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Amtsmißbrauch - Oapen

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II. Materieller Verbrechensbegriff 481<br />

Nach beiden Kriterien wäre eine Kriminalisierung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s möglich,<br />

denn er ist sozialschädlich und verletzt Rechtsgüter der Gemeinschaft und<br />

gegebenenfalls des einzelnen.<br />

2. Handlungsunwert<br />

Um beurteilen zu können, ob das gemeinschaftsschädigende Verhalten für die<br />

Gesellschaft ein erhebliches sozialethisch mißbilligendes Maß erreicht, bedarf es<br />

neben der Berücksichtigung seines Erfolgsunwerts die des Handlungsunwerts<br />

samt der in ihm zum Ausdruck kommenden Tätergesinnung. Hierbei können<br />

der Erfolgs- und der Handlungsunwert einer Tat in Beziehung gesetzt werden.<br />

Je höher der Erfolgsunwert, desto geringere Anforderungen können an das<br />

Wie der Erfolgsherbeiführung gestellt werden. Und umgekehrt: Bei Schädigung<br />

oder Gefährdung eines geringfügigeren Rechtsguts muß das Ausmaß des<br />

Handlungsunwerts entsprechend zunehmen. 39 Der Handlungsunwert besteht<br />

sowohl aus äußeren Modalitäten des Verhaltens als auch aus Umständen, die<br />

in der Person des Täters liegen. Dementsprechend läßt sich grundsätzlich<br />

zwischen tatbezogenem und täterbezogenem (personalem) Handlungsunwert<br />

differenzieren. 40<br />

Beim <strong>Amtsmißbrauch</strong> speist sich der tatbezogene vornehmlich aus dem täterbezogenem<br />

Handlungsunwert. Zum täterbezogenen Handlungsunwert zählen<br />

objektive Merkmale, die eine bestimmte Pflichtenstellung bezeichnen, wodurch<br />

die Täterschaft oder eine Qualifikation auf einen besonderen Personenkreis<br />

beschränkt wird. So auch im vorliegenden Fall: Täter eines <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

könnte nur ein Amtsträger, also eine Person sein, die vom Staat mit amtlichen<br />

Befugnissen betraut wurde, bzw. ein für den öffentlichen Dienst besonders<br />

Verpflichteter. Dadurch weist der <strong>Amtsmißbrauch</strong> ein erhebliches Moment<br />

personalen Handlungsunwerts auf. Der Staat überträgt ausgewählten Personen<br />

spezifische Befugnisse, mit denen sie auf die Realisierung öffentlicher<br />

Ziele hinarbeiten sollen. Die ihnen verliehenen Machtinstrumente sind somit<br />

zweckgebunden und auf einen übergeordneten Nutzen der Allgemeinheit ausgerichtet.<br />

Das ist der Grund für die Übertragung eines Amts bzw. für die<br />

besondere Verpflichtung mit einem öffentlichen Dienst. Beim <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

mißbraucht der Amtsträger die dem Amt innewohnenden Rechte. Anstatt<br />

mit ihnen öffentliche Ziele zu verfolgen, gebraucht er sie zu privaten Zwecken.<br />

Darin ist zum einen das Konterkarieren der öffentlichen Sache zu erblicken<br />

und zum anderen ein Vertrauensbruch. Durch die Tat enttäuscht der Amtsträger<br />

bzw. besonders Verpflichtete das Vertrauen, das der Staat mit seiner<br />

Beauftragung in ihn setzte. Für den Staat ist es insofern besonders schädlich,<br />

39 Günther JuS 1978, 8, 13.<br />

40 Jeschek/Weigand, AT, S. 240.

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