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Fester Grund christlicher Lehre. Ein Hilfsbuch zum ... - Licht und Recht

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Wort <strong>und</strong> Sakrament. 227<br />

Oekolampad trat im Jahre 1530 auf das Entschiedenste für Herstellung einer kirchlichen Zucht<br />

zu Basel auf; Matth. 18,17 war seine Richtschnur. Auf den Antrag einer Synode hatte diese Bemühung<br />

das Resultat, daß zur Handhabung der Zucht den Pfarrern <strong>und</strong> Diakonen in jeder einzelnen<br />

Parochie drei fromme Gemeindeglieder zugeordnet wurden. Diese „Bannherrn“ hatten das <strong>Recht</strong><br />

der Exkommunikation. 738 Durch die Ulmerkirchenordnung v. J. 1531 wurde die Disziplin im Geiste<br />

Oekolampads nach Deutschland verpflanzt. 739<br />

Calvin weiset den Pfarrern die <strong>Lehre</strong> <strong>und</strong> die Sakramente nach göttlichem <strong>Recht</strong>e zu, die Zucht<br />

dagegen üben sie im Verein mit den Ältesten <strong>und</strong> in dem klaren Bewußtsein, daß sie ein geistliches,<br />

kirchliches Werk treiben, das mit dem Staatswesen nichts zu schaffen habe. Die in Matth. 18 vorgeschriebenen<br />

Stufen müssen beobachtet werden. – Auf diesen allgemeinen, in der Institutio ausgesprochenen,<br />

<strong>Gr<strong>und</strong></strong>lagen ruhen die calvinischen Ordonances ecclésiastiques de l’eglise de Genève<br />

(1541). Zur Kirchenregierung sind die Pfarrer, Doktoren, Ältesten <strong>und</strong> Diakonen eingesetzt.<br />

Die Pfarrer verwalten das Amt der <strong>Lehre</strong> <strong>und</strong> der Sakramentsspendung als Haushalter über Gottes<br />

Geheimnisse. Vor ihrem Amtsantritt müssen sie den Glauben der reformierten Kirche bekennen<br />

<strong>und</strong> ihre Gaben bewähren. Die Geistlichen wählen, die Gemeinde <strong>und</strong> der Magistrat haben das<br />

<strong>Recht</strong> der Zustimmung. Verpflichtung findet Statt, aber keine Ordination.<br />

Die Doktoren sind die Förderer <strong>und</strong> Wächter der reinen Kirchenlehre.<br />

Die Ältesten sind die Sittenrichter.<br />

Alle Ältesten in Verbindung mit allen Pfarrern bilden das sogenannte Konststorium, die kräftigste<br />

Behörde der Kirchenzucht. Die Exkommunikation konnte nur von diesem Kollegium verhängt<br />

werden, dessen Gewalt als rein geistliche, kirchliche gefaßt wurde.<br />

Nach Laskys Ordnungen wurde die Zucht von Presbyterien gehandhabt, welche aus Pfarrern <strong>und</strong><br />

Ältesten bestanden. Beide sind Älteste <strong>und</strong> werden als lehrende <strong>und</strong> regierende unterschieden. Wöchentlich<br />

versammeln sich diese beiden Arten von Ältesten zur gemeinschaftlichen Beratung <strong>und</strong><br />

Übung der Zucht. Alle, welche Glieder der Gemeinde werden wollen, müssen sich vorher nicht bloß<br />

<strong>zum</strong> reformierten Glauben bekennen, sondern auch dieser Zucht <strong>und</strong> Strafe ausdrücklich unterwerfen.<br />

Die Stufen der öffentlichen Kirchenzucht sind die Ermahnung vor dem Ältestenkollegium, dann<br />

vor der Gemeinde, endlich die Ausschließung von der Kirchengemeinschaft. Bei der letztern konkurriert<br />

die ganze Gemeinde so, daß ihr der Beschluß der Exkommunikation angezeigt <strong>und</strong> ihr<br />

Schweigen als Zustimmung angesehen wird. Die größte Strenge der Zucht ist gegen alle Ältesten<br />

gerichtet, weil ihr Fall größeres Ärgernis gibt <strong>und</strong> weil, „wenn die Diener allein regieren wollen<br />

<strong>und</strong> von dem Joch der christlichen Straffe selbst frei sein: so ists nicht möglich, daß es in der Gemeine<br />

lang wol zugehe.“ Auch die wöchentliche Prophezei, eine öffentliche Besprechung der Predigten<br />

<strong>und</strong> der Kirchenlehre, welche vor der ganzen Gemeinde gehalten wurde, war ein gewiß sehr<br />

kräftiges Mittel für die Zucht, Entwickelung <strong>und</strong> Belebung der Gemeinde <strong>und</strong> ihrer Pfarrer.<br />

Diese Verfassung wurde durch die Flüchtlinge an den Niederrhein <strong>und</strong> besonders auch nach<br />

Frankfurt am Main gebracht. Die Kirchen- <strong>und</strong> Lehrordnung der frankfurter Reformierten von 1554<br />

ruht ganz auf jenen Lasky’schen <strong>Gr<strong>und</strong></strong>sätzen <strong>und</strong> der Londoner Kirchenordnung der Flüchtlinge<br />

<strong>und</strong> zeichnet sich vor den Genfer Instititutionen dadurch aus, daß der Staat keinen <strong>Ein</strong>fluß auf die<br />

Ältestenwahlen hat <strong>und</strong> die Pfarrer von der Gemeinde auf den Vorschlag des Presbyteriums gewählt<br />

wird.<br />

738 Dr. Richters Gesch. d. evang. Kirchenverf. S. 157.<br />

739 Richters Kirchenordnungen I, 159. Gesch. d. Verf. S. 157 <strong>und</strong> 158. Herzog, Leben Oekolampads S. 233 ff.

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