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Fester Grund christlicher Lehre. Ein Hilfsbuch zum ... - Licht und Recht

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Wort <strong>und</strong> Sakrament. 225<br />

gen, da Chemnitz 730 schon die Römischen in ihrer Blöße gezeigt hat. Nur zu Gunsten der Hierarchie<br />

wollen sie ihren greulichen Irrtum nicht anerkennen. Lassen wir daher den Streit fahren <strong>und</strong> freuen<br />

wir uns, daß wir in der Taufe ein beständiges Unterpfand des ewigen Erbarmens in Christo haben.<br />

Fallen wir, so laßt uns getrieben durch Glaube <strong>und</strong> Buße, die aus dem Wort kommen, die Verheißung<br />

der Taufe erfassen, das Mahl des Herrn recht oft 731 besuchen, um uns abtöten, trösten, stärken<br />

zu lassen, <strong>und</strong> so täglich je mehr zu wachsen in der Gnade des Neuen Testaments, welche eine <strong>und</strong><br />

dieselbe immerdar ist, Christus der Lebendige <strong>und</strong> Lehendigmachende, obwohl er nicht bloß eines<br />

Mittels sich bedient, sondern des Wortes <strong>und</strong> des Sakramentes. 732<br />

Zusatz über reformierte <strong>und</strong> lutherische Kirchenzucht.<br />

Vergl. S. 206.<br />

Was ich oben (S. 206) über den Mangel eines passenden <strong>und</strong> nötigen Schutzes für die heiligen<br />

Mysterien in der lutherischen Kirche beiläufig bemerkt habe, könnte vielleicht da oder dort für ein<br />

hartes <strong>und</strong> nicht begründetes Urteil gehalten werden. Da ich nun meinerseits tief von den Pflichten<br />

der Bruderliebe, gegenseitigen Schonung <strong>und</strong> Anerkennung durchdrungen bin, welche die beiden<br />

Schwesterkonfessionen sich schuldig sind, <strong>und</strong> gerade die Reformierten nicht selten die bittere Erfahrung<br />

machen müssen, wie ihre Kirchenlehre verdreht <strong>und</strong> verlästert wird, so halte ich es doppelt<br />

für Pflicht, meinen Ausspruch näher zu erklären <strong>und</strong> zu begründen.<br />

Ich meine nicht, daß sich die Schwesterkirche gar nicht um die Zucht gekümmert habe, daß sie<br />

gar nicht auf den Schutz des Sakramentes bedacht gewesen sei, sondern ich finde, daß die Schutzmaßregeln<br />

nicht die einer Kirche entsprechenden <strong>und</strong> Notwendigen waren. <strong>Ein</strong>e kurze Übersicht<br />

über die in der lutherischen <strong>und</strong> reformierten Kirche für die Kirchenzucht getroffenen Maßregeln<br />

wird meine Ansicht sowohl näher ausführen, als begründen.<br />

Die beiden ältesten Verfassungsurk<strong>und</strong>en der lutherischen Kirche in Sachsen sind bekanntlich<br />

die „Instruktion <strong>und</strong> Befelch dorauf die Visitatores abgefertigt sein“ (1527) <strong>und</strong> der „Unterricht der<br />

Visitatoren an die Pfarrherrn“ (1528). Die „Instruktion“ kümmert sich um Kirchenzucht gar nicht.<br />

Die Polizei <strong>und</strong> das weltliche Strafamt sind das einzige Zuchtmittel <strong>und</strong> das geht soweit, daß die<br />

Opponenten gegen die lutherische Abendmahlslehre nicht einmal im Lande bleiben dürfen, sondern<br />

genötigt werden, ihr Gut zu verkaufen <strong>und</strong> auszuwandern. Das Visitationsbuch gibt eine Bestimmung<br />

über Zucht, aber sie reduziert sich auf Abhaltung vom Abendmahl, ausgeübt vom Pfarrherrn<br />

<strong>und</strong> dem weltlichen Kirchenregiment. Nirgends ist eine Ahnung davon zu verspüren, daß die Abhaltung<br />

vom Abendmahl nur aus der Überzeugung der Gemeindeorgane hervorgehen darf, daß ein solches<br />

Mitglied kein Glied der Gemeinde ist oder so krank, daß vor der Welt <strong>und</strong> zur Seligkeit des<br />

Bruders die Gemeinde Gottes mit der Versagung der Teilnahme an ihren Mysterien vorschreiten<br />

muß. Der Landesherr, seine Räte <strong>und</strong> die Pfarrherrn sind das <strong>Ein</strong> <strong>und</strong> Alles in dieser sächsischen<br />

Auffassung der kirchlichen Verhältnisse. Die Gemeinde hat nur Pflichten des Gehorsams gegen Obrigkeit<br />

<strong>und</strong> Pfarrherrn, der Unterhaltung ihres Predigers <strong>und</strong> ihrer Kirchgebäude, aber von <strong>Recht</strong>en<br />

730 Examen Conc. Trid. P. II. de bapt. c. 10.<br />

731 „Das Abendmahl soll wenigstens in jedem Monat gefeiert werden <strong>und</strong> jeder an seinem Teil dazu mithelfen, daß<br />

wenn nicht an allen Sonntagen die ganze Gemeinde kommuniziert, was der Anordnung Christi <strong>und</strong> der apostolischen<br />

Gewohnheit am meisten entsprechend <strong>und</strong> sehr zu wünschen wäre – jedenfalls doch recht oft die Feier stattfinde.<br />

Die Zeit der Zusammenkunft möge zuerst von der Kanzel herab angezeigt werden, dann möge eine erbauliche<br />

<strong>und</strong> fre<strong>und</strong>schaftliche Ermahnung der Weitesten an ihre Nachbaren ergehen, sich der Gemeinde-Kommunion<br />

anzuschließen als Glieder am Leibe Christi.“ Synod. herborn. III, 45.<br />

732 Vergl. die scharfsinnige <strong>und</strong> ausführliche Erörterung dieser <strong>Ein</strong>heit der Gnade, welche Ursinus im Namen der Heidelberger<br />

Theologen in seinem Buche: Gründlicher Bericht v. h. Abendmahle. (Heidelb. 1566, Foll. 111-115.) gibt.

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