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Amtsmißbrauch - Oapen

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I. Rechtsgut und Subjekte des Tatbestands 65<br />

g) Beendigung der Subjektqualität<br />

Nach Art. 360 c.p. schließt die Beendigung der Subjektqualität bei Begehung<br />

der Tat ein Amtsdelikt nicht aus, sofern sich die Tat auf das ausgeübte Amt<br />

oder den geleisteten Dienst bezieht. Die Norm stellt eine Ausnahme der Regel<br />

dar, wonach die Subjektqualität im Moment der Tat gegeben sein muß. Sie<br />

erklärt sich aus der trotz Verlusts der Täterqualität fortdauernden Schädigung<br />

des Interesses der öffentlichen Verwaltung. 192<br />

Auf den <strong>Amtsmißbrauch</strong> ist Art. 360 c.p. jedoch nicht anwendbar, 193 da die<br />

Tathandlung des Art. 323 c.p. gerade in dem Ausüben bzw. Mißbrauchen<br />

des Amtes besteht und eine Tätigkeit, die auf einer nicht mehr vorhandenen<br />

Subjektqualität und auf ehemaligen Befugnissen basiert, das geschützte Rechtsgut<br />

der Unparteilichkeit der Verwaltung und der guten Verwaltungsführung<br />

nicht tangiert. Gerade aus der Aktualität des öffentlichen Amtes erwächst die<br />

Möglichkeit, persönlichen Vorteil zu ziehen. 194 Zudem zeigt die Formulierung<br />

„in Ausführung der Funktion oder des Dienstes“, daß der Gesetzgeber einen<br />

engen Zusammenhang zwischen der Begehung der Tat und dem Ausüben der<br />

öffentlichen Tätigkeit verlangt. 195<br />

Allerdings kann der Amtsträger taugliches Subjekt des Art. 323 c.p. auf der<br />

Grundlage des Prinzips der prorogatio sein. Hierbei ist die befristete Dienstzeit<br />

zwar abgelaufen, aber er übt weiterhin das Amt aus, um die sonst entstehende<br />

Vakanz zu verhindern. 196<br />

Taugliches Subjekt kann auch ein öffentlicher Funktionär sein, der sich gerade<br />

im „Wartestand“ befindet. 197 Hierunter sind Fälle wie die längerfristige Beurlaubung<br />

zu verstehen, in denen das Anstellungsverhältnis weiterbesteht, die<br />

Verpflichtung, Dienst zu tun, hingegen suspendiert ist. 198<br />

192 Romano, 2002, Art. 360 c.p., Rdn. 10.<br />

193 So schlicht Romano, 2006, Art. 323 c.p., Rdn. 6.<br />

194 Cass., Sez. VI, 7.2.1992, Ferrara ed altro, Riv. pen., 1993, 293; zustimmend Benussi,<br />

S. 48 f.; Segreto/De Luca, 1999, S. 484.<br />

195 Benussi, S. 49.<br />

196 Segreto/De Luca, 1999, S. 484. Der Großteil der Verwaltungslehre ordnet die prorogatio<br />

unter die Figur des funzionario di fatto (s. dazu im einzelnen den folgenden Unterpunkt)<br />

ein, so u.a. Alessi, Principi di dir. amm., S. 99 f.; dagegen besteht nach Sandulli, Manuale<br />

di dir. amm., Vol. I, 1984, S. 219 f. das Beamtenverhältnis fort, ohne daß die Figur des<br />

funzionario di fatto bemüht werden müßte.<br />

197 Cass., Sez. VI, 16.6.1995, Aragona, Cass. pen., 1997, 395.<br />

198 Benussi, S. 49.

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