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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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5.4 Besondere Siedlungsformen Siedlung und Ausstattung<br />

D Erläuterungen und weitere Informationen<br />

� Kriterien zur Bezeichnung traditioneller Streusiedlungsgebiete: Siedlungsgeschichtlich betrachtet<br />

kommen Streusiedlungen sowohl in walserischen als auch in romanischen Gegenden des<br />

<strong>Kanton</strong>s vor. Die Entstehung von Streusiedlungen mit den charakteristischen Einzelhöfen (Heimwesen)<br />

ist auf die jeweiligen natürlichen Grundlagen, die Geschichte (Kolonisation) und die<br />

Wirtschaftsweise zurückzuführen. In walserischen Gebieten sind Streusiedlungsformen häufiger<br />

und ausgeprägter als in den romanischen Gebieten. In einigen dieser Gemeinden hat bis heute keine<br />

Siedlungskonzentration stattgefunden und die traditionelle Streusiedlungsstruktur ist auch<br />

heute noch das prägende Element der <strong>Landschaft</strong>.<br />

Im <strong>Richtplan</strong> bezeichnet werden Gemeinden mit traditioneller Streusiedlungsstruktur, die auch<br />

heute noch über keinen eigentlichen Siedlungskern verfügen oder in denen ein grosser oder in<br />

kulturhistorischer Hinsicht wichtiger Teil der Bevölkerung in solchen Heimwesen lebt.<br />

� Grundlage: Die Überlegungen zu diesem Abschnitt des <strong>Richtplan</strong>s wurden stark auf Ergebnisse<br />

der Forschung über die Walser abgestützt (z. B. Hans Kreis: Die Walser, ein Stück Siedlungsgeschichte<br />

der Zentralalpen, Bern und München 1966)<br />

E Objekte<br />

Siehe Gemeinden im Anhang 3.S4 und <strong>Richtplan</strong>karte<br />

5.4.2 Waldsiedlungen<br />

A Ausgangslage<br />

Waldsiedlungen sind spezielle Gebiete innerhalb des Waldgebietes, die aufgrund<br />

spezieller Umstände entstanden sind. In den 50er- und 60er-Jahren sind in verschiedenen<br />

Gemeinden im <strong>Kanton</strong> <strong>Graubünden</strong> unter dem Titel der Wirtschaftsförderung<br />

Generelle Rodungsbewilligungen erteilt worden. Diese waren die Basis für einzelfallweise<br />

Rodungsbewilligungen, die Ausscheidung von Bauzonen und die Erteilung<br />

von Baubewilligungen für die Errichtung von Wohnbauten im Wald. In den 50er-<br />

Jahren sollte insbesondere die nach dem Krieg krisengeschüttelte Bauwirtschaft gefördert<br />

werden, und in den 60er-Jahren wollte man dazu beitragen, dass die notwendigen<br />

Bettenkapazitäten im Zusammenhang mit den aufstrebenden Skigebieten geschaffen<br />

werden können.<br />

Die Ausscheidung der Bauzonen stützte sich meistens auf Bebauungs- oder Quartierpläne,<br />

und die Auflagen für die Bebauung waren in der Regel sehr restriktiv. Die<br />

meisten Waldsiedlungen sind gestützt auf generelle Rodungsbewilligungen in lockeren<br />

Weidewäldern am ursprünglichen Siedlungsrand entstanden. Die Erschliessung<br />

und Überbauung ist stetig vorangeschritten. Die Grundeigentümer tätigten entsprechende<br />

Investitionen.<br />

1995, zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Waldgesetzes, sind alle unbefristeten<br />

Generellen Rodungsbewilligungen hinfällig geworden. Damit ging die forstrechtliche<br />

Basis für die Waldsiedlungen verloren. Die weitere Überbauung und Nutzung<br />

der Waldsiedlungen verlangt nach einer neuen Grundlage, um die Planungs- und<br />

Rechtssicherheit langfristig zu gewährleisten. Diese wurde in Zusammenarbeit mit<br />

Bund und <strong>Kanton</strong> zwischenzeitlich geschaffen.<br />

„Grundlage“ s.<br />

Erläuterungen<br />

112 Stand 19. September 2003

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