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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Siedlung und Ausstattung 5.4 Besondere Siedlungsformen<br />

B Leitüberlegungen<br />

� Zielsetzung<br />

Traditionelle Streusiedlungsgebiete werden als Dauersiedlungsraum erhalten und<br />

gestärkt. Dazu werden geeignete Voraussetzungen für ein dauerndes Wohnen und<br />

Wirtschaften geschaffen, die den Charakter der Kulturlandschaft bestmöglich wahren.<br />

� Grundsätze<br />

Traditionelle Streusiedlungsgebiete durch flexiblere Nutzungsmöglichkeiten<br />

von Gebäuden mit Wohnnutzungen stärken<br />

Streusiedlungsgebiete sind eine Nutzlandschaft. Nicht mehr benötigte landwirtschaftliche<br />

Gebäude oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, können in<br />

gewissem Rahmen umgenutzt werden: Umnutzungen für Arbeitszwecke und für<br />

dauerndes Wohnen sind in der Regel bis zur Hälfte des Volumens des Gebäudes<br />

oder Gebäudekomplexes möglich. Umnutzungen dürfen keine Ersatzbauten zur Folge<br />

haben.<br />

Weiterreichende Umnutzungen zu gewerblichen Zwecken oder zu nicht dauernden<br />

Wohnzwecken sind in Streusiedlungsgebieten möglich, wenn die allgemeinen Anforderungen<br />

für zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfüllt<br />

sind (Art. 24 – 24d RPG, Art. 40 – 43 RPV).<br />

Heimwesen als charakteristische Elemente der Kulturlandschaft erhalten und<br />

Bewirtschaftung des Kulturlandes gewährleisten<br />

Die herkömmlichen Bauten werden so umgenutzt, dass der Charakter des Heimwesens<br />

als tragendes Element dieser Kulturlandschaft weiter Bestand hat. Zonenkonforme<br />

Neubauten, die in unmittelbarer Umgebung des Heimwesens erstellt werden,<br />

dürfen den traditionellen Charakter des Heimwesens nicht schmälern. Die Bewirtschaftung<br />

des Kulturlandes wird unabhängig von der neuen Nutzung in jedem Fall<br />

weiter ermöglicht.<br />

C Verantwortungsbereiche<br />

Die bezeichneten Gemeinden mit Streusiedlungsgebieten können im Rahmen ihrer<br />

Nutzungsplanung das dauernd bewohnte traditionelle Streusiedlungsgebiet ausserhalb<br />

der Bauzonen bezeichnen (Information). Mit entsprechenden Bestimmungen<br />

wird dafür gesorgt, dass der Charakter des traditionellen Siedlungsgebietes bestmöglich<br />

erhalten wird.<br />

Federführung: Gemeinden<br />

Bauten mit landwirtschaftlichen Wohnnutzungen, die aufgrund des Streusiedlungsartikels<br />

(Art. 39 Abs. 1 RPV) umgenutzt wurden, werden dauernd bewohnt. Dies<br />

wird durch einen Eintrag ins Grundbuch sichergestellt. Dem Amt für Raumplanung<br />

wird eine Kopie des Grundbucheintrags zugestellt (Vollzugsmeldung).<br />

Federführung: Gemeinden<br />

Art. 39 Abs. 1<br />

RPV<br />

Stand 19. September 2003 111

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