Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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<strong>Landschaft</strong> 3.7 Naturschutz<br />
turschutzgebiete inklusive der privatrechtlichen Vereinbarungen über den Schutz<br />
seltener Arten sowie über die erfolgten Massnahmen bezüglich Aufwertung, Vernetzung<br />
und Wiederherstellung werden nachgeführt. Die Qualität und Quantität der<br />
Naturschutzgebiete werden beobachtet. Es wird darüber periodisch Bericht erstattet.<br />
Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />
Bei neuen Inventaren bzw. bei wesentlichen Ergänzungen der bisherigen Inventare<br />
des Bundes und des <strong>Kanton</strong>s entscheidet die Regierung, ob eine <strong>Richtplan</strong>ergänzung<br />
und welche Umsetzungsmassnahmen erforderlich sind. Die federführende Stelle arbeitet<br />
eng mit dem Amt für Raumplanung zusammen.<br />
Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />
Die Einzelheiten der Schutzmassnahmen und der Pflege der national und regional<br />
bedeutenden Naturschutzgebiete werden in privatrechtlichen Vereinbarungen mit<br />
den Grundeigentümern und Bewirtschaftern festgehalten. Zu diesem Zweck werden<br />
die Gebiete parzellengenau kartiert. Für den Vollzug von Schutz, Unterhalt, Pflege,<br />
Aufwertung und Wiederherstellung werden lebensraumspezifische Arbeitshilfen erstellt.<br />
Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />
Die Einzelheiten der Schutzmassnahmen und der Pflege der Naturschutzgebiete im<br />
Wald werden in Absprache mit dem Amt für Natur und Umwelt geregelt und im<br />
Rahmen des WEP festgehalten und im Betriebsplan umgesetzt. Für den Vollzug von<br />
Schutz, Unterhalt, Pflege, Aufwertung und Wiederherstellung werden lebensraumspezifische<br />
Arbeitshilfen erstellt.<br />
Federführung: Amt für Wald<br />
Zum Schutz gefährdeter Arten werden spezifische Massnahmen ergriffen. Dies erfolgt<br />
in Absprache mit den Artenschutzmassnahmen des Amtes für Jagd- und Fischerei.<br />
Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />
Bei <strong>Richtplan</strong>objekten mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis sind die Konflikte<br />
im Rahmen der Nutzungsplanung oder Projektgenehmigung zu bereinigen und<br />
im <strong>Richtplan</strong> fortzuschreiben. Werden dabei Schutzgebietsabgrenzungen bei Inventargebieten<br />
und Biotopen von nationaler Bedeutung angepasst, so sind die Änderungen<br />
der Schutzgebietsabgrenzungen dem Bund zur Anpassung zu unterbreiten und<br />
Ersatz zu leisten.<br />
Federführung: Amt für Raumplanung<br />
Die national und regional bedeutenden Naturschutzgebiete, die punkt- und linienförmigen<br />
Naturobjekte sowie die Vernetzung der Lebensräume werden im Rahmen<br />
der Ortsplanung berücksichtigt. Dabei wird die parzellenscharfe Abgrenzung festgelegt,<br />
wobei man sich auch an den bereits vorhandenen privatrechtlichen Vereinbarungen<br />
zwischen <strong>Kanton</strong> und Eigentümern / Bewirtschaftern orientiert. In der Regel<br />
werden Naturschutzzonen ausgeschieden. Gletschervorfelder und Schwemmebenen<br />
können auch als <strong>Landschaft</strong>sschutzgebiete ausgeschieden werden. Es können jedoch<br />
auch andere, gleichwertige Massnahmen erfolgen. Ergänzend werden Naturschutzzonen<br />
für Objekte von lokaler Bedeutung unter Abwägung der Interessen ausgeschieden.<br />
Als Grundlage dazu kann ein kommunales Naturschutzinventar dienen.<br />
Federführung: Gemeinden<br />
Stand 19. September 2003 59<br />
3.3<br />
3.8, 3.9<br />
V.3.6