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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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3.7 Naturschutz <strong>Landschaft</strong><br />

auf die jagdliche, fischereiliche und private Biotop-Pflege abgestimmt.<br />

Lebensräume gezielt wiederherstellen, aufwerten und vernetzen<br />

Beeinträchtigte Naturschutzgebiete, die langfristig nur durch eine Annäherung an<br />

natürliche Lebensbedingungen erhalten werden können, werden wiederhergestellt<br />

(Auenrevitalisierung, Moorregeneration).<br />

In Naturschutzgebieten, an weiteren Orten der offenen <strong>Landschaft</strong> (z. B. an Gewässern,<br />

<strong>Landschaft</strong>en mit Bedarf zur Aufwertung oder in Kulturlandschaften mit besonderer<br />

Bewirtschaftung) sowie im Wald werden gezielt Aufwertungen vorgenommen.<br />

Massnahmen zur Lebensraumvernetzung (z. B. Amphibienlebensräume)<br />

werden verstärkt und auf solche zur Erhaltung und Aufwertung von Wildtierkorridoren<br />

abgestimmt. In intensiv genutzten Kulturlandschaften werden in verstärktem<br />

Masse ökologische Ausgleichsflächen geschaffen. Dabei werden naturnahe Flächen<br />

bis in die Siedlungsräume hinein vernetzt.<br />

Bestehende Konflikte bereinigen und künftige vermeiden<br />

Bei Nutzungsänderungen, bei neuen Bauten und Anlagen oder Erweiterungen von<br />

Intensiverholungsgebieten werden neue Konflikte mit Naturschutzgebieten vermieden.<br />

Bestehende, wesentliche Konflikte werden laufend bereinigt. Werden in erschlossenen<br />

Intensiverholungsgebieten Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung<br />

tangiert, so hat der Schutz der Moore Vorrang. Bei regionalen Objekten erfolgt<br />

eine Interessenabwägung, wobei aufgrund der ausgewiesenen Schutzwürdigkeit<br />

beidseits akzeptable Lösungen gesucht werden und in der Regel eine Schonung<br />

der Naturschutzgebiete angestrebt wird. Für bestehende Pisten und Anlagen gilt<br />

grundsätzlich die Bestandesgarantie.<br />

In der Ortsplanung umgesetzte Gebiete legen die raumplanungsrelevanten Abgrenzungen<br />

fest<br />

Die im <strong>Richtplan</strong> festgelegten Naturschutzgebiete werden in der Ortsplanung parzellenscharf<br />

umgesetzt. Dadurch werden die raumplanungsrelevanten Abgrenzungen<br />

für die Interessenabwägung festgelegt.<br />

Punkt- und linienförmige Naturobjekte fallweise berücksichtigen<br />

Die regional bedeutenden punkt- und linienförmigen Naturobjekte des kantonalen<br />

Natur- und <strong>Landschaft</strong>sschutzinventars werden erhalten. Sie gelten als Ansatzpunkte<br />

zur Aufwertung und als Leitstrukturen oder Trittsteine zugunsten der Lebensraumvernetzung.<br />

Werden solche Objekte beansprucht, so ist ein überwiegendes Interesse<br />

nachzuweisen. Es wird ein angemessener Ersatz geleistet.<br />

C Verantwortungsbereiche<br />

In Zusammenarbeit mit Regionen, Gemeinden und betroffenen Dienststellen werden<br />

Räume bezeichnet, die prioritär aufgewertet, vernetzt oder wiederhergestellt werden.<br />

Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />

Das kantonale Natur- und <strong>Landschaft</strong>sschutzinventar wird laufend bewirtschaftet.<br />

Bei neuen Inventaren bzw. bei der Anpassung bestehender Inventare mit Objekten<br />

nationaler und regionaler Bedeutung werden die Regionen, Gemeinden und die betroffenen<br />

Dienststellen angehört. Die Übersichten über den Vollzugsstand der Na-<br />

3.2, 3.5.1, 3.9<br />

„Biotopvernetzung“<br />

und „ÖkologischerAusgleich“<br />

s. Erläuterungen<br />

3.8<br />

58 Stand 19. September 2003<br />

4.1<br />

„RaumplanungsrelevanteAbgrenzungen“<br />

s.<br />

Erläuterungen<br />

„Ersatzmassnahmen“<br />

s. Erläuterungen

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