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Amtsmißbrauch - Oapen

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462 B. Strafwürdigkeit nach den Wertungen des geltenden Strafgesetzbuchs<br />

ten Täterkreis. Alle Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichtete können Täter der Korruptionstatbestände sein. Auch der abuso<br />

di ufficio in Italien bezieht grundsätzliche die gleiche Tätergruppe ein. Der<br />

Tatbestand eines allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s muß naturgemäß einen weiten<br />

Anwendungsbereich hinsichtlich des handelnden Subjekts besitzen. Wären<br />

nur bestimmte Amtspersonen anvisiert, würde er sich automatisch in einen<br />

speziellen Mißbrauchstatbestand wandeln.<br />

Des weiteren müssen alle Tatbestände in gewisser Weise auf die Motivation<br />

des in der Verwaltung tätigen Täters eingehen, was sich in dem Tatbestandsmerkmal<br />

der Verschaffung eines eigenen Vorteils bzw. eines Drittvorteils äußert.<br />

Verglichen mit der gegenwärtigen italienischen <strong>Amtsmißbrauch</strong>sbestimmung<br />

besitzen die deutschen Korruptionsdelikte insofern einen weitergehenden Anwendungsbereich<br />

als sie auch Vorteile immaterieller Art erfassen, 36 die Art. 323<br />

c.p. seit der Reform von 1997 nicht mehr umschließt. Andererseits kennt ein<br />

allgemeiner <strong>Amtsmißbrauch</strong> beide Antriebsrichtungen, die der Bevorzugung<br />

sowie die der Benachteiligung anderer.<br />

Der offensichtliche Unterschied zwischen dem allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong> und<br />

der Korruption besteht hinsichtlich der in den Taten liegenden verschiedenen<br />

Unrechtsinhalten. Während beim <strong>Amtsmißbrauch</strong> das spezielle Unrecht in<br />

der Zweckentfremdung der vom Staat verliehenen Befugnisse zur eigenen Begünstigung<br />

oder der von Dritten bzw. ihrer Schädigung zu sehen ist, liegt<br />

der Unrechtskern aller Bestechungstatbestände in der sich aus der verbotenen<br />

Beziehung zwischen Bestechendem und Bestochenem ergebenden generellen<br />

Gefährdung des Staatsapparats. Zwar wird, wie bereits gesagt, in beiden Fällen<br />

sein Ansehen durch die Annahme von Geschenken für eine Dienstausübung oder<br />

durch die ungerechtfertigte Begünstigung oder Benachteiligung beeinträchtigt,<br />

da das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit und Unparteilichkeit<br />

staatlicher Entscheidungen leidet. Die eigentliche Differenz ergibt sich aber daraus,<br />

daß im ersten Fall allein der intraneus die Tat begeht, im zweiten hingegen<br />

der Amtsträger mit einem Administrationsexternen eine Übereinkunft über die<br />

Straftat trifft bzw. anstrebt. Der besondere Strafgrund der Bestechungsdelikte<br />

ist mithin in dieser – wenn auch nur anvisierten – „Unrechtsvereinbarung“ zu<br />

sehen. 37 Selbst wenn hier kein Vertrag im zivilrechtlichen Sinne erforderlich<br />

ist, 38 kann nicht geleugnet werden, daß vom kollusiven Zusammentreffen des<br />

intraneus und des extraneus eine besondere Gefahr für den Rechtsstaat ausgeht.<br />

36 Vgl. Schönke/Schröder-Heine, § 331 StGB, Rdn. 19, § 332 StGB, Rdn. 21.<br />

37 BGHSt 15, 88, 97; 15, 352, 354; LK-Jescheck, Vor § 331 StGB, Rdn. 17; Schönke/Schröder-<br />

Heine, § 331 StGB, Rdn. 3; Fischer, § 331 StGB, Rdn. 21; vgl. Maiwald, in: Maurach/Schroeder/Maiwald,<br />

BT 2, S. 341, § 79, Rdn. 9.<br />

38 Es ist allgemein anerkannt, daß hier keine Vereinbarung im engen Sinne verlangt werden<br />

kann, da nach den Tatbeständen der §§ 331 f. bereits einseitiges Fordern eines Vorteils<br />

ausreicht. Siehe Schönke/Schröder-Heine, § 331 StGB, Rdn. 4.

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