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Fester Grund christlicher Lehre. Ein Hilfsbuch zum ... - Licht und Recht

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Allgemeine Charakterisierung des Heidelberger oder Pfälzer Katechismus. 269<br />

<strong>und</strong> Kirche ein. Er war dabei nicht der Meinung, bloß die Lehrordnung, wie sie unter Ottheinrich<br />

festgesetzt, weiter zu befestigen <strong>und</strong> gegen die Willkür zu sichern, sondern er geht entschieden weiter.<br />

Sein Erlaß, durch welchen er den Katechismus einführt, erklärt ausdrücklich, daß aus der Ottheinrich’schen<br />

Ordnung „die verhoffte <strong>und</strong> begerte Frucht“ nicht „gefolgt“ sei <strong>und</strong> das sei die Ursache,<br />

warum er nicht auf bloße Erneuerung derselben ausgehen könne, vielmehr fordere die Notwendigkeit,<br />

„dieselbe in verbesserung zu richten <strong>und</strong> weitere Fürsehung zu thun.“ Die Streitigkeiten,<br />

welche zu Anfang seiner Regierung die pfälzische Kirche beunruhigten <strong>und</strong> spalteten, die Lehrkämpfe<br />

<strong>und</strong> Verwirrung der deutschen evangelischen Kirche überhaupt, hatten den trefflichen,<br />

frommen Fürsten, unter dem <strong>Ein</strong>flusse von entschieden reformierten Theologen <strong>und</strong> Räten, wie Boquinus,<br />

Olevianus, Ursinus, Erastus, Dathenus, zu der Überzeugung geführt, der mehr unbestimmte<br />

Lehrzustand, wie er sich auf <strong>Gr<strong>und</strong></strong> der Variata <strong>und</strong> der melanchthonischen Doktrin bisher, lutherisch<br />

wie reformiert Denkenden in weiter Formel Raum gönnend, gehalten hatte, sei fernerhin unhaltbar,<br />

es könne dem in alter Bestimmtheit <strong>und</strong> Entschiedenheit wieder hervortretenden, nach Alleinherrschaft<br />

mächtig <strong>und</strong> glücklich ringenden, in neuen Bekenntnissen (wie im Würtembergischen<br />

vom Abendmahl 1559) sich ausprägenden Luthertum nur das bestimmt ausgesprochene reformierte<br />

Bekenntnis mit Erfolg <strong>und</strong> selbst zur Rettung des durch die melanchthonische Theologie Errungenen<br />

entgegengesetzt werden. Wie er daher zuerst durch die reformierten Theologen Martyr <strong>und</strong><br />

Musculus eine Reform durchführen lassen wollte, durch seine Kirchenordnung ferner bis ins Kleinste<br />

hinein entschieden, ja schroff das kirchliche Leben <strong>und</strong> Wesen nach der Weise der auswärtigen<br />

Reformierten gestaltete <strong>und</strong> calvinische Kirchengebete <strong>und</strong> Formulare vorschrieb, so trat er durch<br />

seinen Katechismus in die ganz bestimmt ausgeprägte Lehrgemeinschaft mit der ganzen reformierten<br />

Kirche. Wir treten hiemit aufs Bestimmteste den Behauptungen Dr. Heppes (Deutsch. Prot. I. S.<br />

443-447), der Heidelberger Katechismus „sei durch <strong>und</strong> durch melanchthonisch“, „biete nichts<br />

Calvinisches dar“, sondern gebe „nichts Anderes, als den in katechetische Form gebrachten Frankfurter<br />

Receß“ – als durchaus unhaltbaren, unhistorischen entgegen. Was weiterhin Dr. Heppe über<br />

den nichtcalvinischen, sondern „deutsch-evangelischen“ „melanchthonischen“ Charakter der Kirchenordnung<br />

sagt, muß jedem nur einigermaßen K<strong>und</strong>igen so schwach <strong>und</strong> irrig erscheinen, daß<br />

eine ausführliche Widerlegung überflüssig erscheint. Denn was soll man dazu sagen, wenn in allem<br />

Ernste aus der zugelassenen Krankenkommunion, aus dem Umstande, daß der Prediger nach der<br />

Morgenpredigt den Gläubigen „den gewissen trost der gnaden Gottes“ unter Anführung von Joh. 3.<br />

verkündigt <strong>und</strong> endlich aus der landesherrlichen Kirchengewalt – der Melanchthonismus, das<br />

Deutsch-evangelische der Kirchenordnung gefolgert wird. Hat zu Zürich, zu Bern, um nur diese zu<br />

nennen, dir Obrigkeit nicht dieselbe Stellung zur Kirche gehabt? Ist es denn nicht eine bekannte Sache,<br />

daß auch Calvin die Krankenkommunion gestattet, wie denn auch die Liturgie der gewiß nicht<br />

melanchthonischen, sondern calvinischen Frankfurter Fremdengemeinden ausdrücklich eine Ordnung<br />

der Krankenkommunion vorschreibt? Mehr als eine Gestattung der Krankenkommunion bietet<br />

übrigens die Kirchenordnung Friedrichs III. nicht <strong>und</strong> das in einer Weise, welche nur im calvinischen<br />

Geiste derselben ihre Erklärung findet. „Wiewohl die leuth, heißt es nämlich dort, in Predigten<br />

<strong>und</strong> sonst fleißig <strong>und</strong>erricht sollen werden, daß sie sich der gemeinschafft Christi, deren sie zuvor<br />

im heil. Nachtmal <strong>und</strong> auch in verkündigung der zusagung Gottes vergewist sind, zu trösten haben,<br />

jedoch so die krancken das Nachtmal des Herrn auch daheim in den heusern zu halten begeren,<br />

soll es ihnen nicht abgeschlagen werden, aber doch mit zweierlei bescheidt deren man fleißig warnemen<br />

soll:<br />

„Erstlich so der diener sich zu vermuthen hätte, daß der Kranke in der Opinione de opere operato<br />

<strong>und</strong> von notwendigkeit solcher Communion zu seiner seligkeit were, daß er treulich <strong>und</strong> fleißig von

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