08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

468 B. Strafwürdigkeit nach den Wertungen des geltenden Strafgesetzbuchs<br />

Figuren aus einem <strong>Amtsmißbrauch</strong>statbestand herauszunehmen und allein die<br />

materiellen Schädigungen durch den Kompetenzmißbrauch zu erfassen. Das<br />

hätte gegenüber der jetzigen Gesetzeslage den Vorteil, sämtliche vermögensrelevanten<br />

Benachteiligungen durch Zweckentfremdung amtlicher Befugnisse<br />

zu sanktionieren und nicht wie § 352 StGB lediglich die eines eng begrenzten<br />

Bereichs.<br />

Allerdings müßte die Existenz des § 352 StGB nicht notwendig ein Argument<br />

für die Einführung des Delikts eines <strong>Amtsmißbrauch</strong>s liefern, wenn die Beibehaltung<br />

des Tatbestands in Frage gestellt würde. 53 Abgesehen davon, daß<br />

seine praktische Bedeutung sehr gering ist, 54 kann zumindest die von der<br />

herrschenden Meinung vertretenen Privilegierung der Gebührenüberhebung<br />

gegenüber dem Betrug, der in der Regel auch gegeben sein wird, als kriminalpolitisch<br />

verfehlt bezeichnet werden. 55 So wäre als Konsequenz aus dem<br />

gezogenen Vergleich auch an die Abschaffung der hergebrachten Bestimmung<br />

zu denken.<br />

Der Frage um die Daseinsberechtigung des § 352 StGB soll hier jedoch nicht<br />

weiter nachgegangen werden. Fakt ist, daß der Gesetzgeber den Tatbestand<br />

zusammen mit § 353 StGB auch vom 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts<br />

vom 26. Januar 1998 unberührt gelassen hat. Trotz der umfangreichen Änderungen,<br />

unter anderem auch der Einführung des besonders schweren Falls<br />

53 Siehe NK-Kuhlen, 2005, § 352 StGB, Rdn. 1 sowie § 353 StGB, Rdn. 1.<br />

54 NK-Kuhlen, 2005, § 352 StGB, Rdn. 2 sowie § 353 StGB, Rdn. 1.<br />

55 So auch Maiwald, in: Maurach/Schröder/Maiwald, BT 2, S. 358 f. § 81, Rdn. 8.<br />

Allerdings ist bereits die These der Privilegierung fragwürdig. NK-Kuhlen, 1997, § 352<br />

StGB, Rdn. 8 widerspricht ihr nämlich und sieht die alleinige Anwendung des § 352<br />

StGB auf die Fälle beschränkt, in denen nicht auch die Voraussetzungen des § 263 StGB<br />

gegeben sind.<br />

Die Besserstellung des Amtsträgers hatte bereits das Reichsgericht (RGSt 18, 219, 223)<br />

mit der stärkeren, sich oft wiederholenden Versuchung auf Seiten des Täters, mit den<br />

meist geringfügigen Beträgen sowie damit begründet, daß der Zahlende die gebotene<br />

Möglichkeit habe, sich über den gesetzlichen Umfang seiner gesetzlichen Zahlungspflicht<br />

zu unterrichten (zustimmend SK-Hoyer, § 352 StGB, Rdn. 1). Die Begründung vermag<br />

NK-Kuhlen, 1997, § 352 StGB, Rdn. 6, nicht zu überzeugen. Sollten die potentiellen<br />

Täter eines „übermäßigen Sportulierens“ tatsächlich einer größeren Versuchung ausgesetzt<br />

sein als die eines Betrugs, könne man anstatt an eine Privilegierung ebenso gut an einen<br />

vor allem generalpräventiv dringenderen Schutz der Bürger denken, meint er. Auch, daß<br />

sich der regelmäßig rechtsunkundige Bürger leichter in einer Gebührenordnung zurecht<br />

finden solle als beispielsweise in einem von ihm selbst geschlossenen Vertrag, sei seiner<br />

Ansicht nach nicht einleuchtend.<br />

Richtig ist, daß es sich in den Fällen der Gebührenüberhebung oftmals um geringere<br />

Schadenssummen handelt (vgl. RGSt 17, 169; 18, 219; 19, 19), was jedoch nicht immer der<br />

Fall ist (siehe OLG Bay NStZ 1990, 129; OLG Karlsruhe wistra 1991, 154). Insbesondere<br />

ist aber der Begründung des Reichsgerichts der erschwerende Umstand entgegenzuhalten,<br />

daß der Amtsträger oder Rechtsbeistand eine besondere Pflichtenstellung innehat<br />

(Maiwald, in: Maurach/Schröder/Maiwald, BT 2, S. 359 § 81, Rdn. 8; NK-Kuhlen, 1997,<br />

§ 352 StGB, Rdn. 6; Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, § 352 StGB, Rdn. 1).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!