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Amtsmißbrauch - Oapen

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70 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

gen Tatbestandsmerkmale gegeben sind. Gleiches gilt für die Fälle der fehlenden<br />

sachlichen, instanziellen und örtlichen Zuständigkeit. 218<br />

cc) Teilnahme eines Dritten<br />

Die Anwendung des Art. 323 c.p. auf eine außerhalb der Verwaltung stehende<br />

Person, die also die im Tatbestand geforderte Subjektqualität nicht erfüllt,<br />

erscheint auch im Rahmen der Teilnahme denkbar. 219<br />

Mit der Umgestaltung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s in ein Erfolgsdelikt besteht die<br />

Notwendigkeit, den Eintritt des Taterfolgs festzustellen. Bei einem Mißbrauch<br />

zur Erlangung eines Vermögensvorteils impliziert es zugleich die Feststellung des<br />

Begünstigten. Insbesondere hier stellt sich nun die Frage einer möglichen Teilnahme<br />

des Profitierenden am Delikt, der oftmals nicht dem Verwaltungsapparat<br />

angehört. Die Frage, ob also ein extraneus überhaupt Teilnehmer eines <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

sein kann, hat durch die Reform von 1997 noch größeres Gewicht<br />

erhalten. 220 Die Frage ist zu bejahen. Liegt ein Delikt des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s vor,<br />

d.h. wurde der Tatbestand des Art. 323 c.p. von einem Amtsträger oder einem<br />

mit einem öffentlichen Dienst Beauftragten vollständig erfüllt, kommt, wie bei<br />

anderen eigenhändigen Delikten auch, die Beteiligung eines Dritten gemäß den<br />

allgemeinen Regeln über die Täterschaft und Teilnahme in Betracht. 221 Grundsätzlich<br />

bedarf es nach dem Tatbestand des Art. 323 c.p. keiner Mitwirkung des<br />

Begünstigten. 222 Um eine Teilnahme annehmen zu können, ist ein kausaler und<br />

effizienter Beitrag zur Tat erforderlich. 223 Dies hat auch das oberste Gericht<br />

in ständiger Rechtsprechung festgestellt. 224 Dabei hat es hervorgehoben, daß<br />

eine Teilnahme des Dritten ebenfalls dann gegeben ist, wenn dieser und der<br />

218 Pagliaro, Encicl. dir., Vol. XLV, 1157, 1161; vgl. ders., Principi di diritto penale, Parte<br />

speciale, 2008, S. 479 f.; s. dazu unten B.II.1.c), S. 75.<br />

219 Siehe allgemein zu der Beteiligung eines Außenstehenden an den Delikten gegen die<br />

öffentliche Verwaltung Pagliaro, Dir. pen. proc., 1995, 975 ff.<br />

220 Della Monica, La configurabilità del tentativo, S. 150.<br />

221 Pagliaro, Dir. pen. proc., 1995, 975, 978; Seminara, Commento, S. 290; Della Monica,<br />

La configurabilità del tentativo, S. 151; s. auch, allerdings in Bezug auf das abgeschaffte<br />

Delikt der privaten Interessennahme in Akten der Verwaltung, Art. 324 c.p., das seit der<br />

Reform von 1990 vom <strong>Amtsmißbrauch</strong> miterfaßt wird, Cass., Sez VI, 4.12.1985, Sessa,<br />

Riv. pen., 1986, 996; s. auch Venafro, Dig. discipl. pen., Vol. XI, 337, 343 f.<br />

222 Cass., Sez. VI, 26.9.1995, Turco, Cass. pen., 1997, 42.<br />

223 Amato, Cass. pen., 1998, 1621, 1623; Seminara, in: Crespi/Stella/Zuccalà, Art. 323 c.p.,<br />

X, Rdn. 5; ders., Commento, S. 290; Pagliaro/Parodi Giusino, Principi di diritto penale,<br />

Parte speciale, Vol. I, 2008, S. 306; Benussi, S. 172; Della Monica, La configurabilità del<br />

tentativo, S. 151.<br />

224 Cass., Sez. VI, 25.5.1995, Tontoli, Cass. pen., 1997, 1709; Cass., Sez. VI, 17.10.1997,<br />

Vitarelli e altri, Cass. pen. 1998, 1616, 1617; Cass., Sez. VI, 28.11.1997, Fricano e altro,<br />

Guida al dir. vom 7.2.1998, Nr. 5, 66, 67; vgl. auch Cass., Sez. VI, 30.6.1993, Bisogno<br />

ed altri, Riv. pen., 1994, 901, 906.

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