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Amtsmißbrauch - Oapen

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B. Strafwürdigkeit nach den Wertungen des<br />

geltenden Strafgesetzbuchs<br />

In Anbetracht der Tatsache, daß es bei der Frage nach der Kriminalisierung des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s um die Eingliederung eines neuen Tatbestands in das geltende<br />

Strafgesetzbuch ginge, sind die darin bereits vorhandenen Gewichtungen des<br />

Unrechts bedeutsam. Wertungswidersprüche sind für beide Seiten – sowohl<br />

für den rechtsunterworfenen Bürger als auch für die rechtsanwendende Justiz<br />

– problematisch, weil sie die Geltungskraft von Strafrecht zu unterminieren<br />

vermögen. Aus diesem Grund muß die mögliche Pönalisierung der Zweckentfremdung<br />

von staatlichen Befugnissen vor dem Hintergrund der bestehenden<br />

Inkriminierungen betrachtet werden.<br />

Es ist offensichtlich, daß eine Bestrafungspflicht für den Gesetzgeber im Zusammenhang<br />

mit dem <strong>Amtsmißbrauch</strong> nicht besteht. Nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts kommt eine legislative Inkriminierungsobligation nur<br />

für den Schutz höchster Rechtsgüter in Betracht, beispielsweise des Lebens. 1<br />

Insofern scheidet sie hinsichtlich eines Delikts aus, welches in erster Linie die<br />

Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung schützt.<br />

Zur Begutachtung der Strafwürdigkeit eines Mißbrauchs der vom Staat übertragenen<br />

Befugnisse anhand des geltenden Rechts drängt sich eine Gegenüberstellung<br />

insbesondere mit der Rechtsbeugung und den Bestechungsdelikten auf. So<br />

sah der amtliche Entwurf eines „Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs“, den<br />

das Reichsjustizministerium 1925 veröffentlichte, die Ausweitung des Rechtsbeugungstatbestands<br />

auf jeden Verwaltungsbeamten vor, der wissentlich einen<br />

Rechtssatz zugunsten oder zum Nachteil eines Beteiligten falsch anwendet. Damit<br />

sollte folglich ein Tatbestand des allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s im Rahmen<br />

des Rechtsbeugungstatbestands eingeführt werden. Der französische Gesetzgeber<br />

von 1810 hatte den <strong>Amtsmißbrauch</strong> hingegen am Ende des Abschnitts über<br />

die Korruption gesetzt. Das heutige Strafgesetzbuch Deutschlands bestraft sowohl<br />

die Beugung des Rechts als auch die Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,<br />

nicht jedoch den <strong>Amtsmißbrauch</strong>.<br />

Ein weiterer Vergleich soll zu den Delikten der Gebühren- und Abgabenüberhebung<br />

als speziellen Tatbeständen des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s gezogen werden. Auch<br />

bei ihnen werden staatliche Befugnisse zweckentfremdet. Damit hat der Gesetzgeber<br />

nur einen eng begrenzten Kreis von Amtsmißbräuchen herausgegriffen<br />

1 BVerfGE 39, 1, 45, 88.

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