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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Tathandlung 109<br />

(4) Anmerkungen zur Auslegung von Art. 5 l. cont. amm.<br />

(a) Entstehungsgeschichte<br />

Aufschlußreich für die Interpretation von Art. 5 l. cont. amm. ist sein<br />

entstehungsgeschichtlicher Hintergrund. Aus den Arbeiten im Gesetzgebungsverfahren<br />

geht hervor, daß der Gesetzgeber sich an eine Bestimmung aus der<br />

belgischen Verfassung vom 7. Februar 1831 anlehnte und zwar an Art. 107<br />

der belgischen Verfassung. 418 Nach dieser Vorschrift 419 dürfen die Gerichte<br />

Verfügungen und Verordnungen nur insoweit anwenden, wie sie mit den Gesetzen<br />

übereinstimmen. Der rechtsprechenden Gewalt wird damit die Befugnis<br />

eingeräumt, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu überprüfen und, falls<br />

er gesetzeswidrig ist, diesen in dem anhängigen Rechtsstreit nicht anzuwenden<br />

und die Sache zu entscheiden, als wenn der Verwaltungsakt nicht existierte. 420<br />

In der Debatte um einen Gesetzentwurf für die Abschaffung der Sondergerichte<br />

rechtfertigt das Mitglied der Legislative Mancini die Übernahme der belgischen<br />

Bestimmung in Art. 5 l. cont. amm. Nachdem der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />

der Schutz der bürgerlichen und politischen Recht auferlegt werde, müsse sie die<br />

Möglichkeit haben, rechswidrige Maßnahmen der Verwaltung nicht anzuwenden.<br />

Der Richter solle nicht gezwungen sein, selbst eindeutig gesetzeswidrige Akte<br />

der Verwaltung respektieren zu müssen. 421 Daran läßt sich die Intention des Gesetzgebers<br />

ablesen, mit der getroffenen Regelung jedenfalls im Betätigungsfeld<br />

der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Kontrolle der Justiz über die Verwaltungsmaßnahmen<br />

zu garantieren. 422 Hieraus folgt zudem, daß es sich bei Art. 5 l.<br />

cont. amm. im Grundsatz um eine Vorschrift handelt, die die Kompetenzen<br />

der Richter erweitern und nicht beschränken. Die Norm bekräftigt vielmehr<br />

die Kontrollbefugnis der Richter gegenüber administrativen Akten, die für den<br />

anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich sind.<br />

(b) Auslegung von Art. 5 l. cont. amm.<br />

(aa) Ausgangspunkt: Vollständige Norm im<br />

Gesetzeskontext<br />

In der Literatur mangelt es häufig an einer exakten Auslegung von Art. 5 l. cont.<br />

amm. Zum einen wird die Bestimmung oft aus dem Zusammenhang gerissen<br />

oder lediglich mit Art. 4 l. cont. amm. in Verbindung gesetzt. Insbesondere<br />

418 Gambardella, Il controllo del giudice penale, S. 75.<br />

419 Der Text lautet im Original: „Les Cours et tribunaux n’appliqueront les arrêtés et<br />

règlements généraux, provinciaux et locaux, qu’autant qu’ils seront conformes aux lois.“<br />

420 Siehe mit weiteren Verweisen Salandra, La giustizia amministrativa, S. 387.<br />

421 Mancini findet sich bei Salandra, La giustizia amministrativa, S. 358 ff., zitiert.<br />

422 Gambardella, Il controllo del giudice penale, S. 75.

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