08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. <strong>Amtsmißbrauch</strong> im römischen Strafrecht 313<br />

repetundis) 695 a. u. c. (59 v. Chr.), das das letzte republikanische Gesetz zur<br />

Bekämpfung des crimen repetundarum darstellte. In ihm waren erstmals alle<br />

diesbezüglichen Verfehlungen aufgelistet und unter Strafe gestellt. 46 Daraus<br />

ergab sich, daß die Statthalter in ihren Provinzen keine unrechtmäßige Abgaben<br />

und Zölle fordern oder Geschenke über ein gewisses Maß annehmen durften.<br />

Auch war es verboten, Privilegien und Freiheiten gegen Entgelt zu vergeben<br />

oder willkürlich zu entziehen. 47 Es galt ein umfassendes, allgemeines Verbot<br />

der Bestechlichkeit. 48 Ausdrücklich war es den Senatoren verboten, Geld anzunehmen,<br />

damit sie im Senat ihr Votum für oder gegen eine Anklage abgaben. 49<br />

Die Geldstrafe betrug wie bisher die vierfache Summe des rechtswidrig erlangten<br />

Vermögensvorteils. Darüber hinaus bestimmte das Gesetz nun, daß der<br />

Verurteilte sowohl sein Amt 50 als auch die Fähigkeit verlor, Zeuge, Richter<br />

oder Senator zu sein oder ein Testament zu errichten. 51 Schwere Fälle wurden<br />

weiterhin mit Verbannung bestraft. 52<br />

c) Periode nach den quaestiones perpetuae bis zum Ende der<br />

Kaiserzeit: Senats- und Kaisergericht<br />

Zunächst ist vorauszuschicken, daß nun zwischen iudicia publica und iudicia extraordinaria<br />

unterschieden wurde. 53 Unter dem ersten Begriff sind die Gerichte<br />

zu verstehen, die aufgrund von gesonderten Gesetzen zur Entscheidung über<br />

ein bestimmtes Verbrechen berufen waren; also vornehmlich den quaestiones<br />

perpetuae, aber auch die früheren Volksgerichte. Selbst wenn die zugrundeliegenden<br />

Gesetze geändert oder erweitert worden waren, blieben sie iudicia<br />

publica. Demgegenüber werden mit iudicia extraordinaria die Gerichte über die<br />

Delikte bezeichnet, die erst jetzt, insbesondere durch kaiserliche Konstitutionen,<br />

unter Strafe gestellt wurden. Das brachte auch den Wandel in der Bezeichnung<br />

der Verhandlungsgegenstände mit sich. Die Delikte, die nun vor einem iudicium<br />

46<br />

Rein, Das Criminalrecht der Römer, S. 625 ff., der innerhalb der lex iulia zwischen Regelungen<br />

bzgl. der Bedrückung der Provinzialen, der allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

und der Bestechlickeit unterscheidet. So auch Kleinfeller, Repetundarum crimen, Sp. 603,<br />

607 f.<br />

47<br />

Rein, Das Criminalrecht der Römer, S. 627; Kleinfeller, a.a.O.<br />

48<br />

Siehe dazu Rein, Das Criminalrecht der Römer, S. 628 f.<br />

49<br />

Iust. Dig. 48, 11, 6. Siehe m.w.N. Rein, a.a.O.; Kleinfeller, Repetundarum crimen, Sp.<br />

603, 608.<br />

50<br />

Zur Austossung aus dem Senat vgl. Suet. Caes. 43; Suet. Oth. 2; Tac. Hist. 1, 77.<br />

51<br />

Rein, Das Criminalrecht der Römer, S. 630; Long, Repentudae, S. 543.<br />

52<br />

Kleinfeller, Repetundarum crimen, Sp. 603, 608; vgl. Long, a.a.O.<br />

53<br />

Ehemals bezeichnete der Begriff iudicium publicum die Gerichte, die – unabhängig vom<br />

Verhandlungsgegenstand, allein auf die Person des Richters abstellend – mit Richtern aus<br />

dem Volk besetzt waren. Diese Gerichte, namentlich die quaestiones perpetuae, wurden<br />

auch iudicia publica genannt. Mit ihrem Wegfall wandelte sich auch die Bedeutung des<br />

fraglichen Begriffs. So Geib, Geschichte des römischen Criminalprocesses, S. 402 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!