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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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Einleitung 1.4 Zusammenarbeit<br />

<strong>Kanton</strong>s für die Leistungen der Regionen. Dadurch wird es möglich, situationsgerechte<br />

Lösungen zu erarbeiten. Das Verfahren und die Leistungsvereinbarung werden<br />

im Rahmen der laufenden KRG-Revision geregelt.<br />

Inhalte des kantonalen <strong>Richtplan</strong>s werden durch die Gesetzgebung und die Bedeutung<br />

für den <strong>Kanton</strong> bestimmt<br />

Im kantonalen <strong>Richtplan</strong> finden nur jene raumwirksamen Tätigkeiten Eingang, welche<br />

für die übergeordnete und zielgerichtete Abstimmung (Koordination) notwendig<br />

sind. Es handelt sich beispielsweise um Themen oder Vorhaben,<br />

� die für die gesamtkantonale Abstimmung wichtig sind;<br />

� die im Interesse des <strong>Kanton</strong>s liegen;<br />

� die Bundesinteressen berühren;<br />

� die die Nutzung des Bodens, die Besiedlung des Landes oder die Umwelt nachhaltig<br />

verändern (oder beibehalten);<br />

� die eine intensive Zusammenarbeit verschiedener Planungsbehörden erfordern;<br />

� die regionenübergreifend sind;<br />

� die politisch besonders umstritten sind.<br />

Welche Inhalte von kantonaler Bedeutung sind, lässt sich nicht zum Voraus für jede<br />

raumwirksame Tätigkeit oder für jedes Vorhaben ein für allemal festlegen. Die oben<br />

aufgeführten Kriterien geben die Stossrichtung für kantonal bedeutsame Inhalte an.<br />

Entscheidend ist letztlich die Beurteilung in Bezug auf die räumlichen Auswirkungen<br />

und die Vereinbarung zwischen <strong>Kanton</strong> und Regionen.<br />

1.5 Stabile und flexible Inhalte des <strong>Richtplan</strong>s<br />

Die <strong>Richtplan</strong>ung unterscheidet zwischen stabilen, robusten Inhalten und flexiblen<br />

Elementen. Stabile und robuste Inhalte werden als ‚richtungsweisende Festlegung‘<br />

bezeichnet. Sie sind das Beständige und bilden den Rahmen für Handlungen. Fehlen<br />

die richtungsweisenden Festlegungen – im <strong>Richtplan</strong> als Leitüberlegungen bezeichnet<br />

– ist eine zielgerichtete Abstimmung räumlicher Vorhaben nicht möglich. Die<br />

flexiblen Elemente legen den Stand der Planung fest und geben weitere Schritte vor.<br />

A Leitüberlegungen sind richtungsweisende Festlegungen<br />

Festlegungen, die keiner räumlichen Abstimmung bedürfen (z. B. Zielsetzungen,<br />

strategische Schwerpunkte und allgemeine Grundsätze) oder die sich nicht auf eine<br />

konkrete räumliche Abstimmungsfrage beziehen (z. B. Grundsätze für die Standortwahl),<br />

werden als richtungsweisende Festlegungen in den <strong>Richtplan</strong> aufgenommen.<br />

B Optionen freihalten zugunsten nachkommender Generationen<br />

Es gibt kantonal bedeutende Potenziale, für die heute unterschiedliche Vorstellungen<br />

über die Nutzung vorliegen. Ein typisches Beispiel ist ein alpines Hochtal, das sich<br />

als Stauraum für die Energiegewinnung eignet, das aber auch besondere landschaftliche<br />

und ökologische Qualitäten aufweist. Es treffen Schutz- und Nutzungsansprüche<br />

aufeinander oder auch unterschiedliche Nutzungsansprüche. Es ist jedoch weder<br />

nötig noch sinnvoll, bereits heute zu entscheiden, welcher Raumanspruch wahrgenommen<br />

werden soll. Mit den „Optionen freihalten“ wird jedoch sichergestellt, dass<br />

Art. 8 Bst. a RPG<br />

Art. 8 Bst. b<br />

RPG<br />

Art. 8 Bst.a RPG<br />

Art. 5 Abs. 1<br />

RPV<br />

Stand 19. September 2003 7

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