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Amtsmißbrauch - Oapen

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442 D. Unterschiedliche Entwicklung des Disziplinarrechts<br />

Schaden vollständig wieder gut gemacht wurde. Zudem wurde explizit herausgestellt,<br />

daß in solchen Fällen – also wenn nicht wegen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s bestraft<br />

wird – unter anderem die obligatorische Ausübung der Disziplinargewalt und<br />

der Rechnungsprüfung bestehen bleibt. 91<br />

Abschließend kann zum einen festgehalten werden, daß der Tatbestand des<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s und seine fortwährende Existenz durchaus mit dem Disziplinarrecht<br />

in Verbindung gebracht werden kann. Zum anderen ist zu unterstreichen,<br />

daß nicht Unzulänglichkeiten des normativen Disziplinarrechts eine Beibehaltung<br />

der Strafnorm bedingten, sondern allenfalls eine inkonsequente Anwendung<br />

der disziplinarrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten.<br />

91 Der Absatz lautete: „La punibilità è esclusa quando il fatto non ha cagionato un danno<br />

patrimoniale pubblico o privato di ammontare superiore a lire dieci milioni, e ci sia stata<br />

riparazione dell’interno danno, permanendo in tali casi l’esercizio obbligatorio dell’azione<br />

disciplinare o contabile.“

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