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Amtsmißbrauch - Oapen

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280 D. Abschließende Betrachtung zum geltenden Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

men in der Lehre und Rechtsprechung ist ihm das auch gelungen. Ein direkter<br />

Einschluß ist ebenso zu verneinen, wie der indirekte über die Verletzung von<br />

weiten Gesetzesbestimmungen, weil die in Frage kommenden Normen die für das<br />

Strafrecht erforderliche hinreichende Bestimmtheit nicht aufweisen. Generell<br />

ist bei den Gesetzes- und Verordnungsnormen im Sinne des Tatbestands darauf<br />

zu achten, daß sie bestimmt genug bzw. bestimmbar sind und sich mit einer<br />

Verhaltensanweisung an die Verwaltungsangehörigen richten. Der Einbezug<br />

von Verordnungen ist dann nicht problematisch, wenn sie auf eine legislative<br />

Befugnis zurückgehen und sie grundsätzlich explizit als regolamento bezeichnet<br />

sind. Den Amtsträgern und Bediensteten soll es dadurch erleichtert werden,<br />

aus der Vielzahl der generell-abstrakten Akte die einschlägigen Regelwerke<br />

erkennen zu können. Auch die Alternative der Verletzung einer Enthaltungspflicht<br />

wirft Interpretationsschwierigkeiten auf. Es ist nicht eindeutig, ob sich<br />

die Verpflichtung direkt aus dem Tatbestand des Art. 323 c.p. ergibt, oder ob<br />

sie erst durch andere Vorschriften begründet wird. Hier wird Ersteres vertreten.<br />

Eine weitere Unsicherheit ergibt sich aus dem Merkmal „in den anderen<br />

vorgeschriebenen Fällen“. Im Gegensatz zu der Ansicht, die dieses Merkmal<br />

auf die ganze Tathandlung bezieht, ist es so interpretieren, dass es allein auf<br />

die Enthaltungspflicht Bezug nimmt. Dann aber stellt sich die Frage, ob auch<br />

Rechtssätze aus normativen Akten unterhalb von Verordnungen darunter zu<br />

verstehen sind. Obwohl eine solche Ausdehnung auf die Bestimmungen beschränkt<br />

wäre, die den Amtsträger verpflichten, von der Amtsausübung Abstand<br />

zu nehmen, und damit überschaubar sind, dürfte das Merkmal mit dem der<br />

Verletzung von Gesetzes- und Verordnungsnormen kohärent auszulegen sein.<br />

Andere als die dort vom Gesetzgeber genannten Rechtsquellen sind daher nicht<br />

einzubeziehen. Die Streichung des immateriellen Vorteils aus der Reihe der<br />

möglichen Taterfolge hat Kritik hervorgerufen, ist aber der gesetzgeberischen<br />

Intention geschuldet, den Anwendungsbereich des Delikts im Gegensatz zur<br />

früheren Fassung deutlich zu begrenzen. So können nur noch Taten einen <strong>Amtsmißbrauch</strong><br />

darstellen, die entweder einen Vermögensvorteil oder einen wie auch<br />

immer gestalteten Schaden verursachen. Die Beschneidung seiner Bedeutung<br />

drückt sich auch im reduzierten Strafmaß aus. Das Höchstmaß beträgt nun<br />

nicht mehr fünf, sondern lediglich drei Jahre Gefängnis. Damit sind auch die<br />

Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Gegensatz zu früher beschränkter. Im<br />

Fall „erheblicher Schwere“ des Taterfolgs kann jedoch die Strafe erhöht werden.<br />

Von mancher Seite wird der Erschwerungsgrund für zu unbestimmt gehalten,<br />

dem aber mit Blick auf die mögliche Verwendung der bereits zu Art. 61 Nr.<br />

7 c.p. entwickelten Kriterien widersprochen werden kann. Die immer wieder<br />

aufkommende Frage der Verfassungsmäßigkeit der 1997 revidierten Bestimmung<br />

muß trotz der zweifelsohne zum Teil bestehenden Auslegungsschwierigkeiten<br />

positiv beantwortet werden. Der hier vertretenen Auffassung nach läßt sich<br />

Art. 323 c.p. verfassungskonform anwenden.

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