08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IV. <strong>Amtsmißbrauch</strong> in der Geschichte des deutschen Strafrechts 373<br />

bei einfachen Verwaltungsentscheidungen. Demnach war § 314 ein spezieller<br />

Tatbestand eines <strong>Amtsmißbrauch</strong>s.<br />

Als weitere spezielle Fälle von Amtsmißbräuchen können auch die Delikte<br />

der rechtwidrigen Erhebung von Gebühren, § 326, sowie der rechtswidrigen<br />

Erhebung von Abgaben aus Eigennutz, § 327, gesehen werden. § 326 lautet:<br />

„Ein Beamter, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche<br />

Verrichtungen zu seinem Vortheil zu erheben hat, wird, wenn<br />

er Gebühren oder Vergütungen erhebt oder zu erheben versucht,<br />

von denen er weiß, daß die Zahlenden sie gar nicht oder nur in<br />

geringerem Betrage verschulden, mit Geldstrafe bis zu Einhundert<br />

Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft; es kann<br />

zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt<br />

werden.“<br />

§ 327 lautet:<br />

„Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren, oder andere Abgaben<br />

für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben,<br />

von denen er weiß, daß der Zahlende sie gar nicht oder nur in geringerem<br />

Betrage verschuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene<br />

ganz oder zum Theil nicht zur Kasse bringt, mit Gefängniß nicht<br />

unter drei Monaten bestraft; auch kann gegen denselben auf zeitige<br />

Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.<br />

Eine solche Strafe hat ein Beamter verwirkt, welcher bei amtlichen<br />

Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich<br />

und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig<br />

geleistet in Rechnung stellt.“<br />

Das preußische Strafgesetzbuch wurde am 22. Januar 1852 auch als Strafgesetzbuch<br />

für das Herzogtum Anhalt-Bernburg angenommen.<br />

n) Sächsisches Strafgesetzbuch von 1855<br />

So wie im badischen existiert auch im sächsischen Strafgesetzbuch vom 13.<br />

August 1855 271 eine Strafbestimmung, die explizit als <strong>Amtsmißbrauch</strong> überschrieben<br />

ist. Art. 362 enthält dabei einen allgemeinen Mißbrauchstatbestand,<br />

der die oben aufgestellten Kriterien erfüllt. Die Tathandlung ist nicht spezifiziert,<br />

und auch sind ausdrücklich beide Deliktsrichtungen gegeben. Die<br />

271 Als einziger thüringischer Staat führte Reuß ältere Linie das StGB Sachsens am 27.11.1861<br />

ein. Allerdings übernahm er knapp sieben Jahre später (am 5.9.1868) das thüringische<br />

StGB von 1850.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!