Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden
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<strong>Landschaft</strong> 3.5 Traditionelle Kulturlandschaften<br />
Zur Unterstützung des Umganges mit den Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden<br />
Bauten, der Umsetzung im Rahmen der Ortsplanung sowie für eine zielführende<br />
Gestaltung der Bauten werden Arbeitshilfen erstellt.<br />
Federführung: Amt für Raumplanung<br />
D Erläuterungen und weitere Informationen<br />
� Der ursprüngliche kulturlandschaftliche Charakter wird folgendermassen konkretisiert:<br />
� Ein Kulturlandschaftsgebiet gilt als intakt, wenn die prägenden Elemente der <strong>Landschaft</strong> noch<br />
erhalten sind, z. B. bewirtschaftete oder noch bewirtschaftbare (nicht eingewachsene) Grundstücke,<br />
instandgehaltene Trockenmauern, Hohlwege, Bewässerungsanlagen, Zäunungen, Einfriedungen<br />
usw.<br />
� Es handelt sich um grössere zusammenhängende <strong>Landschaft</strong>en bzw. topographisch klar wahrnehmbare<br />
<strong>Landschaft</strong>sräume (keine ‚Punkt-<strong>Landschaft</strong>en‘ oder isolierte Kleingebiete).<br />
� Der Grossteil der Bauten ist Zeuge der traditionellen Bewirtschaftungsform und die historische<br />
Bausubstanz ist weitgehend intakt (Grossteil = in der Regel mind. 3/4 der Bauten).<br />
� Schutzwürdigkeit der Baute wird folgendermassen konkretisiert:<br />
� Die Bauten haben nur dann einen Eigenwert, wenn sie im Zusammenhang mit der traditionellen<br />
Bewirtschaftung erstellt worden sind.<br />
� Je höher der Eigenwert einer Baute, desto bestimmender ist die Baute für den <strong>Landschaft</strong>swert.<br />
Dies gilt auch für Bauten, die keiner anderen Nutzung zugeführt werden können.<br />
� Der Eigenwert einer Baute steigt mit der Ablesbarkeit der überlieferten Nutzung und dem Anteil<br />
noch vollständig intakter Bausubstanz.<br />
� Einfache Gebäudetypen wie einfache Ständerbauten und Blockbauten ohne feste Fundamente<br />
oder kleine Bauten, die anderweitig ebenfalls in grosser Anzahl vorkommen, haben einen geringeren<br />
Eigenwert.<br />
� Bauten, die eine Beziehung zu einem historischen Ereignis oder einer Persönlichkeit haben,<br />
können, auch wenn kein Bezug zur Bewirtschaftung bzw. <strong>Landschaft</strong> besteht, in das Konzept<br />
miteinbezogen werden.<br />
� Ablesbarkeit: Naturräumliche Bedingungen und die verschiedenen Bewirtschaftungsformen widerspiegeln<br />
sich in den Bauten und in baulichen Details. Mit dem Verschwinden der traditionellen<br />
Bewirtschaftung werden die Bauten Zeugen dieser vergangenen Landnutzung. Je direkter die<br />
ehemalige Nutzung an der Baute ablesbar ist, desto wertvoller ist die Baute für diese Kulturlandschaft.<br />
� Bau- und Gestaltungsvorschriften: Um den Situationswert aufrecht zu erhalten bedarf es entsprechender<br />
spezifischer und auf die jeweilige <strong>Landschaft</strong> und die jeweiligen Bauten abgestimmte<br />
Bau- und Gestaltungsvorschriften. Diese sind in jedem Falle so auszugestalten, dass die wichtige<br />
Struktur sowie die ursprüngliche äussere Erscheinung der Baute im Wesentlichen beibehalten<br />
wird. Störende, mit dem Charakter der traditionellen Baute nicht vereinbare Elemente werden abgebrochen<br />
und wo erforderlich konstruktions- und materialgerecht ersetzt. Umbauten sind in jedem<br />
Fall so zu gestalten, dass dies nicht zur Zerstörung der Schutzwürdigkeit der Baute bzw. des<br />
Situationswertes führt. Aus den Erfahrungen der bisherigen <strong>Richtplan</strong>ungen der <strong>Kanton</strong>e hat sich<br />
für die schützenswerten Gebäude eine Praxis entwickelt:<br />
� Das Gebäude darf an der Hauptfassade (i. d. R. Fassade in Richtung Tal) keine ersichtlichen<br />
Zusatzelemente aufweisen. An den übrigen Fassaden und Gebäudeteilen sind einzelne, sich besonders<br />
gut einordnende, neue Elemente zulässig.<br />
� Materialien, Techniken, Details und Ausführungen müssen mit dem Original identisch sein<br />
(traditionelle Handwerks-Techniken verwenden, kulturelles Erbe pflegen).<br />
� Der Abbruch und Wiederaufbau sowie Vergrösserungen des Volumens sind nicht zulässig.<br />
� Die Möglichkeit zur Umnutzung verfällt, wenn das Gebäude den Schutzwert verliert.<br />
Stand 19. September 2003 51