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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Disziplinarrecht in Italien 439<br />

Disziplinarsachen, anfechten (Abs. 7). 77<br />

Daß der Gesetzgeber neben den generellen Regelungen des öffentlichen Diensts<br />

auch die Disziplinargewalt ins Zivilrecht überführt hat, ergibt sich folglich<br />

unter anderem aus dem Verweis auf die privatrechtlichen Vorschriften und<br />

Tarifverträge. Bestätigt wird dies insbesondere durch Art. 63 t.u. pubbl. imp.,<br />

nach welchem alle Streitfragen, die aus einem Angestelltenverhältnis an einer<br />

öffentlichen Verwaltung erwachsen können, in den Zuständigkeitsbereich des<br />

ordentlichen Richters in der Funktion des Arbeitsrichters fallen. 78 Die nahezu<br />

einhellige Meinung in Lehre und Rechtsprechung geht davon aus, daß die Akte<br />

des Disziplinarverfahrens privatrechtlicher Natur sind und keine Verwaltungsakte<br />

mehr darstellen. 79 Davon zu unterscheiden sind jedoch die Bereiche der<br />

öffentlichen Verwaltung, die gemäß Art. 3 („Personale in regime di diritto<br />

pubblico“) d.lgs. Nr. 165/2001 weiterhin dem öffentlichen Recht unterliegen.<br />

Für die dort genannten Sektoren haben die disziplinarrechtlichen Vorschriften<br />

des testo unico von 1957 ihre Gültigkeit behalten. 80<br />

4. Ergebnis und Kritik mangelnder Effektivität<br />

Abgesehen von der Entwicklung der letzten zehn Jahre mit der Neuausrichtung<br />

des öffentlichen Diensts und des Disziplinarrechts, bestanden zwar zweifelsohne<br />

Unterschiede zum deutschen Recht, aber eine gravierende Divergenz ist nicht zu<br />

erkennen, daß sie die Beibehaltung des Straftatbestands des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

allein vor dem Hintergrund etwaiger Lücken des positiven Rechts erklären würde.<br />

Wiederum ein anderer Gesichtspunkt ist die Konsequenz, mit der die disziplinarrechtlichen<br />

Vorschriften in Italien umgesetzt wurden. Es stellt sich die Frage,<br />

ob nicht aufgrund einer mangelnden Verfolgung von dienstlichen Verfehlungen<br />

die Aufrechterhaltung des Art. 323 c.p. erforderlich war. 81<br />

77 Die paritätische Zusammensetzung der Einrichtung aus Vertretern der Verwaltung und<br />

den der Angestellten ist in Abs. 8 festgelegt.<br />

78 Ebenso Noviello/Tenore, La responsabilità e il procedimento disciplinare, S. 13.<br />

79 Siehe dazu ausführlich und mit vielen Nachweisen Noviello/Tenore, La responsabilità e<br />

il procedimento disciplinare, S. 14 ff., der diese Ansicht insbesondere auf Art. 5 Abs. 2<br />

t.u. pubbl. imp. stützt. Die Bestimmung sieht vor, daß alle Maßnahmen im Rahmen<br />

der Führung der öffentlichen Dienstverhältnisse von den zuständigen Organen mit den<br />

Befugnissen eines privaten Arbeitgebers vorgenommen werden. In Verbindung mit<br />

Art. 63 t.u. pubbl. imp., in welchem von Verwaltungsakten die Rede ist, ergebe sich eine<br />

Unterscheidung zwischen „makro-organisatorischen“ Akten und Führungsmaßnahmen.<br />

Erstere seien weiterhin Verwaltungsakte, während letztere rein zivilrechtlichen Charakter<br />

besäßen.<br />

80 Mainardi, Il potere disciplinare nel lavoro privato e pubblico, S. 52.<br />

81 Siehe auch die Aussage bei Pagliaro, Principi di diritto penale di diritto penale, Parte<br />

speciale, 2008, S. 278, daß es notwendig sei, das Disziplinarverfahren in Italien wiederzubeleben,<br />

um die leichten Formen des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s (anstelle mit strafrechtlicher) mit<br />

einer angemessenen Sanktion zu belegen. Zurzeit könne man in Italien auf die Anwendung

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