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Amtsmißbrauch - Oapen

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422 D. Unterschiedliche Entwicklung des Disziplinarrechts<br />

vergehen) zugleich in den gemeinen Strafgesetzen vorgesehen, so<br />

können die durch dieselben angedrohten Strafen nur auf Grund des<br />

gewöhnlichen Strafverfahrens von denjenigen Gerichten ausgesprochen<br />

werden, welche für die gewöhnlichen Strafsachen zuständig<br />

sind.“<br />

Damit wurde deutlich zwischen Dienstvergehen und Straftatbeständen differenziert.<br />

Für den Fall, daß eine Handlung sowohl ein Dienstvergehen als auch<br />

eine Straftat darstellt, unterstreichen die Bestimmungen die Verschiedenartigkeit<br />

der daraus folgenden Verfahren. 22 Disziplinar- und Strafverfahren fallen<br />

in unterschiedliche Zuständigkeiten. 23 § 3 PDG 1851 bzw. § 4 PDG 1852<br />

räumte dem Strafverfahren allerdings Priorität ein. Während eines anhängigen<br />

Strafverfahrens durfte keine Disziplinaruntersuchung eingeleitet werden. War<br />

letztere bereits eher begonnen worden, mußte sie bei Einleitung eines strafrechtlichen<br />

Verfahrens ausgesetzt werden. 24 § 4 PDG 1851 bzw. § 5 PDG<br />

1852 stellte jedoch klar, daß unabhängig davon, ob ein Freispruch oder eine<br />

Verurteilung vor dem Strafgericht erging, der Beamte disziplinarrechtlich weiterhin<br />

zur Verantwortung gezogen werden konnte. 25 Die Gesetze enthielten<br />

nur wenige materielle Pflichtentatbestände mit Disziplinarstrafen und Statusfolgen,<br />

26 sondern gingen vornehmlich von der allgemeinen Definition des<br />

Dienstvergehens aus. Darüber hinaus regelten sie das einfache und förmliche<br />

Disziplinarverfahren.<br />

Das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (RBG) übernahm die preußische<br />

22 Vgl. auch Labes, ebd.<br />

23 Siehe auch Seydel, Die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, S. 51.<br />

24 Die Bestimmung lautet: „Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten<br />

ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet<br />

werden.<br />

Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine gerichtliche<br />

Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren<br />

bis zur rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt<br />

werden.“<br />

25 Im Fall des Freispruchs mußte die Tat allerdings für sich gesehen und ungeachtet ihrer<br />

Beziehung zum Strafgesetz ein Dienstvergehen darstellen.<br />

Die Bestimmung lautet: „Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung<br />

erkannt ist, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung<br />

zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als<br />

dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der Uebertretung,<br />

des Vergehens oder des Verbrechens, welche den Gegenstand der Untersuchung<br />

bildeten, ein Dienstvergehen enthalten.<br />

Ist in einer Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche den Verlust des Amtes<br />

nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung<br />

des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat, die Entscheidung darüber vorbehalten, ob<br />

außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.“<br />

26 Und zwar nur in Bezug auf das unerlaubte Entfernen vom Amt, §§ 7-11 PDG 1851 und<br />

§§ 8-12 PDG 1852.

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