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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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<strong>Landschaft</strong> 3.7 Naturschutz<br />

turschutzgebiete inklusive der privatrechtlichen Vereinbarungen über den Schutz<br />

seltener Arten sowie über die erfolgten Massnahmen bezüglich Aufwertung, Vernetzung<br />

und Wiederherstellung werden nachgeführt. Die Qualität und Quantität der<br />

Naturschutzgebiete werden beobachtet. Es wird darüber periodisch Bericht erstattet.<br />

Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />

Bei neuen Inventaren bzw. bei wesentlichen Ergänzungen der bisherigen Inventare<br />

des Bundes und des <strong>Kanton</strong>s entscheidet die Regierung, ob eine <strong>Richtplan</strong>ergänzung<br />

und welche Umsetzungsmassnahmen erforderlich sind. Die federführende Stelle arbeitet<br />

eng mit dem Amt für Raumplanung zusammen.<br />

Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />

Die Einzelheiten der Schutzmassnahmen und der Pflege der national und regional<br />

bedeutenden Naturschutzgebiete werden in privatrechtlichen Vereinbarungen mit<br />

den Grundeigentümern und Bewirtschaftern festgehalten. Zu diesem Zweck werden<br />

die Gebiete parzellengenau kartiert. Für den Vollzug von Schutz, Unterhalt, Pflege,<br />

Aufwertung und Wiederherstellung werden lebensraumspezifische Arbeitshilfen erstellt.<br />

Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />

Die Einzelheiten der Schutzmassnahmen und der Pflege der Naturschutzgebiete im<br />

Wald werden in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt geregelt und im<br />

Rahmen des WEP festgehalten und im Betriebsplan umgesetzt. Für den Vollzug von<br />

Schutz, Unterhalt, Pflege, Aufwertung und Wiederherstellung werden lebensraumspezifische<br />

Arbeitshilfen erstellt.<br />

Federführung: Amt für Wald<br />

Zum Schutz gefährdeter Arten werden spezifische Massnahmen ergriffen. Dies erfolgt<br />

in Absprache mit den Artenschutzmassnahmen des Amtes für Jagd- und Fischerei.<br />

Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />

Bei <strong>Richtplan</strong>objekten mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis sind die Konflikte<br />

im Rahmen der Nutzungsplanung oder Projektgenehmigung zu bereinigen und<br />

im <strong>Richtplan</strong> fortzuschreiben. Werden dabei Schutzgebietsabgrenzungen bei Inventargebieten<br />

und Biotopen von nationaler Bedeutung angepasst, so sind die Änderungen<br />

der Schutzgebietsabgrenzungen dem Bund zur Anpassung zu unterbreiten und<br />

Ersatz zu leisten.<br />

Federführung: Amt für Raumplanung<br />

Die national und regional bedeutenden Naturschutzgebiete, die punkt- und linienförmigen<br />

Naturobjekte sowie die Vernetzung der Lebensräume werden im Rahmen<br />

der Ortsplanung berücksichtigt. Dabei wird die parzellenscharfe Abgrenzung festgelegt,<br />

wobei man sich auch an den bereits vorhandenen privatrechtlichen Vereinbarungen<br />

zwischen <strong>Kanton</strong> und Eigentümern / Bewirtschaftern orientiert. In der Regel<br />

werden Naturschutzzonen ausgeschieden. Gletschervorfelder und Schwemmebenen<br />

können auch als <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete ausgeschieden werden. Es können jedoch<br />

auch andere, gleichwertige Massnahmen erfolgen. Ergänzend werden Naturschutzzonen<br />

für Objekte von lokaler Bedeutung unter Abwägung der Interessen ausgeschieden.<br />

Als Grundlage dazu kann ein kommunales Naturschutzinventar dienen.<br />

Federführung: Gemeinden<br />

Stand 19. September 2003 59<br />

3.3<br />

3.8, 3.9<br />

V.3.6

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