicht mit dolus directus ersten Grades<br />

verursacht wurde. 915 Schließlich wird das Rechtswidrigkeitsmerkmal von einer<br />

Ansicht in der Literatur als Lösungsansatz in den Konstellationen gewertet, in<br />

908<br />

Benussi, S. 145, ist gegen die Einbeziehung der Verwaltung als „altri“, und zwar u.a. aus<br />

dem Grund, daß der Vorteil der Verwaltung nie unrechtmäßig sei. Ebenso mit Bezug<br />

auf die Figur der Zweckentfremdung einer Sache zum Vorteil der Verwaltung, Palazzo,<br />

Commento agli artt. 314-316 c.p., S. 27.<br />

909<br />

Vgl. Della Monica, L’ingiusto vantaggio patrimoniale, S. 126 f.; D’Avirro, L’abuso di<br />

ufficio, 1997, S. 104; Benussi, S. 145.<br />

910<br />

D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 105 f.; Segreto/De Luca, 1999, S. 538 f.; Della<br />

Monica, L’ingiusto vantaggio patrimoniale, S. 119.<br />

911<br />

Cass., Sez. VI, 16.2.1996, Scopinaro ed altro, Riv. pen., 1996, 1100; vgl. Cass., Sez. VI,<br />

14.12.1995, Marini ed altro, Riv. pen., 1996, 979, 980.<br />

912<br />

Cass., Sez. VI, 2.10.1995, Palazzi, Giust. pen., 1996, II, Sp. 450, 451, 453.<br />

Vgl. bei Vorteilen unterschiedlicher Art, d.h. materiellen und nichtmateriellen Begünstigungen,<br />

Segreto/De Luca, 1999, S. 543 f.; Padovani, Legisl. pen., 1997, 748; Della<br />

Monica, L’ingiusto vantaggio patrimoniale, S. 112 ff.<br />

913<br />

Segreto/De Luca, 1999, S. 539; D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 106; vgl. auch Cass.,<br />

Sez. VI, 7.5.1998, Verrati, Gazz. giur., 1998, n. 42, 52, 53.<br />

914<br />

Nicht: notwendige Voraussetzung für den Vorteil der Verwaltung.<br />

915<br />

Vgl. Della Monica, L’ingiusto vantaggio patrimoniale, S. 127; Benussi, S. 145.

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