Fester Grund christlicher Lehre. Ein Hilfsbuch zum ... - Licht und Recht
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276 Allgemeine Charakterisierung des Heidelberger oder Pfälzer Katechismus.<br />
die 80. Frage gerichtet waren. Lenfant erhob sich als Verteidiger <strong>und</strong> schrieb L’innocence du Cat. de<br />
Heidelberg 1688. Zu Anfang des 18. Jahrh<strong>und</strong>erts eröffnete die Bekämpfung ein gewisser Rittmeyer<br />
mit seinen „Katholischen Anmerkungen über den Heidelbergischen Katechismus“, welche vornehmlich<br />
die Fragen 80, 94, 97 <strong>und</strong> 98 galten. Mehr <strong>und</strong> mehr wendete sich die Polemik der Römischen<br />
so, daß sie deduzierten, ein solches Lehrbuch könne in einem Lande mit katholischen <strong>Ein</strong>wohnern<br />
<strong>und</strong> namentlich mit einem katholischen Fürsten nicht geduldet werden. Die reformierten<br />
Theologen verteidigten sich tapfer. Es war schon früher nachgewiesen worden, wie auch die Lutheraner<br />
sich so über die Messe ausgesprochen hätten <strong>und</strong> aussprechen müßten, wie es die 80. Frage<br />
tue (vergl. auch Ludw. Fabricius in J. H. Heideggers Werken, Zürich 1698 S. 413-423). Nachdrücklich<br />
wurde hervorgehoben, der Heidelberger Katechismus sei das symbolische Buch der reformierten<br />
Kirche <strong>und</strong> was man in ihm anfechte, sei eben nur der richtige Ausdruck der religiösen Eigentümlichkeit<br />
der Reformierten. Dennoch erschien 1719 das Verbot des Kurfürsten Karl Philipp.<br />
Überall wurde der Heidelberger beseitigt <strong>und</strong> vom Büttel weggenommen. Allein die reformierte<br />
Geistlichkeit ließ sich nicht einschüchtern, sie focht mannhaft für das Kleinod ihrer Kirche. Sie erlangte<br />
wirklich auch die Aufhebung des Verbots <strong>und</strong> Wiedereinführung des Katechismus ohne jegliche<br />
Änderung. (Vgl. über Spezielleres Struves Pfälz. Kirchenhistorie, S. 1368-1470).<br />
Je größer die Feindschaft, welche der Heidelberger von Anfang an zu erfahren hatte, desto größer<br />
die Liebe <strong>und</strong> Anhänglichkeit der Reformierten an denselben. Schon 1568 führt ihn die Weseler<br />
Synode ein. Ebenso die Emdener Synode 1571: „In den französischen Kirchen soll der Genevisch,<br />
in den deutschen Kirchen der Heidelbergische Katechismus gebraucht <strong>und</strong> gefolget werden.“ In der<br />
Schweiz, namentlich in Bern, St. Gallen, Schaffhausen, ward er schon früh eingeführt. In Holland<br />
gilt er schon seit 1568. Seit 1576 muß am Niederrhein über ihn gepredigt werden <strong>und</strong> seit 1580<br />
werden die Prediger auf ihn verpflichtet. In Hessen, Brandenburg <strong>und</strong> Anhalt ist er eingeführt worden;<br />
in Ungarn gilt er in Kirche <strong>und</strong> Schule als Lehrbuch des echten reformierten Glaubens, in der<br />
polnischen Kirche genießt er das höchste Ansehen. Die französischen <strong>und</strong> englischen Kirchen<br />
schätzen ihn sehr, aber führen ihn nicht ein.<br />
Die reiche Literatur zur wissenschaftlichen <strong>und</strong> praktischen Erklärung des Katechismus, über<br />
welchen die bedeutendsten reformierten Theologen Vorlesungen hielten, kann hier nicht aufgeführt<br />
werden. Wir verweisen in dieser Hinsicht auf Struves Pfälzische Kirchenhistorie, Köchers katechet.<br />
Geschichte, van Alpens Geschichte <strong>und</strong> Literatur des Heidelb. Katechismus, Augustis <strong>Ein</strong>leitung in<br />
die beiden Hauptkatechismen der evang. Kirche. Zu den vorzüglichsten Erklärungsschriften müssen<br />
wir selbstredend die von Ursinus <strong>und</strong> Olevianus rechnen.