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Amtsmißbrauch - Oapen

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312 B. Unterschiedliche Entwicklung des Strafrechts<br />

zu verklagen („de ea re eius petitio nominisque delatio esto“). 37 Damit besaß<br />

die Bestimmung einen umfassenden Anwendungsbereich. Auf die Verurteilung<br />

hin, der condemnatio, folgte die litis aestimatio, die Festsetzung der Geldstrafe<br />

und zwar nun duplum. Der Deliquent mußte das Doppelte des erlangten Vorteils<br />

zahlen. Ihm wurde zusätzlich zur Summe, die er durch die Tat erhalten und zu<br />

ersetzen hatte, der gleiche Betrag als Geldstrafe auferlegt. Folglich handelt es<br />

sich bei dem Regelwerk um ein echtes Strafgesetz. 38<br />

Nach dem Bundesgenossenkrieg nahm die Ausbeutung der Provinzen durch<br />

die Statthalter und die Bestechlichkeit der Gerichte zu. Hierauf reagierte der<br />

Diktator Sulla 673 a. u. c. (81 v. Chr.) mit einer Verschärfung des Rechts. 39<br />

Seine lex Cornelia de repetundis basierte auf der lex Acilia und besaß deshalb<br />

ebenfalls eine allgemeine Formel für die strafbare Vorteilsverschaffung<br />

(„pecunia capta coacta conciliata“), 40 wodurch Beamte wie zuvor bei jeglichen<br />

Arten von Erpressung, Veruntreuung, Unterschlagung und Diebstahl der Repetundenklage<br />

unterworfen waren. 41 Besonders hervorgehoben wurde u.a. die<br />

Bestechlichkeit. 42 Darüber hinaus gab es Vorschriften, die einem Macht- oder<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong> der Beamten vorbeugen sollten. So durften die Statthalter<br />

generell keine Handels- oder Zinsgeschäfte tätigen. 43 Die litis aestimatio wurde<br />

verdoppelt und betrug nun das Vierfache des Empfangenen. 44 Daneben bestand<br />

die Möglichkeit der Verbannung. 45<br />

Dennoch hielt die willkürliche Bedrückung der Provinzen durch die Statthalter<br />

an. Unter Caesars erstem Konsulat erging deshalb die lex Iulia (de pecuniis<br />

37<br />

Kleinfeller, Repetundarum crimen, Sp. 603, 605.<br />

38<br />

Kleinfeller, Repetundarum crimen, Sp. 603, 606. Vgl. hinsichtlich der lex Servilia Glaucia<br />

Long, Repetundae, S. 542; Rein, Das Criminalrecht der Römer, S. 619.<br />

39<br />

Kleinfeller, a.a.O.<br />

40<br />

Rein, das Criminalrecht der Römer, S. 621 f.<br />

41<br />

Anschaulich ist der Prozeß gegen Verres. In zwei Anklagereden führte Marcus Tullius<br />

Cicero die zahlreichen Vergehen auf. Siehe Cic. Ver. II, 1, 12 ff. (34 ff.); II, 2, 6 ff. (17<br />

ff.); II, 3, 6 ff. (12 ff.); II, 4, 2 ff. (3 ff.); II, 5, 1 ff. (1 ff.).<br />

42<br />

Vgl. Cic. Ver. I, 12 (36).<br />

43<br />

Vgl. Fuhrmann, Einführung in die Reden gegen C. Verres, S. 13; Rein, a.a.O.; Kleinfeller<br />

a.a.O.<br />

44<br />

Rein, Das Criminalrecht der Römer, S. 623; Kleinfeller, a.a.O.<br />

Die Rückforderung konnte auch diejenigen betreffen, an die der Vorteil geflossen war (ad<br />

quos ea pecunia pervenit). Siehe Cic. Rab. Post. 4 (8) u. 5 (12); vgl. Cic. Clu. 41 (116).<br />

45<br />

Rein, Das Criminalrecht der Römer, S. 622; Kleinfeller, Repetundarum crimen, Sp. 603,<br />

606.<br />

Was die Bestrafung anging, sah die Praxis freilich anders aus. Vor Abschluß des Prozesses<br />

hatte Verres sich bereits mit seinem Vermögen ins Ausland abgesetzt, also freiwillig das<br />

Exil gewählt. Er wurde lediglich zur Rückzahlung von drei Millionen Sesterzen verurteilt,<br />

obwohl ihm vorgeworfen worden war, Werte in Höhe von insgesamt 40 Millionen Sesterzen<br />

rechtswidrig an sich gebracht zu haben. Möglicherweise entsprach die Urteilssumme dem<br />

Betrag an Werten, die noch beschlagnahmt werden konnte. Siehe Fuhrmann, Einführung<br />

in die Reden gegen C. Verres, S. 17.

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