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Amtsmißbrauch - Oapen

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D. Abschließende Betrachtung zum geltenden<br />

Tatbestand des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s<br />

Mit der Umwandlung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s 1997 in ein Erfolgsdelikt gab es<br />

auch einen erweiterten Rechtsgutsschutz. Nach der hier vertretenen Auffassung<br />

wird neben dem öffentlichen Gut des guten, geordneten Funktionierens und<br />

der Unparteilichkeit der Verwaltung, wie es Art. 97 Abs. 1 Cost. für die<br />

Administration fordert, beim schädigenden <strong>Amtsmißbrauch</strong> nunmehr auch das<br />

Interesse der „Anderen“ geschützt, nicht in ihren Rechten verletzt zu werden.<br />

Passives Subjekt kann damit sekundär auch der Bürger sein.<br />

Der Gesetzgeber von 1997 war bemüht, dem Delikt auf der objektiven Tatbestandsseite<br />

schärfere Konturen zu geben und umschreibt die Tathandlung<br />

insbesondere mit der Verletzung von Gesetzes- und Verordnungsnormen. Zum<br />

einen wurden so die gemeinhin als schwerwiegendste Mißbräuche verstandenen<br />

formell, aber nicht inhaltlich korrekten Amtshandlungen ausgeschlossen. Zum<br />

anderen birgt dieses Tatbestandsmerkmal einige praxisrelevante Unsicherheiten.<br />

Beides läßt an dem Erfolg der Neufassung zweifeln. Die Berührungspunkte<br />

der Straftat mit dem Verwaltungsrecht verleiten einen nicht geringen Teil der<br />

Rechtslehre dazu, die fragliche Umschreibung mit dem verwaltungsrechtlichen<br />

Rechtswidrigkeitsgrund der Gesetzesverletzung gleichzusetzen. Womit für ihn<br />

die Diskussion um den Einbezug der Ermessensüberschreitung vorentschieden<br />

ist. Der Streit nimmt in der italienischen Lehre aufgrund der Erfahrungen mit<br />

den vorherigen Fassungen des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s erhebliche Ausmaße, ist aber<br />

dogmatisch im Grunde verfehlt. Entscheidend ist die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen<br />

und nicht, ob eine bestimmte Figur aus dem Verwaltungsrecht<br />

strafbar ist. Die Kontroverse hatte unter der früheren Gesetzeslage<br />

insofern mehr Berechtigung, als es damals an objektiven Tatbestandsmerkmalen<br />

nahezu gänzlich mangelte und die Tathandlung schlicht mit dem Mißbrauch<br />

des Amts umschrieben war. Ausgehend vom Wesen des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s als<br />

der Zweckentfremdung von staatlichen Befugnissen aus persönlichen Motiven<br />

war die Parallele zum Hauptfall des verwaltungsrechtlichen Ermessensüberschreitung<br />

der Zweckentfremdung von Ermessensbefugnissen nicht weit. Die<br />

Annäherung des <strong>Amtsmißbrauch</strong>s bei Ermessensentscheidungen an den verwaltungsrechtlichen<br />

Mangel der Ermessensüberschreitung insbesondere durch die<br />

Rechtsprechung mußte daher nicht überraschen. Für die weiterhin bestehende<br />

Streitfrage seines Einschlusses bleibt festzuhalten, daß der Gesetzgeber ihn aus<br />

dem Tatbestand des Art. 323 c.p. verbannen wollte, und entgegen einiger Stim-

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