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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. Disziplinarrecht 499<br />

aufgrund eines erhöhten Aufkommens mißbräuchlicher Amtsführung – gesetzgeberischen<br />

Handlungsbedarf erkennen, wäre dies ein Indiz, daß das geltende<br />

Disziplinarrecht dem <strong>Amtsmißbrauch</strong> eben nicht hinreichend wirksam begegnet.<br />

Andererseits wäre eine Verschärfung des positiven Disziplinarrechts nur noch<br />

möglich, indem beim <strong>Amtsmißbrauch</strong> die Entfernung aus dem Amtsverhältnis<br />

und den Ausschluß von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von § 10 Abs. 3 BDG<br />

gesetzlich festgelegt würde.<br />

Damit würde der Gesetzgeber aber von der aktuellen Gesetzestechnik abweichen,<br />

denn momentan werden keine Disziplinarvergehen gesondert benannt und<br />

ihre Sanktionierung vorgeschrieben. Eine Enumeration von Vergehen und<br />

den zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen wäre möglich, besitzt jedoch<br />

grundsätzlich Nachteile. Sofern es keinen (allgemeinen) Auffangtatbestand gebe,<br />

bestünde vor allem die Gefahr, daß nicht alle ahndungswerten Verhaltensweisen<br />

erfaßt werden und Sanktionslücken entstehen. Bei der Nennung allein des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s als „spezifiziertes“ Dienstvergehen steht dies jedoch nicht zu<br />

befürchten. Die weite Definition des Dienstvergehens bliebe unberührt und der<br />

prinzipielle Beurteilungsspielraum bei der Maßregelung von Dienstverfehlungen<br />

ebenfalls. Die Abweichung von der bisherigen Gesetzessystematik ließe sich<br />

nicht umgehen. 77<br />

Andererseits könnten der Lösung mittels des Disziplinarrechts grundsätzliche<br />

Bedenken aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Disziplinar- und<br />

Strafrecht entgegenstehen. Die Disziplinargewalt soll der Effektivität des Beamtenapparats<br />

dienen, diesen also vor Beeinträchtigungen durch seine Angehörige<br />

schützen. Wenn jedoch der <strong>Amtsmißbrauch</strong> aufgrund seines sozialschädlichen<br />

Aufkommens derart disziplinarrechtlich gemaßregelt würde, stünde der<br />

Schutz der Gesellschaft vor den Rechtsverletzungen der Beamten im Vordergrund.<br />

Roxin, für den die Abgrenzung zwischen Disziplinar- und Strafrecht vom Gegenstand<br />

des Fehlverhaltens her eher quantitativer Art ist, stellt in diesem<br />

Zusammenhang fest, daß es darauf ankomme, „ob eine Verfehlung im Rahmen<br />

einer Organisation oder eines Berufstandes die Allgemeinheit so sehr berührt,<br />

daß darauf mit Kriminalstrafe reagiert werden muss, oder ob mit dem milderen<br />

Mitteln interner Disziplinierung auszukommen ist“. Er führt das Beispiel des<br />

bestechlichen Beamten an, der das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit<br />

der staatlichen Administration so sehr erschüttere, daß ein solches<br />

77 Hierbei müßte der Gesetzgeber im Grunde zwischen dem Subsidiaritätsprinzip und einem<br />

gesetzestechnisch bewährtem Disziplinarrecht abwägen.<br />

Andererseits ließe sich durch einen Zusatz in § 13 BDG, vielleicht als Abs. 3, das Gesetz<br />

um ein Regelbeispiel des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s für einen endgültigen Vertrauensverlust leicht<br />

erweitern, ohne daß seine Übersichtlichkeit großen Schaden nähme. In § 10 I BDG könnte<br />

dann durch einen weiteren Satz die Gewährung von Unterhaltsbeiträge für Täter eines<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s ausgeschlossen werden.

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