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Amtsmißbrauch - Oapen

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IV. Subjektives Element 229<br />

hat, und in welcher Weise diese gegenüber einer anderen vorrangig gewesen ist. 963<br />

Insofern seien der „beabsichtigende Vorsatz“ und damit die Strafbarkeit wegen<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s ausgeschlossen, wenn trotz Vorliegens auch eines privaten<br />

Zwecks der öffentliche ausschlaggebend war. 964<br />

Der andere Teil im Schrifttum sieht dagegen in Art. 323 c.p. die Exklusivität<br />

des persönlichen Interesses nicht gefordert. Trete neben einem öffentlichen<br />

Ziel auch ein privates, dann sei der dolo intenzionale gegeben. 965 Allein das<br />

Vorhandensein der Absicht, den Tatbestandserfolg herbeizuführen, stelle den<br />

vorgeschriebenen Vorsatz dar. Weitere Motive seien belanglos. 966 Argumentiert<br />

wird auch, daß, wenn der Gesetzgeber die Verfolgung allein eines privaten Zieles<br />

vor Augen gehabt hätte, er dieses durch eine entsprechende Formulierung, wie<br />

„zu dem alleinigen Zweck“, im Tatbestand zum Ausdruck hätte bringen können,<br />

wie er es bereits in den Artikeln 314, 334, 424, 427, 429, 431, 502, 508, 578 und<br />

626 Nr. 1 c.p. getan hat. 967<br />

Dieses Argument ist überzeugend. Die Exklusivität des persönlichen Interesses<br />

ist somit – wie auch bereits oben erwähnt – nicht erforderlich. Eine solche Lösung<br />

entspricht ebenfalls der Einschätzung der überwiegenden Rechtsprechung vor<br />

1997. Sie hatte in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß der<br />

Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s nicht die exklusive Verfolgung eines privaten<br />

Interesses fordere. Ansonsten sei der verfassungsmäßig gebotene Schutz der<br />

guten Verwaltungsführung und der Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung<br />

nicht gewährleistet. 968 Auch die Rechtsprechung nach der Reform scheint diese<br />

Argumentation fortzuführen. 969<br />

4. Irrtum<br />

Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 c.p. schließt ein Irrtum über Tatsachen, die den<br />

Tatbestand begründen, die Strafbarkeit des Täters aus. 970 Der Irrtum über<br />

eine gesetzliche Bestimmung außerhalb des Strafgesetzes hingegen verhindert<br />

963 D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 118 f.; Russo, Temi romana, 1998, 99, 105.<br />

964 Russo, Temi romana, 1998, 99, 105; D’Avirro, L’abuso di ufficio, 1997, S. 119.<br />

965 Benussi, S. 151; Segreto/De Luca, 1999, S. 548.<br />

966 Segreto/De Luca, 1999, S. 548.<br />

967 Benussi, S. 152.<br />

968 Cass., Sez. VI, 1.3.1993, Atzori, Cass. pen., 1994, 571; Cass., Sez. VI, 16.2.1996,<br />

Scopinaro ed altro, Riv. pen., 1996, 1100; a.A. App. Cagliari, 9.6.1992, Atzori, Giur.<br />

merito, 1993, 729.<br />

969 Cass., Sez. VI, 2.4.1998, Sanguedolce, RV211245.<br />

970 Die Norm lautet: „L’errore sul fatto che costituisce il reato esclude la punibilità<br />

dell’agente.“

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