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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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5.5 Schützenswerte Orte und Objekte Siedlung und Ausstattung<br />

<strong>Kanton</strong>sweit sind heute rund 1500 Bauten einer Erhaltungszone zugewiesen und<br />

weitere Baugruppen könnten – bei Erfüllung der qualitativen Anforderungen – einer<br />

solchen zugewiesen werden. In Zukunft soll jedoch der Schwerpunkt nicht auf der<br />

Bezeichnung weiterer Erhaltungszonen liegen, sondern auf dem Umgang mit den<br />

landschaftsprägenden Bauten.<br />

B Leitüberlegungen<br />

� Zielsetzung<br />

Maiensässsiedlungen mit noch vorhandener, kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz<br />

in Baugruppen sollen als Bestandteile einer historischen Kulturlandschaft erhalten<br />

werden können.<br />

� Grundsätze<br />

Kulturlandschaftlich wertvolle Baugruppen und kulturhistorisch wertvolle<br />

Bausubstanz erhalten<br />

Für die Beurteilung der kulturhistorischen und landschaftlichen Bedeutung ist die<br />

ursprüngliche Funktion, der gegenwärtige bauliche Zustand und das äussere Erscheinungsbild<br />

der einzelnen Baute massgebend. Bauliche Eingriffe richten sich<br />

nach der vorhandenen Bautypologie und werden durch eine qualifizierte Beratung<br />

begleitet.<br />

Erhaltungszonen auf Baugruppen mit vorbestandener Wohnnutzung beschränken<br />

Erhaltungszonen werden nur für Baugruppen mit in der Regel mindestens fünf Bauten<br />

und mit mindestens einem Gebäude mit vorbestandener Wohnnutzung bezeichnet.<br />

Ausnahmsweise und mit besonderer sachlicher Begründung können auch Gruppen<br />

mit vier Bauten oder ohne vorbestandene Wohnnutzung einer Erhaltungszone<br />

zugewiesen werden. In diesem Fall muss es sich um eine Baugruppe mit Bauten von<br />

hervorragender landschaftlicher Qualität handeln. Es werden nur Baugruppen berücksichtigt,<br />

die ein geschlossenes Erscheinungsbild vermitteln.<br />

Die Bautypologie und die Einheit der Baute wahren<br />

Bei der Ausscheidung von Erhaltungszonen wird mit Gestaltungsvorschriften<br />

sichergestellt, dass der Zweck der Erhaltungszone erfüllt ist und dass die Neunutzung<br />

ohne Erweiterung der bestehenden Baute erfolgt. Störende, mit dem Charakter<br />

der traditionellen Baute nicht vereinbare Elemente werden entfernt oder verbessert.<br />

Die Bewirtschaftung des umgebenden Kulturlandes aufrechterhalten<br />

Die Nutzungsänderung der Bauten erfolgt mit der Verknüpfung, dass das dazugehörende<br />

Kulturland bewirtschaftet wird und die Gestaltung der unmittelbaren Umgebung<br />

der Baute in keiner Weise beeinträchtigt oder gar verfremdet wird. Dies gilt<br />

insbesondere in Bezug auf Terrainveränderungen, Einfriedungen, ortsfremde Materialien<br />

und Bepflanzungen oder feste Einrichtungen für die Erholung im Freien.<br />

118 Stand 19. September 2003<br />

3.5.2<br />

„Bautypologie“<br />

s. Erläuterungen<br />

„Zonen- und Gestaltungsvorschriften“<br />

s. Erläuterungen

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