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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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3.9 Oberflächengewässer und Fischerei <strong>Landschaft</strong><br />

� Umfassende Betrachtung: Der Auftrag zur umfassenden Betrachtung ist nötig, jedoch aufgrund<br />

der verschiedenen Zuständigkeiten schwierig zu koordinieren. Das Amt für Natur und Umwelt ist<br />

für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung<br />

zuständig (z. B. Ufervegetation, Auen). Das Tiefbauamt (Abt. Wasserbau) ist im Zusammenhang<br />

mit wasserbaulichen Massnahmen (Gefahren) betroffen. Die Fischereigesetzgebung bezeichnet<br />

das Amt für Jagd und Fischerei als verantwortlich. Zudem können Oberflächengewässer Waldareal<br />

umfassen (Amt für Wald) oder deren Ufer und angrenzenden Gebiete mit Einfluss aufs Gewässer<br />

landwirtschaftlich genutzt werden (Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und<br />

Vermessung). Das Raumplanungsgesetz nennt in den Planungsgrundsätzen (Art. 3) die Freihaltung<br />

von See- und Flussufern und die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu Oberflächengewässern.<br />

Dies zeigt, dass die Koordination zugunsten einer frühzeitigen und einvernehmlichen<br />

Zusammenarbeit sehr wichtig ist.<br />

� Genügend Raum für Fliessgewässer braucht es für Aufgaben wie Schutz vor Hochwasser<br />

(Wasser- und Geschiebetransport, Rückhaltewirkung), für die Lebensraumvielfalt und die Vernetzungsstruktur<br />

zwischen Gerinne und Uferbereich (Lebensräume von Tieren und Pflanzen), für<br />

die Reduktion des Nährstoffeintrags, die Erhaltung der Selbstreinigungskraft und um Erholungsraum<br />

anzubieten. Gesetzliche Grundlagen zur Sicherung des Raumbedarfs von Fliessgewässern<br />

und des entsprechenden Umgangs bilden Wasserbau-, Gewässerschutz-, Landwirtschafts-, Naturund<br />

Heimatschutz- sowie das Fischereigesetz. Ausführungsbestimmung ist Art. 21 der Wasserbauverordnung,<br />

welcher die <strong>Kanton</strong>e dazu verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bei der<br />

Richt- und Nutzungsplanung sowie den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.<br />

Eine wichtige Entscheidungsgrundlage stellen dabei die Abklärungen zum Zustand der Gewässerräume<br />

dar.<br />

� Defiziträume: Defizite an Gewässern sind u. a.: ungenügender Hochwasserschutz, Strukturarmut,<br />

gestörter Geschiebehaushalt, zu stark vertiefte Gerinnesohle, Kiesgewinnung und Kieswerke,<br />

ungenügende Sohlenbreite oder Wasserspiegelvariabilität, verbaute Sohlen oder Böschungsufer,<br />

zu schmale, monotone oder verbaute Ufer, ungenügende Restwassermengen, übermässige<br />

Gewässerbelastungen (z. B. Nährstoffe, Chemikalien), dezimierte oder gefährdete Artenbestände,<br />

mangelhafte Vernetzung mit der Umgebung, wenig bedürfnisgerechte oder auf empfindliche<br />

Gebiete nicht abgestimmte Erholungsmöglichkeiten. Die grössten Defizite in und an<br />

Gewässern sind vor allem bei den Talflüssen festzustellen.<br />

� Restwassermengen und Revitalisierungen: Bei gewissen revitalisierungswürdigen oder revitalisierungsbedürftigen<br />

Gewässerabschnitten ist eine Aufwertung wegen ungenügender Wasserführung<br />

nicht oder nur teilweise möglich.<br />

� Neue Anlagen zum Kiesabbau in Gewässern sind gemäss Gewässerschutzgesetz nur in Ausnahmefällen<br />

möglich. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein: Standort ausserhalb Grundwasserschutzzone,<br />

Abbau oberhalb Spiegel von nutzbarem Grundwasser und ohne nachteilige Beeinflussung<br />

des Geschiebehaushalts. Bewilligungserteilungen richten sich zudem nach den erzielbaren<br />

ökologischen Verbesserungen des Gewässers.<br />

� Gewässerbeobachtung / Zustandserhebungen: Der Zustand der Gewässer wird bezüglich verschiedener<br />

Aspekte beobachtet: Einerseits wird der Zustand der Gewässerräume gesamtkantonal<br />

und ämterübergreifend bezüglich Gerinnesohle, Uferbreite, Verbauung und Umgebung erhoben<br />

und die Ergebnisse werden in einer Gewässerdatenbank als gemeinsame Informationsplattform<br />

festgehalten. Ergänzt werden diese Erhebungen durch die Analyse der Lebensraumqualität und<br />

deren Veränderung sowie der Artenbestände (Fisch- und Krebsbestände, Vorkommen anderer<br />

Wassertiere, Ufervegetation). Und letztlich werden Wasserqualität und Abflussmengen in den<br />

Haupttalflüssen überwacht. Das Umfeld von bekannten oder potenziellen Hauptbelastungsquellen<br />

bzw. -abschnitten wird speziell beobachtet.<br />

� Abweichungen: Bei der Grundregel (10 / 20 m Gewässerabstand innerhalb / ausserhalb der Bauzonen)<br />

handelt es sich um eine Pauschalisierung, die in vielen Fällen sinnvoll ist. Es wird in der<br />

Umsetzung dieser Grundregel aber Fälle geben, wo eine Pauschalisierung nicht sinnvoll ist, oder<br />

70 Stand 19. September 2003

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