Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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3.7 Naturschutz <strong>Landschaft</strong><br />
auf die jagdliche, fischereiliche und private Biotop-Pflege abgestimmt.<br />
Lebensräume gezielt wiederherstellen, aufwerten und vernetzen<br />
Beeinträchtigte Naturschutzgebiete, die langfristig nur durch eine Annäherung an<br />
natürliche Lebensbedingungen erhalten werden können, werden wiederhergestellt<br />
(Auenrevitalisierung, Moorregeneration).<br />
In Naturschutzgebieten, an weiteren Orten der offenen <strong>Landschaft</strong> (z. B. an Gewässern,<br />
<strong>Landschaft</strong>en mit Bedarf zur Aufwertung oder in Kulturlandschaften mit besonderer<br />
Bewirtschaftung) sowie im Wald werden gezielt Aufwertungen vorgenommen.<br />
Massnahmen zur Lebensraumvernetzung (z. B. Amphibienlebensräume)<br />
werden verstärkt und auf solche zur Erhaltung und Aufwertung von Wildtierkorridoren<br />
abgestimmt. In intensiv genutzten Kulturlandschaften werden in verstärktem<br />
Masse ökologische Ausgleichsflächen geschaffen. Dabei werden naturnahe Flächen<br />
bis in die Siedlungsräume hinein vernetzt.<br />
Bestehende Konflikte bereinigen und künftige vermeiden<br />
Bei Nutzungsänderungen, bei neuen Bauten und Anlagen oder Erweiterungen von<br />
Intensiverholungsgebieten werden neue Konflikte mit Naturschutzgebieten vermieden.<br />
Bestehende, wesentliche Konflikte werden laufend bereinigt. Werden in erschlossenen<br />
Intensiverholungsgebieten Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung<br />
tangiert, so hat der Schutz der Moore Vorrang. Bei regionalen Objekten erfolgt<br />
eine Interessenabwägung, wobei aufgrund der ausgewiesenen Schutzwürdigkeit<br />
beidseits akzeptable Lösungen gesucht werden und in der Regel eine Schonung<br />
der Naturschutzgebiete angestrebt wird. Für bestehende Pisten und Anlagen gilt<br />
grundsätzlich die Bestandesgarantie.<br />
In der Ortsplanung umgesetzte Gebiete legen die raumplanungsrelevanten Abgrenzungen<br />
fest<br />
Die im <strong>Richtplan</strong> festgelegten Naturschutzgebiete werden in der Ortsplanung parzellenscharf<br />
umgesetzt. Dadurch werden die raumplanungsrelevanten Abgrenzungen<br />
für die Interessenabwägung festgelegt.<br />
Punkt- und linienförmige Naturobjekte fallweise berücksichtigen<br />
Die regional bedeutenden punkt- und linienförmigen Naturobjekte des kantonalen<br />
Natur- und <strong>Landschaft</strong>sschutzinventars werden erhalten. Sie gelten als Ansatzpunkte<br />
zur Aufwertung und als Leitstrukturen oder Trittsteine zugunsten der Lebensraumvernetzung.<br />
Werden solche Objekte beansprucht, so ist ein überwiegendes Interesse<br />
nachzuweisen. Es wird ein angemessener Ersatz geleistet.<br />
C Verantwortungsbereiche<br />
In Zusammenarbeit mit Regionen, Gemeinden und betroffenen Dienststellen werden<br />
Räume bezeichnet, die prioritär aufgewertet, vernetzt oder wiederhergestellt werden.<br />
Federführung: Amt für Natur und Umwelt<br />
Das kantonale Natur- und <strong>Landschaft</strong>sschutzinventar wird laufend bewirtschaftet.<br />
Bei neuen Inventaren bzw. bei der Anpassung bestehender Inventare mit Objekten<br />
nationaler und regionaler Bedeutung werden die Regionen, Gemeinden und die betroffenen<br />
Dienststellen angehört. Die Übersichten über den Vollzugsstand der Na-<br />
3.2, 3.5.1, 3.9<br />
„Biotopvernetzung“<br />
und „ÖkologischerAusgleich“<br />
s. Erläuterungen<br />
3.8<br />
58 Stand 19. September 2003<br />
4.1<br />
„RaumplanungsrelevanteAbgrenzungen“<br />
s.<br />
Erläuterungen<br />
„Ersatzmassnahmen“<br />
s. Erläuterungen