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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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7.4 Materialabbau und Materialverwertung Übrige Raumnutzungen und weitere Infrastrukturen<br />

� Materialabbau: Der Abbau dient vornehmlich der regionalen Versorgung im Baugewerbe, der<br />

Baustoffproduktion und in speziellen Fällen der Herstellung von Steinen für verschiedene Zwecke.<br />

Das natürliche Angebot ist - mit regionalen Unterschieden - sehr gross, jedoch setzen (umwelt-<br />

und gewässerschutz-) rechtliche, finanzielle und technische Randbedingungen Grenzen für<br />

die tatsächlich nutzbaren Reserven. Zurzeit werden im <strong>Kanton</strong> <strong>Graubünden</strong> über 100 Abbaustandorte<br />

betrieben. Ungefähr ein Drittel davon sind Kleinanlagen (< 20'000 m 3 ). Bei einem<br />

grossen Teil der Kleinanlagen handelt es sich um wasserbaulich begründete Gewässerentnahmen.<br />

� Materialverwertung: Neben kleinflächigen Rekultivierungen und Verwertungen im Zusammenhang<br />

mit Bauvorhaben wird Aushubmaterial zur Schonung der Materialabbauvorkommen verwertet<br />

und vor allem für die Wiederauffüllung und Rekultivierung von Abbaustellen benötigt.<br />

Aus wirtschaftlichen Überlegungen wurden bis heute meist möglichst nahe gelegene Verwertungsmöglichkeiten<br />

gesucht und bevorzugt. Vor allem in den ländlichen Räumen mit einem kleinen<br />

Volumenanfall muss dieser Aspekt auch künftig beachtet werden.<br />

Als Verwertungen gelten insbesondere:<br />

� Wiederauffüllung und Rekultivierung eines Abbaugebietes oder einer Deponie<br />

� Errichtung von Anlagen, wie Lawinen- und Lärmschutzdämmen, Dammschüttungen oder Aufschüttungen<br />

für Verkehrsanlagen u. ä.<br />

� Errichtung eines Planums, wenn dies für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage erforderlich<br />

ist<br />

� Terrainaufschüttungen (max. Schütthöhe 0.8 m) zur Verbesserung der landwirtschaftlichen<br />

Bewirtschaftbarkeit, sofern nachweisbar lokal erschwerte Bewirtschaftungsverhältnisse bestehen<br />

und eine geringe durchschnittliche Schütthöhe notwendig ist<br />

� Terrainaufschüttungen (max. Schütthöhe 0.8 m) zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, sofern<br />

nachweisbar eine lokal verminderte Bodenfruchtbarkeit besteht und eine geringe durchschnittliche<br />

Schütthöhe notwendig ist.<br />

� Schwellenwerte und weitere Kriterien für die notwendigen Planungsverfahren: Damit die Materialbewirtschaftung<br />

regional bedarfs- und umweltgerecht geplant und koordiniert werden kann,<br />

müssen die Vorhaben auf regionaler Stufe koordiniert und erfasst werden (regionale <strong>Richtplan</strong>ung).<br />

In der Regel nicht regional relevant sind Vorhaben bis 20'000 m 3 Gesamtvolumen sowie<br />

Entnahmen aus Gewässern bis 2'000 m 3 / Jahr. Die Regionen können auch kleinere Vorhaben in<br />

ihren Richtplänen erfassen, wenn sie für die regionale Versorgung von Bedeutung sind. Aufgrund<br />

spezieller Verhältnisse (z. B. Schutzwürdigkeit) kann auch bei Vorhaben mit einem geringeren<br />

Gesamtvolumen von 100'000 m 3 eine Koordination auf kantonaler Ebene nötig sein.<br />

Für kleinere Vorhaben genügt eine Nutzungsplanung mit anschliessendem BAB-Verfahren. Bei<br />

abbaubaren Volumen von über 10'000 m 3 ist eine Nutzungsplanung erforderlich. Bei einer voraussichtlichen<br />

Dauer von mehr als sechs Jahren ist auch bei kleineren Volumen eine Nutzungsplanung<br />

erforderlich. Wiederkehrende Materialentnahmen aus Oberflächengewässern bedürfen<br />

nutzungsplanerischer Voraussetzungen (z.B. überlagerte Abbauzone, Genereller Gestaltungsplan,<br />

Genereller Erschliessungsplan). Ausgenommen sind projektbezogene Entnahmestellen, die im<br />

Rahmen der entsprechenden Verfahren beurteilt werden können. Sämtliche Materialentnahmen<br />

bedürfen von Gesetzes wegen neben einer Baubewilligung auch einer gewässerschutzrechtlichen<br />

Bewilligung, die vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltdepartement erteilt wird.<br />

� Geschieberückgaben in Fliessgewässer: Über die Zulässigkeit, Notwendigkeit und Zweckmässigkeit<br />

von Geschieberückgaben in Fliessgewässer entscheidet der <strong>Kanton</strong>. Alle Vorhaben<br />

sind bewilligungspflichtig (fischereirechtliche Bewilligung).<br />

E Objekte<br />

Siehe Anhang 3.V2<br />

162 Stand 19. September 2003

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