Fester Grund christlicher Lehre. Ein Hilfsbuch zum ... - Licht und Recht
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272 Allgemeine Charakterisierung des Heidelberger oder Pfälzer Katechismus.<br />
Ganze der Antwort <strong>und</strong> besonders auch auf den Verfolg <strong>und</strong> Schluß ihres in Frage stehenden zweiten<br />
Teils merkt, wird sich sofort überzeugen, daß hier Alles wieder auf den gekreuzigten Leib <strong>und</strong><br />
das vergossene Blut Christi geht. Sehr klar <strong>und</strong> entscheidend interpretiert Ursinus: Duae sunt causae<br />
propter quas Christus sic loquitur: 1. Propter similitudinem seu analogiam, quam inter se habent<br />
Signum et res signata, panis et corpus Christi. 2. Propter certitudinem seu confirmationem<br />
conjunctae exhibitionis signi et rei signatae in vero usu. Mit den Worten „sondern vielmehr“ geht<br />
nun die Antwort auf diesen zweiten <strong>Gr<strong>und</strong></strong> über, aus welchem das Brot Leib <strong>und</strong> der Kelch Blut genannt<br />
<strong>und</strong> über den Sinn dieses zweiten Teils der Antwort sagt Ursinus: Certitudo seu obsignatio<br />
fidei similiter causa est, cur de signis dicatur, quod est rei significatae propriurn. Testantur enim<br />
signa, sacrificium Christi peractum esse in nostram salulem, tam vere, quam vere habemus signa:<br />
imo nos pasci crucifixo corpore et effuso sanguine Christi tara vere, quam vere sacra symbola<br />
corporis et sanguinis Christi percipimus. – Wenn endlich Dr. Heppe in seiner kurzen Darstellung der<br />
Abendmahlslehre unseres Lehrbuchs (l. c. p.444) sagt: „2) Diese unsichtbare Gnadengabe des Sakraments<br />
ist der Inbegriff (Leib) aller Heilsgüter Christi“ – so kann es freilich Niemanden verwehrt<br />
werden „Leib“ als „Inbegriff“ zu fassen, aber es muß doch wenigstens bemerkt werden, daß der<br />
Heidelberger mit einer solchen Auffassung von „Leib“ im Heiligen Abendmahl keinerlei Verwandtschaft<br />
hat.<br />
Zur Charakterisierung der Abendmahlslere <strong>und</strong> damit des ganzen Lehrcharakters des Heidelbergers<br />
bleibt uns noch der Genuß der Ungläubigen zu besprechen. Dr. Schenkel (Unionsberuf S. 338)<br />
meint, unser Lehrbuch habe darüber keine sichere Bestimmung aufgenommen, was wiederum von<br />
anderer Seite (Heppe l. c. p. 445) als „echt melanchthonisch“ bezeichnet wird. Dagegen ist nun zu<br />
bemerken, daß gleich nach der Überschrift „Von den heiligen Sakramenten“, welche sich schon in<br />
der ersten Ausgabe findet, die Frage 65 also anhebt: „Dieweil denn allein der Glaube uns Christi<br />
<strong>und</strong> aller seiner Wohltaten teilhaftig macht“ usw., worauf Fr. 66 die allgemeine Definition des Sakraments<br />
<strong>und</strong> das Übrige der Sakramentlehre folgt. Damit ist doch wohl deutlich <strong>und</strong> bestimmt genug<br />
gelehrt, daß alle den Sakramenten zugeschriebenen Gnadengüter nur nach Maßgabe dieses an<br />
die Spitze der ganzen Sakramentlehre gestellten Satzes, also nur an die Gläubigen gespendet werden.<br />
Dann ist es ja ein <strong>Gr<strong>und</strong></strong>zug des Katechismus, daß seine Fragen nur an den Gläubigen gerichtet<br />
sind. Ferner wird in Frage 73 durch die Antwort: Also: daß Christus mir <strong>und</strong> allen Gläubigen, in<br />
Frage 74 durch die Worte „es heißt nicht allein mit gläubigem Herzen, sowie auch durch die Frage<br />
77 selbst: „Wo hat Christus verheißen, daß er die Gläubigen so gewiß also mit seinem Leib <strong>und</strong><br />
Blut speise <strong>und</strong> tränke, als sie von diesem gebrochenen Brot essen <strong>und</strong> von diesem Kelch trinken?“<br />
– ganz unzweideutig <strong>und</strong> entschieden die reformierte Gemeinlehre vorgetragen, wonach der Ungläubige<br />
bloß Brot <strong>und</strong> Wein <strong>zum</strong> Gericht empfängt. Überdem sind die im Katechismus dem Sakramente<br />
zugeschriebenen Gnadengüter der Art, daß es gar nicht erst besonders hervorgehoben zu werden<br />
braucht, der Ungläubige empfange sie nicht. Darum erörtert auch der Genfer Katechismus, mit<br />
welchem der Heidelberger ganz übereinstimmt, diesen Punkt nicht, ohne daß man darum sagen<br />
dürfte, er sei melanchthonisch, oder er lasse diese Frage unentschieden. Nicht nur weil beide Bücher<br />
viel zu praktisch sind, lassen sie diese rein theologische Erörterung bei Seite, sondern sie ist für<br />
ihren Zweck auch überflüssig, da aus der von ihnen statuierten Natur <strong>und</strong> Präsenzweise der himmlischen<br />
Güter des Sakramentes ebenso notwendig folgt, daß sie vom Ungläubigen nicht können genossen<br />
werden, als aus dem lutherischen Satze, Leib <strong>und</strong> Blut sei im Brote <strong>und</strong> Wein, folgen muß,<br />
daß Jeder, der einen M<strong>und</strong> hat, jeder Kommunikant, sie empfangen kann. Ursinus bezeichnet es<br />
darum sehr bestimmt als eine Differenz zwischen den Heidelbergern <strong>und</strong> den Lutheranern: „Zum<br />
Dritten, daß der eine theil will, alle die <strong>zum</strong> Abendmal gehen <strong>und</strong> das Brod <strong>und</strong> Wein nießen, sie