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Amtsmißbrauch - Oapen

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440 D. Unterschiedliche Entwicklung des Disziplinarrechts<br />

Vor der Reform des Disziplinarrechts 1993 wurde von vielen Seiten die Ineffektivität<br />

der Disziplinargewalt angeprangert. Mor beispielsweise kritisierte, daß nur<br />

in den wenigsten Sektoren und auch nur in bestimmten Regionen des Landes<br />

die öffentlichen Bediensteten bei Verfehlungen noch mit einer disziplinarrechtlichen<br />

Maßregelung rechnen müßten. 82 Fehlverhalten würde weitgehend toleriert.<br />

Zudem seien noch andere Faktoren für die nachlässige Verfolgung von Dienstvergehen<br />

verantwortlich. So fehle ein Arbeitgeber, der sich für die öffentlichen<br />

Interessen einsetze und die Erbringung der vom Bediensteten geschuldeten<br />

Leistungen einfordere. Auch gebe es häufig die Überlegung, daß Disziplinarverfahren<br />

Zeit und Energie kosteten, die man anderweitig besser einsetzen könne.<br />

Darüber hinaus müsse ein Behördenleiter abwägen, ob es sinnvoller ist, sich<br />

des betroffenen Beamten zu entledigen, um dann die schwierige Aufgabe seiner<br />

Ersetzung lösen zu müssen, oder aber auf eine Entlassung zu verzichten. Manchmal<br />

hindere ihn auch seine vorangegangene Untätigkeit bzw. Toleranz bei der<br />

Kontrolle seiner Untergebenen oder sogar seine Komplizenschaft, Maßnahmen<br />

einzuleiten. Damit fehle auf der einen Seite jemand, der die Interessen der<br />

öffentlichen Verwaltung nachdrücklich schütze, während für die Interessen der<br />

Angestellten sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich gekämpft würden. Des<br />

weiteren sei der Verwaltungsrichter durch seine ursprüngliche Zugehörigkeit<br />

zur Verwaltung eher dazu geneigt, sich mit dem Personal zu identifizieren als<br />

die öffentlichen Belange in den Vordergrund zu stellen. 83 Überdies sei ein<br />

weiterer Grund für die laxe Handhabung der Disziplinargewalt in der Struktur<br />

der disziplinarrechtlichen Normen selbst zu sehen. Sie legten keine spezifischen<br />

Tatbestände fest, sondern nähmen mehr Bezug auf undefinierte Werte und<br />

Pflichten, was in einer Gesellschaft, in der es keinen Konsens über Werte gebe,<br />

leicht zu einer Orientierungslosigkeit führe. 84<br />

Auch nach der Reform blieben das Disziplinarrecht und seine Umsetzung im<br />

Blickfeld der Kritik. Die mangelnde Anwendung der Disziplinargewalt wurde<br />

durch den Bericht des Ausschusses zur Korruptionsprävention an den Präsidenten<br />

der Camera dei Deputati im Jahre 1996 belegt. In ihm wurde festgestellt,<br />

daß in sämtlichen Ministerien die Zahl der Disziplinarverfahren gegenüber<br />

der der Strafverfahren weit niedriger gewesen sei. Darüber hinaus unterstrich<br />

der Ausschuß, daß eine disziplinarische Verantwortung eher als eine eventuelle<br />

Konsequenz aus einem Verfahren vor dem Strafrichter in Erscheinung<br />

getreten, denn als ein Mittel präventiven Schutzes der Verwaltung angesehen<br />

worden sei. 85 Von einigen Seiten wurde in den Debatten zur Novellierung<br />

von Art. 323 c.p. tatsächlich der Zusammenhang zwischen dem Tatbestand<br />

des Disziplinarrechts nicht vertrauen.<br />

82 Mor, Quad. dir. lav. rel. ind. 1991, 27.<br />

83 Mor, a.a.O., 28.<br />

84 Mor, a.a.O., 28 f.<br />

85 Bericht des Ausschusses zur Korruptionsprävention an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer<br />

vom 23.10.1996, abgedruckt in Guida al dir. vom 2.8.1997, Nr. 29, 31.

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