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Amtsmißbrauch - Oapen

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368 B. Unterschiedliche Entwicklung des Strafrechts<br />

also sowohl zum Schaden als auch zum Vorteil von anderen. Zur Ausarbeitung<br />

des Gesetzeswerks hatten sich nicht nur sämtliche Staaten vereinigt,<br />

die zwischen 1839 und 1845 das sächsische Strafgesetzbuch aus dem Jahr<br />

1838 angenommen hatten, 253 sondern darüber hinaus auch Coburg-Gotha,<br />

Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere und jüngere Linie, Anhalt-Dessau und<br />

Köthen. 254 Exemplarisch wird hier das zuerst publizierte weimarische Gesetzbuch<br />

vom 20. März 1850 herangezogen. Dort lautet der Mißbrauchstatbestand<br />

des Art. 316, der die Besonderheit besitzt, im dritten Absatz drei Regelbeispiele<br />

zu geben:<br />

„Staatsdiener und öffentliche Beamte, welche ihre amtlichen Verhältnisse<br />

aus Haß, Rachsucht, Parteilichkeit, oder sonst vorsätzlich zur<br />

Bedrückung oder Mißhandlung Anderer, oder zu widerrechtlicher<br />

Begünstigung einer Person zum Nachtheil eines Andern oder des<br />

Gemeinwesens mißbrauchen, sind, sofern ihre Handlung nicht in ein<br />

schwereres Verbrechen übergeht, mit einer Geldstrafe bis zu hundert<br />

Thalern, oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu bestrafen.<br />

Haben sie sich die Handlung zu Schulden kommen lassen, um einen<br />

rechtswidrigen Vortheil für sich zu erlangen, so soll auf Gefängniß<br />

bis zu zwei Jahren erkannt und eine Geldstrafe nicht angewendet<br />

werden.<br />

Die in dem gegenwärtigen Artikel verordneten Strafen sollen insbesondere<br />

eintreten: 1) wenn ein Beamter, um einen rechtswidrigen<br />

Vortheil für sich oder Andere zu erpressen, mit der ihm anvertrauten<br />

Amtsgewalt droht, oder solche zur Erhebung unerlaubter Abgaben,<br />

Gebühren oder Vergütungen für amtliche Bemühungen mißbraucht,<br />

und nicht nach Art. 155 und Art. 157 eine höhere Strafe eintritt;<br />

2) wenn ein Beamter Abgaben, Gefälle oder sonstige Einkünfte,<br />

deren Festsetzung, Erhebung oder Verwaltung ihm übertragen ist,<br />

zum Nachtheil des Berechtigten verkürzt; 3) wenn Justiz- oder Polizeibeamte<br />

einen Unschuldigen wissentlich in eine Untersuchung<br />

verwickeln, einen Angeschuldigten widerrechtlich verhaften oder<br />

verhaften lassen, oder in Haft behalten, Angeschuldigte, Verhaftete<br />

oder Zeugen mißhandeln, Untersuchungen pflichtwidrig unterlassen,<br />

oder bei Ertheilung einer Entscheidung oder Vollziehung das Recht<br />

beugen.“<br />

253 Siehe oben unter II 6.<br />

254 Nicht überall wurde es später Gesetz. So z.B. in Altenburg, wo daher das 1841 angenommene<br />

sächsische StGB fortgalt. Demgegenüber publizierten es die folgenden Staaten: Weimar<br />

am 20.3.1850, Schwarzburg-Sondershausen am 25.3.1850, Schwarzburg-Rudolstadt am<br />

26.4.1850, Anhalt-Dessau und Köthen am 28.5.1850, Meiningen am 21.6.1850, Coburg<br />

am 29.11.1850, Gotha am 12.7.1850, Reuß jüngere Linie am 14.4.1852, Anhalt-Bernburg<br />

am 31.10.1864 sowie Reuß ältere Linie am 5.9.1868.

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