Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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Übrige Raumnutzungen und weitere Infrastrukturen 7.5 Abfallbewirtschaftung<br />
Mittel- bis langfristiges Konzept zur Behandlung von brennbaren Abfällen<br />
Die nicht verwertbaren brennbaren Abfälle aus dem Moesano (CRER-Gebiet) werden<br />
in die künftige KVA Tessin exportiert. Die Verbrennung der nicht verwertbaren<br />
brennbaren Abfälle aus dem übrigen <strong>Kanton</strong>sgebiet erfolgt primär in der KVA<br />
Trimmis. In speziellen peripheren Lagen sind sinnvolle Lösungen mit dem benachbarten<br />
Ausland möglich.<br />
Kataster der belasteten Standorte als Planungsgrundlage konsultieren<br />
Der Kataster der belasteten Standorte wird bei Planungen und grösseren Projekten<br />
konsultiert, so dass Konflikte vorsorglich vermieden werden.<br />
Sammel- und Sortierplätze an Abfallanlagen oder Kieswerke angliedern<br />
Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle werden aus betrieblichen und wirtschaftlichen<br />
Gründen nach Möglichkeit an bestehende Deponien oder Kieswerke angegliedert.<br />
Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so werden sie in erschlossenen Industrie-<br />
oder Gewerbezonen eingerichtet.<br />
C Verantwortungsbereiche<br />
Der Kataster der belasteten Standorte wird in Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren<br />
berücksichtigt.<br />
Federführung: Amt für Natur und Umwelt, Gemeinden<br />
Wichtige Abfallanlagen, wie Reaktor-, Reststoff- und Inertstoffdeponien, die Kehrichtverbrennungsanlage<br />
sowie Umladestellen für Siedlungsabfälle werden in den<br />
kantonalen <strong>Richtplan</strong> aufgenommen.<br />
Federführung: Amt für Raumplanung<br />
Die regionalen Konzepte für Inertstoffe und unverwertbares sauberes Aushubmaterial<br />
umfassen eine Bedarfsanalyse und ein Standortkonzept. Nutzungskonflikte werden<br />
aufgezeigt und die grobe Machbarkeit geprüft. Alle Standorte mit erheblichen<br />
räumlichen Auswirkungen werden im regionalen <strong>Richtplan</strong> erfasst.<br />
Inertstoffdeponien gemäss TVA sind in den regionalen Richtplänen auszuweisen.<br />
Hiervon ausgenommen sind rein projektbezogenen Materialablagerungen. Bei überregionaler<br />
Zusammenarbeit erfolgt die Abstimmung der betroffenen Regionen im<br />
Rahmen der regionalen <strong>Richtplan</strong>ung. Soweit erforderlich werden auch die Standorte<br />
von Sammel- und Sortierplätzen ausgewiesen.<br />
Federführung: Regionen<br />
Die Bewilligung aller richtplanpflichtigen Abfallanlagen sowie aller anderen Abfallanlagen<br />
mit einer Betriebsdauer von mehr als 6 Jahren oder einem Volumen von<br />
mehr als 10'000 m 3 setzen nutzungsplanerische Festlegungen voraus (mindestens<br />
Zonenplan mit Baugesetz). Die Baubewilligung erfolgt durch die Gemeinde und<br />
benötigt die Zustimmung des <strong>Kanton</strong>s. Voraussetzung für die Baubewilligung der<br />
Gemeinde sind ein verbindliches Konzept, das die Gestaltung und Nutzung (inkl.<br />
Zuständigkeiten und Finanzierung) nach Abschluss oder bei Schliessung der Abfallanlage<br />
regelt, Projektunterlagen sowie ein Betriebsreglement.<br />
Federführung: Gemeinden<br />
Stand 19. September 2003 165<br />
7.4