Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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Objekte Schützenswerte Orte Siedlung und Ausstattung<br />
Anhang 3.S6<br />
Objekte Schützenswerte Orte<br />
Bestimmung der schützenswerten Orte:<br />
Grundlage der Objektliste bildet das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Das ISOS<br />
wurde durch Vertreter der <strong>Kanton</strong>alen Denkmalpflege und des Amtes für Raumplanung in Bezug auf heute vorhandene<br />
Qualitäten und Potenziale überprüft:<br />
� Orte werden niedriger eingestuft, wenn die Entwicklung des Ortsbildes seit der ISOS-Aufnahme derart negativ<br />
verlaufen ist, dass sich die Einstufung nicht mehr rechtfertigen lässt.<br />
� Orte werden höher eingestuft, wenn dies durch eine vorbildliche Erhaltungsarbeit oder durch neue bauhistorische<br />
Erkenntnisse begründet werden kann.<br />
� Das ISOS ist insofern eine unvollständige Aufnahme der Ortsbilder, als darin nur Siedlungen mit mindestens<br />
5 Hauptbauten (zumeist Wohnhäuser oder Sakralbauten) aufgenommen werden. Die Liste der schützenswerten<br />
Orte des <strong>Kanton</strong>s <strong>Graubünden</strong> kennt diese untere Grenze nicht. Sie wird um die schützenswerten Orte von<br />
kantonaler Bedeutung mit weniger als 5 Hauptbauten ergänzt. Aufgrund dieser Überprüfung der ISOS-<br />
Grundlage werden die Objekte bezeichnet.<br />
Einstufung der schützenswerten Orte: Auf eine weitergehende Unterscheidung in drei Klassen wie beim ISOS<br />
(national / regional / lokal) wird in der kantonalen Liste verzichtet.<br />
Freihaltebereiche:<br />
Ein schützenswerter Ort entsteht oftmals nicht nur durch die Bauten selbst, sondern auch durch deren Bezug zur<br />
<strong>Landschaft</strong>. Wo dieser Situationswert von Siedlung und <strong>Landschaft</strong> entscheidend zur Schutzwürdigkeit des Ortes<br />
beiträgt, werden Freihaltebereiche bestimmt.<br />
Freihaltebereiche werden dort festgelegt:<br />
� wo es gilt, die Ansicht des schützenswerten Ortes freizuhalten;<br />
� wo der unmittelbare Bezug des schützenswerten Ortes zu der <strong>Landschaft</strong> die Schutzwürdigkeit entscheidend<br />
mitbestimmt und entsprechend zu erhalten ist (das entsprechende <strong>Landschaft</strong>selement ist im Sinne eines Hinweises<br />
in der Objektliste in Klammer aufgeführt);<br />
� wo schützenswerte Einzelobjekte wie Kirchen, Burgen infolge der Siedlungsentwicklung gefährdet sind. Berücksichtigt<br />
werden dabei die Objekte in Siedlungsnähe, die sich durch ihre Eigenständigkeit etwas abseits<br />
der Siedlung auszeichnen.<br />
Der in der Objektliste angegebene Freihaltebereich bezieht sich jeweils nur auf den in der Objektliste aufgeführten<br />
schützenswerten Ort und nicht auf die ganze Siedlung (z. B. Westansicht des historischen Dorfkerns bedeutet<br />
Freihaltung der Westansicht, z. B. keine Erweiterung der Bauzone oder Standorverschiebung für Bauten ausserhalb<br />
der Bauzone). Wo kein Freihaltebereich festgelegt wird, gilt es im Rahmen konkreter Vorhaben zu prüfen,<br />
ob eine kleinräumigere oder anderweitig differenziertere Freihaltung notwendig ist.<br />
Alle in der Objektliste aufgeführten Orte werden als Zwischenergebnis eingestuft, weil nicht geprüft wurde, ob<br />
die in der Nutzungsplanung getroffenen Massnahmen bereits einen genügenden Schutz gewährleisten. Diese Prüfung<br />
wird durch das Amt für Raumplanung in Zusammenarbeit mit der Denkmalpflege in den nächsten Jahren<br />
sytematisch vorgenommen. Daraus wird der konkrete Handlungsbedarf zur Gewährleistung des Schutzes abgeleitet<br />
und die <strong>Richtplan</strong>kategorie für jedes Ortsbild differenziert festgelegt.<br />
Anhang 3.S6 Stand 19. September 2003