Fester Grund christlicher Lehre. Ein Hilfsbuch zum ... - Licht und Recht
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210 Wort <strong>und</strong> Sakrament.<br />
Kirchen in in der Verwaltung der Taufe eine ernstliche <strong>und</strong> heilige Zucht ausüben. Die Eltern <strong>und</strong><br />
die Taufpaten sind zu erforschen, ob sie den evangelischen Glauben mit aufrichtigem Herzen umfassen<br />
<strong>und</strong> im christlichen Leben wandeln. 689 Die Eltern oder Taufpaten, nicht aber die Kinder sind<br />
vor der Taufe zu befragen <strong>und</strong> zwar auf folgende Weise:<br />
1) Wollt ihr, daß dies Kind getauft werde im Namen des Vaters <strong>und</strong> des Sohnes <strong>und</strong> des heiligen<br />
Geistes, d. h. der heiligen <strong>und</strong> ungeteilten Dreieinigkeit?<br />
2) Versprecht ihr also dahin zu wirken, daß dies Kind mit allem Fleiß in all dem unterwiesen<br />
werde, was die ganze Schrift Alten <strong>und</strong> Neuen Testaments enthält, damit er es glaube, sich darauf<br />
verlasse, dessen gewiß, es sei das Wort Gottes, welches vom Himmel herabgekommen?<br />
3) Wollt ihr zusagen, mit höchstem christlichem Fleiß dafür zu sorgen, daß das Kind sein Leben<br />
einrichte nach der Vorschrift des göttlichen Gesetzes, welches besonders in zwei Hauptstücken besteht,<br />
daß wir Gott von ganzem Herzen, aus allen unsern Kräften lieben, unseren Nächsten aber wie<br />
uns selbst?<br />
Nach diesen Gelöbnissen von Seiten evangelischer <strong>und</strong> gläubiger Eltern <strong>und</strong> Paten – welche<br />
Letztere jedoch nicht nötig sind – können die Kinder getauft werden im Namen des Vaters <strong>und</strong> des<br />
Sohnes <strong>und</strong> des heiligen Geistes, damit sie später, wenn sie durch das Erbarmen der selbigen Dreieinigkeit<br />
zur Belehrung <strong>und</strong> <strong>zum</strong> evangelischen Glauben gekommen sind <strong>und</strong> mit ganz freiem Willen<br />
den Namen Christi zu bekennen entschlossen sind, durch die Handlung der Konfirmation den Taufb<strong>und</strong><br />
gültig machen <strong>und</strong>, als Glieder Christi durch den Glauben, <strong>zum</strong> Sakrament des Abendmahls<br />
zugelassen werden. Diesen evangelischen Weg kann Niemand mißbilligen, wer nicht mit dem Tridentinischen<br />
Konzil durch die Taufhandlung an <strong>und</strong> für sich schon die Kinder für wiedergeboren<br />
hält. 690<br />
Durch diese Untersuchung steht uns ein bestimmter Unterschied zwischen der Kraft des Wortes<br />
<strong>und</strong> Sakramentes fest, da nun nicht mehr geleugnet werden kann, daß der Glaube bloß vom Worte<br />
als göttlichem zu diesem Zweck verordneten Mittel gewirkt wird. Deshalb geht das Wort in der gewöhnlichen<br />
Heilsordnung dem andern Gnadenmittel vor. Die Ursache des Unterschieds zwischen<br />
beiden Gnadenwerkzeugen liegt darin, daß die Sakramente ohne Erkenntnis keinen <strong>Ein</strong>druck machen<br />
zufolge dem alten Wort: „Ignoti nulla cupido.“ Die Erklärung der Zeichen aus dem Worte<br />
schickt deswegen die Kirche immer voran. Um jedoch nicht über diesem Unterschiede zwischen<br />
Sakrament <strong>und</strong> Wort die Übereinstimmung zu vernachlässigen, so müssen wir schon an dieser Stelle<br />
bemerken, daß beiden Sakramenten eine große Kraft zur Befestigung, Stärkung, Mehrung des<br />
Glaubens inwohne. Daher schöpfen auch die Gläubigen, welche schon als Kinder getauft waren,<br />
den festesten <strong>und</strong> dauerndsten Trost aus dem zweiten Gnadenmittel, da die Kraft eines göttlichen<br />
früher vollzogenen Aktes dieselbe bleibt wie wenn derselbe gegenwärtig vorgenommen würde.<br />
689 Synod. Herborn. 1586. Art. III.<br />
39. Pater infantis intersit actioni baptismi ac conjungat preces suas cum Ecclesia.<br />
40. Petat baptismi testes pios et orthodoxes.<br />
Synod. Emdam. 20: „Gezeugen bei der Tauff zu thun, oder nicht, wirt auch Adiaphorum geachtet.“ 64: „So aber<br />
die gefattern solchergestalt erfordert werden, dasz sie die sorge das kind zu unterrichten <strong>und</strong> zu lehren auf sich nehmen,<br />
ist nötig, daß sie Glieder der kirchen sind.“<br />
690 Die römische Auffassung der Taufe <strong>und</strong> das Urteil, welches diese Gemeinschaft über unseren Begriff von der Konfirmation<br />
fällt, lassen sich leicht aus folgendem Kanon des Tridentinischen Konzils entnehmen. Si quis dixerit,<br />
heißt es hier, hujusmodi parvulos baptizatos, quum adoleverint, interrogandos esse, an ratum habere velint quod patrini<br />
eorum nomine, dum baptizarentur polliciti sunt, et ubi se nolle responderint, suo esse arbitrio relinquendos;<br />
nec alia interim poena ad christianam vitam cogendos, nisi ut ab eucharistia aliorumque sacramentorum perceptione<br />
arceantur, donec resipiscant, anathema sit. Sessio VII. de sacr. bapt. can. XIV. Vergl. auch can. XIII. <strong>und</strong> de Confirm.<br />
can. I.