Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3.9 Oberflächengewässer und Fischerei <strong>Landschaft</strong><br />
� Umfassende Betrachtung: Der Auftrag zur umfassenden Betrachtung ist nötig, jedoch aufgrund<br />
der verschiedenen Zuständigkeiten schwierig zu koordinieren. Das Amt für Natur und Umwelt ist<br />
für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung<br />
zuständig (z. B. Ufervegetation, Auen). Das Tiefbauamt (Abt. Wasserbau) ist im Zusammenhang<br />
mit wasserbaulichen Massnahmen (Gefahren) betroffen. Die Fischereigesetzgebung bezeichnet<br />
das Amt für Jagd und Fischerei als verantwortlich. Zudem können Oberflächengewässer Waldareal<br />
umfassen (Amt für Wald) oder deren Ufer und angrenzenden Gebiete mit Einfluss aufs Gewässer<br />
landwirtschaftlich genutzt werden (Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und<br />
Vermessung). Das Raumplanungsgesetz nennt in den Planungsgrundsätzen (Art. 3) die Freihaltung<br />
von See- und Flussufern und die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu Oberflächengewässern.<br />
Dies zeigt, dass die Koordination zugunsten einer frühzeitigen und einvernehmlichen<br />
Zusammenarbeit sehr wichtig ist.<br />
� Genügend Raum für Fliessgewässer braucht es für Aufgaben wie Schutz vor Hochwasser<br />
(Wasser- und Geschiebetransport, Rückhaltewirkung), für die Lebensraumvielfalt und die Vernetzungsstruktur<br />
zwischen Gerinne und Uferbereich (Lebensräume von Tieren und Pflanzen), für<br />
die Reduktion des Nährstoffeintrags, die Erhaltung der Selbstreinigungskraft und um Erholungsraum<br />
anzubieten. Gesetzliche Grundlagen zur Sicherung des Raumbedarfs von Fliessgewässern<br />
und des entsprechenden Umgangs bilden Wasserbau-, Gewässerschutz-, Landwirtschafts-, Naturund<br />
Heimatschutz- sowie das Fischereigesetz. Ausführungsbestimmung ist Art. 21 der Wasserbauverordnung,<br />
welcher die <strong>Kanton</strong>e dazu verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bei der<br />
Richt- und Nutzungsplanung sowie den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.<br />
Eine wichtige Entscheidungsgrundlage stellen dabei die Abklärungen zum Zustand der Gewässerräume<br />
dar.<br />
� Defiziträume: Defizite an Gewässern sind u. a.: ungenügender Hochwasserschutz, Strukturarmut,<br />
gestörter Geschiebehaushalt, zu stark vertiefte Gerinnesohle, Kiesgewinnung und Kieswerke,<br />
ungenügende Sohlenbreite oder Wasserspiegelvariabilität, verbaute Sohlen oder Böschungsufer,<br />
zu schmale, monotone oder verbaute Ufer, ungenügende Restwassermengen, übermässige<br />
Gewässerbelastungen (z. B. Nährstoffe, Chemikalien), dezimierte oder gefährdete Artenbestände,<br />
mangelhafte Vernetzung mit der Umgebung, wenig bedürfnisgerechte oder auf empfindliche<br />
Gebiete nicht abgestimmte Erholungsmöglichkeiten. Die grössten Defizite in und an<br />
Gewässern sind vor allem bei den Talflüssen festzustellen.<br />
� Restwassermengen und Revitalisierungen: Bei gewissen revitalisierungswürdigen oder revitalisierungsbedürftigen<br />
Gewässerabschnitten ist eine Aufwertung wegen ungenügender Wasserführung<br />
nicht oder nur teilweise möglich.<br />
� Neue Anlagen zum Kiesabbau in Gewässern sind gemäss Gewässerschutzgesetz nur in Ausnahmefällen<br />
möglich. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein: Standort ausserhalb Grundwasserschutzzone,<br />
Abbau oberhalb Spiegel von nutzbarem Grundwasser und ohne nachteilige Beeinflussung<br />
des Geschiebehaushalts. Bewilligungserteilungen richten sich zudem nach den erzielbaren<br />
ökologischen Verbesserungen des Gewässers.<br />
� Gewässerbeobachtung / Zustandserhebungen: Der Zustand der Gewässer wird bezüglich verschiedener<br />
Aspekte beobachtet: Einerseits wird der Zustand der Gewässerräume gesamtkantonal<br />
und ämterübergreifend bezüglich Gerinnesohle, Uferbreite, Verbauung und Umgebung erhoben<br />
und die Ergebnisse werden in einer Gewässerdatenbank als gemeinsame Informationsplattform<br />
festgehalten. Ergänzt werden diese Erhebungen durch die Analyse der Lebensraumqualität und<br />
deren Veränderung sowie der Artenbestände (Fisch- und Krebsbestände, Vorkommen anderer<br />
Wassertiere, Ufervegetation). Und letztlich werden Wasserqualität und Abflussmengen in den<br />
Haupttalflüssen überwacht. Das Umfeld von bekannten oder potenziellen Hauptbelastungsquellen<br />
bzw. -abschnitten wird speziell beobachtet.<br />
� Abweichungen: Bei der Grundregel (10 / 20 m Gewässerabstand innerhalb / ausserhalb der Bauzonen)<br />
handelt es sich um eine Pauschalisierung, die in vielen Fällen sinnvoll ist. Es wird in der<br />
Umsetzung dieser Grundregel aber Fälle geben, wo eine Pauschalisierung nicht sinnvoll ist, oder<br />
70 Stand 19. September 2003