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Amtsmißbrauch - Oapen

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tere, 2 eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann, wenn die restlichen<br />

Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Als die Tathandlung lediglich mit<br />

dem Mißbrauch des Amts umschrieben war, setzte sie die Rechtsprechung oft<br />

mit dem Ermessensmißbrauch (sviamento di potere), dem Hauptfall der verwaltungsrechtlichen<br />

Ermessensüberschreitung, gleich. Das war von einem Teil der<br />

Literatur mit dem Verweis auf mangelnde Bestimmtheit kritisiert worden. Diese<br />

Diskussion wird auch heute noch geführt. Die Verfechter eines Einschlusses der<br />

verwaltungsrechtlichen Figur fassen auch ganz allgemeine Vorschriften unter<br />

den Begriff der Gesetzes- und Verordnungsnormen im Sinne des Tatbestands.<br />

Die Gegner verneinen, daß solche allgemeinen Normen zur Konkretisierung eines<br />

Strafgesetzes herangezogen werden können. Hiermit ist die grundsätzliche Frage<br />

verbunden, ob es für den Strafrichter bei der Untersuchung der Strafbarkeit<br />

wegen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s einen Bereich gibt, der nicht in seine Prüfungskompetenz<br />

fällt. Es ist somit sowohl zu untersuchen, ob die Ermessensüberschreitung<br />

weiterhin von Art. 323 c.p. erfaßt wird, als auch, ob es einen Bereich der Verwaltung<br />

gibt, in den die Judikative nicht vordringen darf. Neben dem umstrittenen<br />

Merkmal der Gesetzesnormen bergen auch die anderen Tatbestandsvoraussetzungen<br />

eine Reihe von Unsicherheiten, welche die mögliche Vorbildfunktion des<br />

italienischen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s für den deutschen Gesetzgeber schmälert. Die<br />

einzelnen Probleme gilt es aufzuzeigen.<br />

Im aktuellen Strafrecht Deutschlands existiert kein Tatbestand eines allgemeinen<br />

<strong>Amtsmißbrauch</strong>s. Inwiefern es darüber hinaus in den Abschnitten der<br />

Amtsdelikte größere Divergenzen gibt, muß mittels ihrer Gegenüberstellung<br />

geklärt werden. Insbesondere ist fraglich, ob im deutschen Recht Bestimmungen<br />

existieren, die das Fehlen des allgemeinen <strong>Amtsmißbrauch</strong>s kompensieren. Dies<br />

wird auch anhand von Fällen geprüft, in denen die italienische Judikative das<br />

Vorliegen des Art. 323 c.p. festgestellt hatte. Diese Konstellationen sind nach<br />

dem deutschen Strafgesetzbuch zu behandeln. Weiter sollen die Gründe für<br />

das Fehlen des Tatbestands im deutschen Recht mittels einer Untersuchung<br />

der verschiedenen Entwicklungen des Straf-, Beamten- und Disziplinarrechts in<br />

beiden Rechtsräumen eruiert werden. Vor allem der historischen Evolution der<br />

Amtsdelikte ist Raum zu geben, wobei der Blick in die Partikulargesetzgebung<br />

ab dem 18. Jahrhundert von besonderem Interesse ist. Er soll Aufschluß über<br />

die Vorlagen der beiden nationalen Strafgesetze geben. Schließlich ist die Frage<br />

zu erörtern, inwiefern an die Einführung eines entsprechenden Tatbestands in<br />

Deutschland zu denken wäre. Die rechtspolitische Entscheidung darüber wird<br />

aber nicht Gegenstand der Diskussion sein, denn sie würde eine kriminologische<br />

Untersuchung über das Aufkommen und die Hintergründe der Begehung<br />

2 Der Begriff des „eccesso di potere“ ist nicht als Ermessensüberschreitung im Sinne der<br />

deutschen verwaltungsrechtlichen Terminologie zu verstehen. Er wird in Italien vielmehr<br />

als Oberbegriff für Ermessensfehler verwendet. Sofern in der vorliegenden Arbeit von<br />

Ermessensüberschreitung die Rede ist, wird das italienische Verständnis zugrunde gelegt.<br />

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