08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

386 B. Unterschiedliche Entwicklung des Strafrechts<br />

Seebode, daß die Vorschrift nach dem Wortlaut zuließe, jeden Verwaltungsbeamten<br />

als tauglichen Täter anzusehen. Er sieht die Änderung als Bestätigung,<br />

„daß in der Verwaltung strafwürdiges und der Rechtsbeugung vergleichbares<br />

Unrecht begangen werden kann“. 305 Allerdings befürwortet er die Aufnahme<br />

eines eigenen Tatbestands für die von einem Beamten bei Amtsausübung zum<br />

Vor- oder Nachteil begangene Ungerechtigkeit. Seiner Ansicht nach erlaube ein<br />

solcher die genauere Bestimmung der strafbaren Täter sowie die Abgrenzung<br />

des richterlichen Standesdelikts von dem anders gearteten Verstoß weiterer<br />

Beamter gegen die Pflicht zur gesetzestreuen Amtsausübung. Ihm zufolge sollte<br />

man ihn etwa als <strong>Amtsmißbrauch</strong> bezeichnen. 306<br />

Aus der jüngeren deutschen Strafgesetzgebung ist jedoch der Tatbestand des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s in § 244a des Strafgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen<br />

Republik (DDR) in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29.<br />

Juni 1990 zu erwähnen. Danach konnte derjenige mit einer Freiheitsstrafe von<br />

bis zu fünf Jahren bestraft werden, der seine staatlichen oder gesellschaftlichen<br />

Befugnisse oder seine Stellung oder Tätigkeit mißbraucht und zum Nachteil<br />

des Gemeinwohls sich oder andere erheblich bereichert oder sich oder anderen<br />

sonstige erhebliche Vorteile verschafft hatte. 307 Die Vorschrift ist sowohl vom<br />

Täterkreis als auch von der Tathandlung her äußerst umfassend konzipiert.<br />

Hierbei werden somit auch Personen als mögliche Täter erfaßt, die außerhalb der<br />

klassischen Administration aufgrund ihrer gesellschaftlichen Position über vergleichbare<br />

Einflußmöglichkeiten verfügten. Darüber hinaus besitzt § 244a StGB-<br />

DDR eine Bereicherungskomponente, die der gleichzeitigen Benachteiligung der<br />

Allgemeinheit gegenübergestellt ist. Die Bestimmung erfüllt damit alle Kriterien<br />

an einen generellen <strong>Amtsmißbrauch</strong>, ist aber im Kontext der politischen und<br />

gesellschaftlichen Verhältnisse in der ehemaligen Deutschen Demokratischen<br />

Republik und insbesondere der Wendezeit von 1990 zu sehen. 308 Weil es in der<br />

DDR offiziell keine Beamten gab, konnte die Regelung auch nicht auf Amtsträger<br />

beschränkt werden. Und da Mitglieder der Sozialistischen Einheitspartei<br />

305 Nach ihm erscheine das Verhalten auch des unbestochenen Verwaltungsbeamten, der<br />

vorsätzlich dem Rechte zuwider Bürger benachteiligt oder begünstigt, allerdings als<br />

strafwürdig, Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, S. 79.<br />

306 Seebode, Das Verbrechen der Rechtsbeugung, S. 162 f.<br />

307 Wörtlich lautete § 244 a StGB-DDR: „(1) Wer seine staatlichen oder gesellschaftlichen Befugnisse<br />

oder seine Stellung oder Tätigkeit mißbraucht und zum Nachteil des Gemeinwohls<br />

sich oder andere erheblich bereichert oder sich oder andere sonstige erhebliche Vorteile<br />

verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder<br />

mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Schwere Fälle des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn<br />

Jahren bestraft. Einen schweren Fall begeht, wer das Gemeinwohl in besonders hohem<br />

Maße schädigt oder sich oder anderen Vorteile in besonders hohem Umfang verschafft.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.“<br />

308 Siehe dazu auch Volker Klemm, Korruption und <strong>Amtsmißbrauch</strong> in der DDR, Stuttgart,<br />

1991; Überhofen, Korruption und Bestechungsdelikte im staatlichen Bereich, S. 366.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!