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Landschaft - Richtplan Graubünden - Kanton Graubünden

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<strong>Landschaft</strong> 3.5 Traditionelle Kulturlandschaften<br />

Zur Unterstützung des Umganges mit den Kulturlandschaften mit landschaftsprägenden<br />

Bauten, der Umsetzung im Rahmen der Ortsplanung sowie für eine zielführende<br />

Gestaltung der Bauten werden Arbeitshilfen erstellt.<br />

Federführung: Amt für Raumplanung<br />

D Erläuterungen und weitere Informationen<br />

� Der ursprüngliche kulturlandschaftliche Charakter wird folgendermassen konkretisiert:<br />

� Ein Kulturlandschaftsgebiet gilt als intakt, wenn die prägenden Elemente der <strong>Landschaft</strong> noch<br />

erhalten sind, z. B. bewirtschaftete oder noch bewirtschaftbare (nicht eingewachsene) Grundstücke,<br />

instandgehaltene Trockenmauern, Hohlwege, Bewässerungsanlagen, Zäunungen, Einfriedungen<br />

usw.<br />

� Es handelt sich um grössere zusammenhängende <strong>Landschaft</strong>en bzw. topographisch klar wahrnehmbare<br />

<strong>Landschaft</strong>sräume (keine ‚Punkt-<strong>Landschaft</strong>en‘ oder isolierte Kleingebiete).<br />

� Der Grossteil der Bauten ist Zeuge der traditionellen Bewirtschaftungsform und die historische<br />

Bausubstanz ist weitgehend intakt (Grossteil = in der Regel mind. 3/4 der Bauten).<br />

� Schutzwürdigkeit der Baute wird folgendermassen konkretisiert:<br />

� Die Bauten haben nur dann einen Eigenwert, wenn sie im Zusammenhang mit der traditionellen<br />

Bewirtschaftung erstellt worden sind.<br />

� Je höher der Eigenwert einer Baute, desto bestimmender ist die Baute für den <strong>Landschaft</strong>swert.<br />

Dies gilt auch für Bauten, die keiner anderen Nutzung zugeführt werden können.<br />

� Der Eigenwert einer Baute steigt mit der Ablesbarkeit der überlieferten Nutzung und dem Anteil<br />

noch vollständig intakter Bausubstanz.<br />

� Einfache Gebäudetypen wie einfache Ständerbauten und Blockbauten ohne feste Fundamente<br />

oder kleine Bauten, die anderweitig ebenfalls in grosser Anzahl vorkommen, haben einen geringeren<br />

Eigenwert.<br />

� Bauten, die eine Beziehung zu einem historischen Ereignis oder einer Persönlichkeit haben,<br />

können, auch wenn kein Bezug zur Bewirtschaftung bzw. <strong>Landschaft</strong> besteht, in das Konzept<br />

miteinbezogen werden.<br />

� Ablesbarkeit: Naturräumliche Bedingungen und die verschiedenen Bewirtschaftungsformen widerspiegeln<br />

sich in den Bauten und in baulichen Details. Mit dem Verschwinden der traditionellen<br />

Bewirtschaftung werden die Bauten Zeugen dieser vergangenen Landnutzung. Je direkter die<br />

ehemalige Nutzung an der Baute ablesbar ist, desto wertvoller ist die Baute für diese Kulturlandschaft.<br />

� Bau- und Gestaltungsvorschriften: Um den Situationswert aufrecht zu erhalten bedarf es entsprechender<br />

spezifischer und auf die jeweilige <strong>Landschaft</strong> und die jeweiligen Bauten abgestimmte<br />

Bau- und Gestaltungsvorschriften. Diese sind in jedem Falle so auszugestalten, dass die wichtige<br />

Struktur sowie die ursprüngliche äussere Erscheinung der Baute im Wesentlichen beibehalten<br />

wird. Störende, mit dem Charakter der traditionellen Baute nicht vereinbare Elemente werden abgebrochen<br />

und wo erforderlich konstruktions- und materialgerecht ersetzt. Umbauten sind in jedem<br />

Fall so zu gestalten, dass dies nicht zur Zerstörung der Schutzwürdigkeit der Baute bzw. des<br />

Situationswertes führt. Aus den Erfahrungen der bisherigen <strong>Richtplan</strong>ungen der <strong>Kanton</strong>e hat sich<br />

für die schützenswerten Gebäude eine Praxis entwickelt:<br />

� Das Gebäude darf an der Hauptfassade (i. d. R. Fassade in Richtung Tal) keine ersichtlichen<br />

Zusatzelemente aufweisen. An den übrigen Fassaden und Gebäudeteilen sind einzelne, sich besonders<br />

gut einordnende, neue Elemente zulässig.<br />

� Materialien, Techniken, Details und Ausführungen müssen mit dem Original identisch sein<br />

(traditionelle Handwerks-Techniken verwenden, kulturelles Erbe pflegen).<br />

� Der Abbruch und Wiederaufbau sowie Vergrösserungen des Volumens sind nicht zulässig.<br />

� Die Möglichkeit zur Umnutzung verfällt, wenn das Gebäude den Schutzwert verliert.<br />

Stand 19. September 2003 51

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