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Amtsmißbrauch - Oapen

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166 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

legalità aus Art. 25 Abs. 2 Cost. verletzen. 643<br />

Ferner sind solche generellen Akte auszuschließen, die Ausdruck einer Ermächtigung<br />

extra ordinem für bestimmte Verwaltungsorgane in Ausnahmesituationen<br />

sind. 644<br />

Von der Rechtsprechung wurde ebenfalls eine restriktive Position eingenommen.<br />

Das Tribunal von Turin hat in seiner Entscheidung vom 7. Januar 1998 festgestellt,<br />

daß der Begriff regolamento des <strong>Amtsmißbrauch</strong>statbestands in einem<br />

technischen Sinn zu verstehen sei. In Frage kämen nur untergesetzliche, also<br />

sekundäre Normen mit generell-abstraktem Inhalt, die zudem vom Staat oder<br />

von anderen öffentlichen Einrichtungen, die eine normative Befugnis besitzen,<br />

erlassen werden. 645 Auch das oberste Gericht erachtet den bloßen Verweis<br />

auf den abstrakt-generellen Charakter zu Recht für unzulänglich. Vielmehr<br />

habe der Gesetzgeber mit der Formulierung „Verletzung von Gesetzes- oder<br />

Verordnungsnormen“ deutlich gemacht, daß lediglich die zwei ausdrücklich<br />

genannten Rechtsquellen innerhalb des Art. 323 c.p relevant sind. Er habe auf<br />

die Nennung der „ordini o discipline“, also der Anordnungen oder Regelungen,<br />

verzichtet, obwohl das diskutiert worden sei und die Begriffe bereits in Art. 43<br />

Abs. 1 c.p. zur Qualifizierung von Fahrlässigkeitsdelikten Eingang gefunden<br />

hätten. Im übrigen hätte der Gesetzgeber eine generellere, umfassendere Bezeichnung,<br />

wie beispielsweise den „obbligo giuridico“, verwenden können, wie er<br />

es in Art. 40 Abs. 2 c.p. getan habe. Gesetze und Verordnungen nähmen durch<br />

die Art ihrer Entstehung, Veröffentlichung und auf Dauer angelegte Gültigkeit<br />

eine besondere Stellung innerhalb der Hierarchie der Rechtsquellen ein. Ihre<br />

Wahl garantiere mehr Rechtssicherheit und die erleichterte Erkennbarkeit der<br />

relevanten Vorschriften. 646 Aus diesen Gründen handele es sich sicherlich nicht<br />

um eine zufällige, sondern um eine bewußte Entscheidung der Legislative. Eine<br />

Interpretation des Tatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s, die nicht strikt von den<br />

Begriffen der Gesetze und Verordnungen ausgeht, sei daher weder mit dem<br />

Wortlaut vereinbar, noch könne sie unter teleologischen Gesichtspunkten Bestand<br />

haben. Die Ausweitung auf weitere Kategorien abstrakt-genereller Akte<br />

würde eine im Strafrecht verbotene Analogie darstellen. 647 Um überhaupt als<br />

„regolamento“ im Sinne des Tatbestands in Frage zu kommen, müsse ihr Erlaß<br />

29.10.1997, Foro it., 1998, II, Sp. 472, 476.<br />

643 Laudi, Dir. proc. pen., 1997, 1050, 1051, der auch hervorhebt, daß eine andere Interpretation<br />

praktisch eine Neuformulierung des Art. 323 c.p. bedeuten und der ratio der<br />

Reform widersprechen würde.<br />

644 Segreto/De Luca, 1999, S. 504; vgl. Grosso, Foro it., 1999, V, Sp. 329, 332; D’Avirro,<br />

L’abuso di ufficio, S. 68; Cupelli, Legalità e giustizia, 1998, 35, 63, Fn. 74.<br />

645 Trib. Torino, 7.1.1998, Guida al dir. vom 4.4.1998, Nr. 13, 95.<br />

646 Cass., Sez. VI, 2.10.1998, Tilesi ed altri, Guida al dir. vom 13.3.1999, Nr. 10, 82, 85;<br />

Cass., Sez. VI, 3.10.2000, Della Morte ed altro, Dir. pen. proc., 2001, 233.<br />

647 Cass., Sez. VI, 2.10.1998, Tilesi ed altri, Guida al dir. vom 13.3.1999, Nr. 10, 82, 85 f.;<br />

vgl. auch Cass., Sez. VI, 3.10.2000, Della Morte ed altro, Dir. pen. proc., 2001, 233.

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