08.10.2013 Aufrufe

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

Amtsmißbrauch - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

II. Tathandlung 193<br />

auch aus schriftlichen Anordnungen (ordini) und Regelungen (discipline) resultieren<br />

und nicht lediglich aus Gesetzen und Verordnungen. Anderenfalls hätte<br />

der Gesetzgeber das ausdrücklich bestimmen können. 770 Die Auffassung würde<br />

jedenfalls nicht zu einer unkontrollierbaren Ausweitung der Norm führen, da mit<br />

der Beschränkung auf Enthaltungspflichten die in Betracht kommenden Fälle<br />

eingegrenzt sind. Sie billigt dem Zusatz jedenfalls eine eigenständige Rolle zu,<br />

indem sie in ihm auch den Verweis auf Enthaltungspflichten aus Rechtsquellen<br />

unterhalb von Verordnungen sieht. Dem steht die Auffassung gegenüber, die<br />

das Merkmal negli altri casi prescritti nur auf Enthaltungspflichten beschränkt,<br />

die in Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben sind. Dies ergebe sich aus<br />

einer kohärenten Deutung der gesamten Norm. 771 Dieses Argument spricht<br />

für sie. Gegen diese Lösung läßt sich auch nicht vorbringen, daß sie das fragliche<br />

Merkmal überflüssig mache, weil es bereits vom Tatbestandselement der<br />

Verletzung von Gesetzes- oder Verordnungsnormen umfaßt werde. Vielmehr<br />

kann der gesetzgeberische Verweis auf die „anderen vorgeschriebenen Fälle“<br />

als Klarstellung verstanden werden. Die „anderen normierten Fälle“ können<br />

nur Vorschriften sein, die Enthaltungspflichten beinhalten, welche aber möglicherweise<br />

spezielle Inkompatibilitätstatbestände festlegen oder auf andere<br />

Weise über den Rahmen der allgemeinen Enthaltungspflicht des Art. 323 c.p.<br />

hinausgehen. Beispielsweise bedarf es nicht notwendig eines Interessenskonflikts.<br />

772<br />

Die Gegensätze wirken sich zum Beispiel bei dem oben bereits erwähnten<br />

Ministerialdekret vom 28. November 2000 aus, welches in Art. 6 eine Enthaltungspflicht<br />

für den Fall begründet, daß Interessen des Lebensgefährten betroffen<br />

sind. Während Benussi, der die zweite Ansicht vertritt, den Verhaltenskodex 773<br />

auf eine Stufe mit Verordnungen stellt und ihn nur daher zu den relevanten<br />

Enthaltungspflichten rechnet, 774 sieht ihn D’Avirro zwar nur als eine discipline<br />

(Regelung) an, kann ihn aber – als Verfechter der weniger restriktiven Lösung –<br />

zu den „anderen vorgeschriebenen Fällen“ im Sinne des Art. 323 c.p. rechnen. 775<br />

Beide halten das Ministerialdekret also im Rahmen des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s für<br />

anwendbar, allerdings mit unterschiedlichen Begründungen. 776 Benussi muß es<br />

770 D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 78 f.<br />

771 Benussi, S. 128 f.; den Tatbestand ebenso auslegend Laudi, Dir. proc. pen., 1997, 1050,<br />

1051 f.<br />

772 Siehe oben B.II.6.b), S. 185.<br />

773 Die Ausführungen von Benussi sowie D’Avirro beziehen sich allerdings noch auf den<br />

nunmehr ersetzten d.m. 31 marzo 1994.<br />

774 Benussi, S. 123 f., s. dort auch Fn. 243 und S. 129. Dabei darf nicht vergessen werden,<br />

daß Benussi innerhalb des Art. 323 c.p. keine allgemeine Enthaltungspflicht normiert<br />

sieht, sondern lediglich einen Verweis auf anderswo gesetzlich oder mittels Verordnungen<br />

normierte Inkompatibilitätsfälle.<br />

775 D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 78 f.<br />

776 Demgegenüber erachtet Leoni, S. 87, die Regelung als zu allgemein und daher für<br />

ungeeignet, eine Enthaltungspflicht zu begründen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!