Fester Grund christlicher Lehre. Ein Hilfsbuch zum ... - Licht und Recht
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206 Wort <strong>und</strong> Sakrament.<br />
göttischer, oder ein Lästerer, oder ein Trunkenbold, oder ein Räuber: mit demselben sollt ihr auch<br />
nicht essen. (1. Kor. 5,11) Nimmt man hiezu die Erinnerung, welche derselbe Apostel an seinen Titus<br />
(1,16) schreibt, Ungläubige seien die, welche sagen, sie erkennen Gott, aber mit den Werken es<br />
verleugnen, sintemal sie ein Greuel sind <strong>und</strong> gehorchen nicht <strong>und</strong> sind zu allem guten Werk untüchtig,<br />
– so müssen wir für sicher annehmen, daß die Ungläubigen <strong>und</strong> Unbußfertigen von den Aposteln<br />
Christi nicht nur des Abendmahls, sondern alles Umgangs im Leben unwürdig geachtet worden<br />
seien. Obwohl daher ein auch nur beginnender Glaube 676 aus unwürdigen schon würdige Gäste<br />
des Sakramentes <strong>und</strong> Empfänger einer Glaubens- <strong>und</strong> Heilsvermehrung macht, so sind doch die,<br />
welche die Buße weigern <strong>und</strong> den Glauben nicht haben oder verwerfen, nicht einmal für Glieder der<br />
Kirche zu halten 677 <strong>und</strong> mit noch größerem <strong>Recht</strong> vom Abendmahl abzuhalten, welches ein Mahl<br />
der Kirche, nicht aber der Welt ist. Deshalb ist Luther ganz in der Wahrheit, wenn er das Sakrament<br />
der Menge abspricht. Das Abendmahl gehört den Kindern, aber es ist nicht fein, das Brot den H<strong>und</strong>en<br />
vorzuwerfen. (Matth. 15,26) Der Erlöser selbst endlich stimmt der <strong>Lehre</strong> der reformierten Kirche<br />
bei, daß das Abendmahl nicht für die Menge derer sei, welche den christlichen Namen sich beilegen,<br />
aber von aufrichtiger Buße, Abtötung des Fleisches nichts blicken lassen. Denn eben Christus<br />
ist’s, der ermahnt, „gebet nicht das Heilige den H<strong>und</strong>en“ (Matth. 7,6) <strong>und</strong> lehrt, weit sei das Tor <strong>und</strong><br />
breit der Weg, der <strong>zum</strong> Verderben führet, <strong>und</strong> Viele sind, die darauf wandeln, Wenige aber finden<br />
den schmalen Weg, der <strong>zum</strong> Leben führt. Die Kirche wäre folglich nicht die Kirche des lebendigen<br />
Gottes, wäre nicht die Säule <strong>und</strong> Stütze der Wahrheit, wenn sie so weit abirrte von der Kenntnis,<br />
wie man wandeln soll im Hause Gottes (1. Tim. 3,15), wenn sie auf Schenkels Ermunterung hin die<br />
Türen <strong>zum</strong> heiligen Mysterium des Abendmahls soweit öffnen wollte, daß die Menge beim himmlischen<br />
Mahle niedersitzen könnte. Durch Befolgung eines solchen Rates würde eine greuliche Entweihung<br />
in der Kirche zugelassen <strong>und</strong> zwar eine viel verderblichere, als durch zu große Strenge in<br />
Zulassung der Abendmahlsgenossen. Die lutherischen Gemeinden haben früher fast nirgends die<br />
heiligen Mysterien des Abendmahls mit passendem <strong>und</strong> nötigem Schutz umgeben, während es das<br />
immerwährende Lob <strong>und</strong> die schönste Zierde der besten reformierten Kirchen bleiben wird, daß sie<br />
mit höchstem Fleiß für heilige Disziplin gesorgt haben, um Entweihung der Sakramente <strong>und</strong> des<br />
heiligen B<strong>und</strong>es zu verhüten, um in der Kirche gebührlichen Gehorsam gegen das Presbyterium<br />
aufrecht zu erhalten, um Anstößiges zu entfernen <strong>und</strong> nichts, was zur Reinigung <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Heil der<br />
Sünder von Gott eingesetzt ist, in der Kirche zu vernachlässigen. „Älteste müssen eingesetzt werden,<br />
sagt Ursinus, der berühmte <strong>Lehre</strong>r der deutsch-reformierten Kirche, um Richter der Sitten der<br />
Kirche zu sein. Diesen müssen die Leute von unchristlichem Wandel nach einer ersten <strong>und</strong> einer<br />
zweiten geheimen Ermahnung angezeigt <strong>und</strong> von ihnen verwarnt werden. Gehorchen sie diesen<br />
nicht, so sollen sie durch ihren gemeinsamen Beschluß vom Herrnmahle ausgeschlossen werden,<br />
bis sie Besserung ihres Wandels nicht nur mit Worten versprechen, sondern auch mit der Tat bezeigen.“<br />
678 Die Heidelberger Theologen haben schon im Jahr 1568 gegen Erastus <strong>und</strong> die Erastianer jedes<br />
Jahrh<strong>und</strong>erts folgenden Satz behauptet: „Pflicht aber (nämlich des Regimentes) nenne ich dies,<br />
daß die Diener mit dem Presbyterium zusammen alle Sünder, auch Fürsten, anzuklagen, vorzunehmen,<br />
zu exkommunizieren <strong>und</strong> alles Übrige zur Kirchenzucht Gehörige durchzuführen sollen Befugnis<br />
haben <strong>und</strong> dieselben auch ausüben.“ (Vergl. Zanchii opp. theol. Tom. VIII. Miscellan. Epist.<br />
p. 63 seqq.) Dasselbe lehren einstimmig die hessischen Kirchengesetze vom Jahr 1588, ferner die<br />
Synode von Wesel, Emden <strong>und</strong> Generalsynode von Herborn, um nur der deutsch-reformierten Kir-<br />
676 Vgl. den Genfer Katechismus.<br />
677 Vergl. Ursins Explic. catech. S. 588-591.<br />
678 Zach. Ursini Tractat. Theolog. Neustadii Palatinorum 1584. p. 650 u. 651.