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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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3.9 Oberflächengewässer und Fischerei <strong>Landschaft</strong><br />

Für den konkreten Raumbedarf und die Art der langfristigen Sicherung der natürlichen<br />

Funktionen der Oberflächengewässer werden Grundlagen erarbeitet. Dabei<br />

werden alle in Frage kommenden Gewässerfunktionen berücksichtigt. Gestützt auf<br />

diese Grundlagen werden Prioritäten bei den Massnahmen festgelegt.<br />

Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />

Die raumwirksamen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Oberflächengewässern<br />

werden koordiniert. Die dafür erforderliche Zusammenarbeit der Dienststellen, Gemeinden<br />

und Regionen wird sichergestellt. Dabei werden die fachlichen Anliegen<br />

und Zuständigkeiten der beteiligten Stellen berücksichtigt.<br />

Federführung: Amt für Raumplanung<br />

Hochwasserschutz und Revitalisierungen an Oberflächengewässern werden entsprechend<br />

der Prioritätensetzung vorgenommen. Bei Planungen von Revitalisierungsprojekten<br />

werden die Ansprüche an die Strukturvielfalt, ökologische Funktionsfähigkeit<br />

und Erholungseignung der Gewässer auf die wasserbaulichen Anforderungen<br />

abgestimmt.<br />

Federführung: Tiefbauamt (Abt. Wasserbau)<br />

Bis der Raumbedarf nutzungsplanerisch ausgewiesen ist, werden bei Bewilligungen<br />

von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, welche die Gewässerräume beeinträchtigen<br />

können, vorsorglich Schutz- und Lebensraumfunktion sichergestellt<br />

sowie <strong>Landschaft</strong>s- und allfällige Erholungsraumfunktion berücksichtigt.<br />

Federführung: Amt für Raumplanung<br />

Im Rahmen der Nutzungsplanung wird zur Sicherung des Raumbedarfes von Gewässern<br />

als Grundregel ein Gewässerabstand von 10 m innerhalb des Siedlungsgebietes<br />

und 20 m ausserhalb des Siedlungsgebietes statuiert (bemessen ab Parzellengrenze<br />

oder Schnittlinie Sommerwasserstand-Ufer). Allfällige Abweichungen von<br />

dieser Grundregel (Über- oder Unterschreitungen) werden grundsätzlich im Rahmen<br />

der Nutzungsplanungen festgelegt, aufgrund von Anträgen der kantonalen Fachstellen<br />

(z. B. Hochwasserschutz, Naturgefahren, Auen, Flussraumaufweitungen, Raumplanung,<br />

Wasserkraftwerke, Topografie etc.) sowie aufgrund der Interessen der Regionen<br />

und Gemeinden. Projektbezogene Abweichungen von der Grundregel, namentlich<br />

bei kleinen Fliessgewässern, können im entsprechenden Bewilligungsverfahren,<br />

nach Massgabe des Bundesrechts, bewilligt werden (z. B. Strukturverbesserungsmassnahmen).<br />

Federführung: Gemeinden, <strong>Kanton</strong><br />

„Abweichungen“<br />

s. Erläuterungen<br />

D Erläuterungen und weitere Informationen<br />

� Oberflächengewässer / Gewässerraum: Ein oberirdisches Gewässer besteht aus stehendem<br />

oder fliessendem Wasser, dem Gewässerbett mit Sohle, den Uferbereichen sowie der Lebensgemeinschaft<br />

von Tieren und Pflanzen (Abb. 3.11). Es stellt stets auch ein prägendes <strong>Landschaft</strong>selement<br />

dar und dient nicht selten auch der Erholung.<br />

� Revitalisierungsprojekte: In <strong>Graubünden</strong> liegen erste Erfahrungen mit Massnahmen zur Aufwertung<br />

von Fliessgewässern, meist „Revitalisierungen“ genannt, vor. Diese Revitalisierungsprojekte,<br />

oder Ansätze dazu, haben unterschiedliche Auslöser: Gefahrenschutz (v. a. Hochwasser),<br />

Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturbauten, Massnahmen zur Aufwertung<br />

von Lebensräumen (v. a. Auenrevitalisierung) oder Sanierungen zugunsten der Fischwande-<br />

68 Stand 19. September 2003<br />

3.2

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