Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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3.9 Oberflächengewässer und Fischerei <strong>Landschaft</strong><br />
Für den konkreten Raumbedarf und die Art der langfristigen Sicherung der natürlichen<br />
Funktionen der Oberflächengewässer werden Grundlagen erarbeitet. Dabei<br />
werden alle in Frage kommenden Gewässerfunktionen berücksichtigt. Gestützt auf<br />
diese Grundlagen werden Prioritäten bei den Massnahmen festgelegt.<br />
Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />
Die raumwirksamen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Oberflächengewässern<br />
werden koordiniert. Die dafür erforderliche Zusammenarbeit der Dienststellen, Gemeinden<br />
und Regionen wird sichergestellt. Dabei werden die fachlichen Anliegen<br />
und Zuständigkeiten der beteiligten Stellen berücksichtigt.<br />
Federführung: Amt für Raumplanung<br />
Hochwasserschutz und Revitalisierungen an Oberflächengewässern werden entsprechend<br />
der Prioritätensetzung vorgenommen. Bei Planungen von Revitalisierungsprojekten<br />
werden die Ansprüche an die Strukturvielfalt, ökologische Funktionsfähigkeit<br />
und Erholungseignung der Gewässer auf die wasserbaulichen Anforderungen<br />
abgestimmt.<br />
Federführung: Tiefbauamt (Abt. Wasserbau)<br />
Bis der Raumbedarf nutzungsplanerisch ausgewiesen ist, werden bei Bewilligungen<br />
von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, welche die Gewässerräume beeinträchtigen<br />
können, vorsorglich Schutz- und Lebensraumfunktion sichergestellt<br />
sowie <strong>Landschaft</strong>s- und allfällige Erholungsraumfunktion berücksichtigt.<br />
Federführung: Amt für Raumplanung<br />
Im Rahmen der Nutzungsplanung wird zur Sicherung des Raumbedarfes von Gewässern<br />
als Grundregel ein Gewässerabstand von 10 m innerhalb des Siedlungsgebietes<br />
und 20 m ausserhalb des Siedlungsgebietes statuiert (bemessen ab Parzellengrenze<br />
oder Schnittlinie Sommerwasserstand-Ufer). Allfällige Abweichungen von<br />
dieser Grundregel (Über- oder Unterschreitungen) werden grundsätzlich im Rahmen<br />
der Nutzungsplanungen festgelegt, aufgrund von Anträgen der kantonalen Fachstellen<br />
(z. B. Hochwasserschutz, Naturgefahren, Auen, Flussraumaufweitungen, Raumplanung,<br />
Wasserkraftwerke, Topografie etc.) sowie aufgrund der Interessen der Regionen<br />
und Gemeinden. Projektbezogene Abweichungen von der Grundregel, namentlich<br />
bei kleinen Fliessgewässern, können im entsprechenden Bewilligungsverfahren,<br />
nach Massgabe des Bundesrechts, bewilligt werden (z. B. Strukturverbesserungsmassnahmen).<br />
Federführung: Gemeinden, <strong>Kanton</strong><br />
„Abweichungen“<br />
s. Erläuterungen<br />
D Erläuterungen und weitere Informationen<br />
� Oberflächengewässer / Gewässerraum: Ein oberirdisches Gewässer besteht aus stehendem<br />
oder fliessendem Wasser, dem Gewässerbett mit Sohle, den Uferbereichen sowie der Lebensgemeinschaft<br />
von Tieren und Pflanzen (Abb. 3.11). Es stellt stets auch ein prägendes <strong>Landschaft</strong>selement<br />
dar und dient nicht selten auch der Erholung.<br />
� Revitalisierungsprojekte: In <strong>Graubünden</strong> liegen erste Erfahrungen mit Massnahmen zur Aufwertung<br />
von Fliessgewässern, meist „Revitalisierungen“ genannt, vor. Diese Revitalisierungsprojekte,<br />
oder Ansätze dazu, haben unterschiedliche Auslöser: Gefahrenschutz (v. a. Hochwasser),<br />
Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturbauten, Massnahmen zur Aufwertung<br />
von Lebensräumen (v. a. Auenrevitalisierung) oder Sanierungen zugunsten der Fischwande-<br />
68 Stand 19. September 2003<br />
3.2