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Amtsmißbrauch - Oapen

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III. Tatbestandserfolg 215<br />

Darüber hinaus spricht die sonstige Terminologie des Gesetzgebers ebenso<br />

gegen die Ansicht, daß das Rechtswidrigkeitserfordernis überflüssig sei. Auch<br />

in anderen Delikten des Codice penale existieren Verweise auf die Unrechtmäßigkeit<br />

des Tatbestandserfolgs und haben dort jeweils eine eigenständige Rolle.<br />

So ist bei der Erpressung (estorsione), Art. 629 c.p., der Tatbestandserfolg<br />

des Profits nicht unrechtmäßig, wenn er durch die Rechtsordnung geschützt<br />

ist. Dann kann die Gewalteinwirkung oder Drohung jedoch einen anderen<br />

Tatbestand wie den der Nötigung (violenza privata), Art. 610 c.p., erfüllen. 880<br />

Der deutlichste Hinweis, daß die Legislative die Unrechtmäßigkeit des Taterfolgs<br />

von der der Tathandlung unterscheidet, läßt sich dem Art. 326 Abs. 3 c.p.<br />

entnehmen. 881 Danach macht sich unter anderem der Amtsträger oder mit<br />

einem öffentlichen Dienst Beauftragte strafbar, der sich unrechtmäßigerweise<br />

(illegittimamente) Dienstgeheimnisse nutzbar macht, um sich oder anderen einen<br />

unrechtmäßigen, nichtmateriellen Profit (un ingiusto profitto non patrimoniale)<br />

zu verschaffen. 882<br />

Als Paradebeispiel, das die Notwendigkeit einer gesonderten Untersuchung<br />

der Unrechtmäßigkeit des Erfolgs unterstreicht, kann die Konstellation dienen,<br />

in der ein Bürgermeister eine Baugenehmigung ohne das erforderliche<br />

Einvernehmen der zuständigen Baukommission erläßt, der Begünstigte jedoch<br />

anspruchsberechtigt ist. Hier hat der Funktionär zweifelsohne gegen Gesetzesvorschriften<br />

verstoßen und damit die Tathandlung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

erfüllt. Der dem Bürger verschaffene Vermögensvorteil kann aber nicht als<br />

unrechtmäßig betrachtet werden, da er ihm ohnehin zustand und sich bei einem<br />

rechtmäßigen Erlaß der Konzession auch nicht in einem geringeren Maße<br />

realisiert hätte. 883<br />

weit auffassen und sie anhand von sozialen, politischen, jedenfalls nichtjuristischen<br />

Begriffen messen.<br />

880 Benussi, S. 134; s. auch D’Avirro, Riv. trim. dir. pen. econ., 1992, 905, 926, der anhand<br />

einer Schau auf den Raub (rapina), Art. 628 c.p., und den Betrug (truffa), Art. 640<br />

c.p., die Eigenständigkeit des Merkmals der ingiustizia herleitet und den Grund in dem<br />

unterschiedlichen Schutzgut sieht, das die Vermögensdelikte im Gegensatz zu den Delikten<br />

gegen die öffentliche Verwaltung besitzen.<br />

881 Vgl. D’Avirro, Riv. trim. dir. pen. econ., 1992, 905, 926.<br />

882 Art. 326 Abs. 3 c.p. lautet: „Il pubblico ufficiale o la persona incaricata di un pubblico<br />

servizio, che, per procurare a sé o ad altri un indebito profitto patrimoniale, si avvale<br />

illegittimamente di notizie d’ufficio, le quali debbano rimanere segrete, è punito con la<br />

reclusione da due a cinque anni. Se il fatto è commesso al fine di procurare a sé o ad<br />

altri un ingiusto profitto non patrimoniale o di cagionare ad altri un danno ingiusto, si<br />

applica la pena della reclusione fino a due anni.“<br />

883 Das Beispiel findet sich sowohl bei D’Avirro, Riv. trim. dir. pen. econ., 1992, 905, 924 f.,<br />

als auch bei Cerqua, L’indice pen., 1998, 44, 45 f. sowie bei Della Monica, L’ingiusto<br />

vantaggio patrimoniale, S. 93 f., 95, 101. Siehe auch Romano, 2006, Art. 323 c.p., Rdn.<br />

44. Einen ähnlichen Fall behandelt Cass., Sez. V, 19.5.1993, Grandati, Giust. pen., 1994,<br />

II, Sp. 320 f.<br />

D’Avirro und Cerqua, jeweils a.a.O., verneinen die Strafbarkeit des Bürgermeisters, weil<br />

er zwar mit seinem Vorgehen gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen und das Rechtsgut

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