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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Siedlung und Ausstattung 5.4 Besondere Siedlungsformen<br />

B Leitüberlegungen<br />

� Zielsetzung<br />

Unter Wahrung des Waldsiedlungscharakters soll die bauliche Erneuerung und massvolle<br />

Erweiterung der bestehenden Bebauung in den Waldsiedlungen möglich sein.<br />

� Grundsätze<br />

Voraussetzungen zur Ausscheidung von Waldsiedlungen<br />

Waldsiedlungen basieren auf einer Generellen Rodungsbewilligung. Auf Einzelrodungsbewilligungen<br />

werden sie nur dann abgestützt, wenn das Gebiet weitgehend<br />

überbaut und erschlossen ist, in einer bestehenden zusammenhängenden Bauzone<br />

nach alt- oder neurechtlicher Ortsplanung und in keiner Gefahrenzone liegt sowie<br />

eine gute landschaftliche Eingliederung gewährleistet ist.<br />

Ortsabhängig differenzierte Weiterentwicklung<br />

Ersatzbauten, Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten und Erneuerungen<br />

sowie eine massvolle Erweiterung der bestehenden Bauten sind möglich. Eine<br />

„massvolle Erweiterung“ ist ortsabhängig und ergibt sich aus der in der Standortgemeinde<br />

vorhandenen Siedlungsstruktur und Bauweise. Erweiterungen gelten<br />

grundsätzlich als „massvoll“, wenn sie sich an die Vorgaben des Bundesrechtes zu<br />

den Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen (BAB) halten. Neue Baustandorte – im<br />

Sinne von „Baulückenfüllern“ – sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese müssen<br />

von umliegenden Bauten eingeschlossen und in der Planung speziell als Restparzellen<br />

des weitgehend überbauten Gebietes nach Art. 15 RPG bezeichnet sein.<br />

Den Waldsiedlungscharakter wahren<br />

Die Erhaltung des Waldsiedlungscharakters wird durch entsprechende Bestimmungen<br />

in den einzelnen Planungsmitteln (Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller<br />

Erschliessungsplan) sichergestellt.<br />

Erschliessung auf Waldsiedlungsstruktur ausrichten<br />

Die bestehende Erschliessung kann erneuert aber nicht erweitert werden. Ausnahme<br />

ist die Schaffung von notwendigen Ausweichstellen für die öffentlichen Dienste.<br />

Erneuerung und massvolle Erweiterung der bestehenden Erschliessungsanlagen und<br />

der Ausstattung innerhalb der Bauparzellen sind möglich, sofern sie mit den Zielsetzungen<br />

für die Waldsiedlung im Einklang stehen.<br />

C Verantwortungsbereiche<br />

Gemeinden mit Waldsiedlungen passen ihre Planungsmittel unter Berücksichtigung<br />

der Grundsätze an.<br />

Federführung: Gemeinden<br />

Die Gemeinden definieren die Erweiterungsmöglichkeiten einzelfallweise und in<br />

geeigneter Form im Rahmen der Nutzungsplanung (Siedlungsaspekte). Bei der<br />

Festlegung der maximalen Nutzungsbegrenzung berücksichtigen sie den Bezug zur<br />

bestehenden Baute, das ortsübliche Nutzungsmass für vergleichbare Bauten und den<br />

Waldsiedlungscharakter. Die massvolle Erweiterung der Erschliessungsanlagen und<br />

Stand 19. September 2003 113

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