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Amtsmißbrauch - Oapen

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136 B. Tatbestand des Art. 323 Abs. 1 c.p.<br />

Bezüglich ihres Inhalts können grob drei Arten von Normen unterschieden<br />

werden: Die Normen, die eine Handlung vorschreiben, solche, die ein Verbot<br />

beinhalten und schließlich solche, die ihren Adressaten eine bestimmte Befugnis<br />

einräumen und garantieren. 525<br />

So ist festzuhalten, daß sich die genannten Urteile teilweise auf Normen verschiedenen<br />

Inhalts beziehen. In der Entscheidung Tosches sprechen sich die obersten<br />

Strafrichter generell für den Einbezug nur von Verbotsnormen aus, während sie<br />

in der Entscheidung Mannucci auf die allgemeine Ermächtigungsgrundlage der<br />

Behörde abstellen. Nach den Formulierungen des Tribunale von Neapel könnte<br />

auch eine Kombination von verschiedenartigen Bestimmungen relevant werden.<br />

Das Urteil Bocchiotti befürwortet die teleologische Erfassung der Verbots- und<br />

Gebotsnormen.<br />

Wie die aufgeführten Positionen veranschaulichen, scheiden sich an der Frage,<br />

wie das Merkmal der Norm im Sinne von Art. 323 c.p. zu interpretieren ist,<br />

wiederum die zwei grundsätzlichen Interpretationsansätze des neuen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s.<br />

Die Vertreter der restriktiven Auslegung, die vor allem den Anwendungsbereich<br />

des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s und damit die Kontrollmöglichkeiten der<br />

Justiz durch die letzte Reform beschränkt und die Bestimmtheit des Tatbestands<br />

gestärkt sehen wollen, messen dem Begriff „Norm“ eine die relevanten<br />

Gesetzes- oder Verordnungsvorschriften spezifizierende Rolle zu. Demgegenüber<br />

kann er nach der extensiven Auslegung, die in erster Linie auf die Erfassung<br />

der schwerwiegendsten Amtsmißbräuche abzielt, nur allgemein und umfassend<br />

verstanden werden.<br />

Die Entscheidung Tosches ist insofern Ausdruck einer den Anwendungsbereich<br />

des Tatbestands strikt begrenzenden Auslegungsrichtung. Demgegenüber basieren<br />

die Urteile des Kassationsgerichts in den Fällen Mannucci und Bocchiotti<br />

sowie der Richterspruch des Tribunale di Napoli auf der Überzeugung, daß<br />

ein offeneres Verständnis vom Begriff der Norm notwendig sei. Die Tosches-<br />

Entscheidung trägt ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, dem<br />

Rechtsanwendenden mittels einer konkreteren Tatumschreibung einen deutlich<br />

engeren Handlungsspielraum zu belassen. Fraglich ist aber, ob die von ihr<br />

vorgenommenen Einschränkungen vom Wortlaut der reformierten Vorschrift tatsächlich<br />

vorgegeben sind oder ob nicht eine weniger restriktive Lösung auch noch<br />

semantisch gedeckt wäre und dennoch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots<br />

genügen würde. Umgekehrt verhält es sich mit den anderen dargelegten<br />

Judikaturen. Hier scheint es den Richtern wichtiger gewesen zu sein, der Gefahr<br />

einer zu formalistischen Normapplikation zu begegnen als die Strafnorm im<br />

Sinne der Legislative durch Interpretation zu präzisieren. Der Wortlaut des Art.<br />

323 c.p. trägt jedoch ihre Ansätze. Die Bezeichnung „norme“, also der Plural<br />

von Norm, kann sich objektiv betrachtet sowohl auf spezifische Bestimmungen<br />

525 del Giudice (a cura di), Norma giuridica, in: Dizionario giuridico, S. 803.

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