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Amtsmißbrauch - Oapen

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398 C. Unterschiedliche Entwicklung des Berufsbeamtentums<br />

reichseinheitlich die Rechtsstellung der Beamten, war aber insgesamt an die<br />

nationalsozialistische Ideologie angepaßt. Vor allem mußten die Beamten gemäß<br />

§ 4 DBG einen Treueid auf den Führer leisten. 35<br />

Mit dem Zusammenbruch des Dritten Reichs kam das Beamtentum auf den<br />

Prüfstein. 36 Für einen Neuanfang stellte sich auch die Frage nach der Konzeption<br />

des Staatsdiensts. Die Alliierten waren in der frühen Nachkriegszeit<br />

wegen der auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen Entnazifizierung der<br />

öffentlichen Verwaltung zunächst gegen die Wiedereinführung des Beamtentums.<br />

Desgleichen sahen die Verfassungen von Hessen, Groß-Berlin und Bremen die<br />

Einrichtung eines einheitlichen Dienstrechts aller Beschäftigten des öffentlichen<br />

Diensts auf arbeitsrechtlicher und nicht mehr öffentlichrechtlicher Grundlage<br />

vor. Demgegenüber bekräftigten die Verfassungen der süddeutschen Länder das<br />

Berufsbeamtentum. 37 In der sowjetischen Besatzungszone wurden die entlassenen<br />

Richter, Beamte und Lehrer durch „unbelastete“, der kommunistischen<br />

Ideologie aufgeschlossenen Personen ersetzt. Dort und später in der DDR gab es<br />

keine Berufsbeamten, wenn auch für die Mitarbeiter in den staatlichen Organen<br />

zusätzliche Vorschriften zu dem für alle Werktätigen einschlägigen Arbeitsgesetzbuch<br />

galten. 38 Die westlichen Siegermächte gelangten bald zu der Einsicht,<br />

daß der Aufbau einer geordneten Verwaltung ohne geschultes Personal nicht<br />

möglich war und lockerten die hohen Anforderungen der Entnazifizierung, so<br />

daß auch Beamte aus der NS-Zeit wieder eingestellt wurden.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Grundgesetz für die Beibehaltung<br />

des Berufsbeamtentums entschieden. 39 Daran hat sich während aller<br />

Stadien der Entwicklung bis heute nichts geändert; die Vereinheitlichung des<br />

Beamtenrechts durch die Stärkung der Bundeskompetenzen, die Gesetzgebung<br />

35 Der Eid lautete gemäß § 4 Abs. 1 DBG: „Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen<br />

Reiches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und<br />

meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Wer die Leistung des<br />

Eides verweigerte, war nach § 57 DBG zu entlassen. Siehe Brand, DBG, S. 116 ff., 422 f.<br />

Vgl. Wittland, RDStO, S. 133, Rdn. 182; Behnke, RDStO, S. 76, Brand, RDStO, S. 95.<br />

Siehe zur Treuepflicht zum Führer Wittland, RDStO, S. 81, Rdn. 35 ff.; Brand, RDStO,<br />

S. 72.<br />

36 Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts waren die bisher bestandenen Beamtenverhältnisse<br />

mit dem Untergang der NSDAP und dem Tode Hitlers erloschen, da vor<br />

allem der Treueid auf Hitler das Wesen des Beamtenverhältnisses derart verändert gehabt<br />

habe, wodurch die Amtsträger nicht mehr nur an den Staat, sondern in erster Linie an<br />

die Person des Führers und an die von ihm gelenkte Partei gebunden worden waren.<br />

Die auf diesem Rechtsverhältnis beruhenden gegenseitigen Treue- und Fürsorgepflichten<br />

zwischen Beamten und Staat wären allein auf das Vorhandensein und die Fortdauer eines<br />

bestimmten verfassungsrechtlichen Zustands abgestellt gewesen. Siehe BVerfGE, 3, 58,<br />

99 ff., 114, 117 f.; 6, 132, 173 ff., 176; 15, 80, 100.<br />

37 Battis, Einleitung BBG, Rdn. 5.<br />

38 Battis, Einleitung BBG, Rdn. 6. Siehe dazu ausführlicher Hattenhauer, Geschichte des<br />

deutschen Beamtentums, S. 461 ff.<br />

39 Battis, Einleitung BBG, Rdn. 5.

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