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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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1.6 Änderungen des <strong>Richtplan</strong>s Einleitung<br />

1.6.3 Fortschreibung<br />

Kleinere Abweichungen und geringfügige Änderungen von untergeordneter räumlicher<br />

und sachlicher Bedeutung bedürfen keiner formellen Anpassung des <strong>Richtplan</strong>es.<br />

Es handelt sich dabei um Anpassungen, die im Rahmen der durch den genehmigten<br />

<strong>Richtplan</strong> bereits vorgezeichneten räumlichen Entwicklung stehen (Leitüberlegungen,<br />

Verantwortungsbereiche). Mit diesen Fortschreibungen wird der <strong>Richtplan</strong><br />

aktuell gehalten. Verantwortlich dafür ist das Departement des Innern und der<br />

Volkswirtschaft. Es wird ein Anhörungsverfahren bei den Betroffenen (Gemeinde,<br />

Regionen, Dienststellen, Bund) durchgeführt. Alle <strong>Richtplan</strong>inhalte, die nicht einem<br />

formellen Beschluss unterliegen (Ausgangslage, Erläuterungen und Informationen)<br />

können ohne Verfahren angepasst werden.<br />

Die Aufnahme von räumlichen Festlegungen (Projekte und Vorhaben) mit dem Koordinationsstand<br />

Vororientierung erfolgt unter Anhörung der Betroffenen und des<br />

Bundesamtes für Raumentwicklung.<br />

1.6.4 Änderungsverfahren und Zuständigkeiten<br />

Abweichungen von den folgenden Festlegungen sind im Einzelfall möglich und<br />

werden unter den Betroffenen abgesprochen. Jede räumliche Festlegung (Objekt)<br />

muss mindestens einmal durch die Regierung beschlossen werden.<br />

Art der Änderung Zuständigkeit<br />

Gesamthafte Überprüfung und Überarbeitung Regierung<br />

� In der Regel alle 10 Jahre<br />

Anpassung (Auflageverfahren) Regierung<br />

� Neue Planinhalte, die von überörtlicher Bedeutung<br />

sind und nicht im Rahmen der bereits<br />

vorgezeichneten räumlichen Entwicklung stehen<br />

Fortschreibung (Anhörungsverfahren) Departement des<br />

� Anpassung von Planinhalten, die im Rahmen der Innern und der<br />

bereits vorgezeichneten räumlichen Entwicklung stehen Volkswirtschaft<br />

� Aufnahme von räumlichen Festlegungen mit dem<br />

Koordinationsstand Vororientierung<br />

Änderungsverfahren sind einfach und rasch durchzuführen. Dabei ist die Koordination<br />

mit anderen Verfahren frühzeitig und gemeinsam festzulegen.<br />

1.7 Rechtlicher Rahmen<br />

1.7.1 Zuständigkeiten<br />

Im <strong>Kanton</strong> <strong>Graubünden</strong> entscheidet die Regierung über den <strong>Richtplan</strong> und seine Änderungen.<br />

Das sichert diesem Führungs- und Koordinationsinstrument die erwünschte<br />

Flexibilität, um rasch auf neue räumliche Entwicklungen reagieren zu können.<br />

Art. 46 KRG<br />

10 Stand 19. September 2003

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